Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 58. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
632 dm Vorschlag der Regierung zu rechtfertigen, und den die De putation selbst bemerklich gemacht hat, daß nämlich die Sache so zur Epidemie geworden ist, daß sie zur Tyrannei geführt hat, welche die unvernünftigen Dienstboten über die vernünftigen ausüben. Es gibt noch unter der dienenden Klasse solche, welche es selbst fühlen, daß sie sich durch den Kleideraufwand verderben, sie dürfen es aber nicht wagen, davon abzuweichen, weil sie sich der Verhöhnung und Verspottung an öffentlichen Orten aussetzen würden. Wenn nur von dem hundertsten Theile der Dienstherr schaft nach diesem der Ton angegeben und von dem Gesinde be folgt würde, so könnten sie wieder zur Selbstständigkeit in diesem Stücke kommen. Sehr wahr ist es, was bemerkt wurde, daß die Handhabung dieser Beschränkung schwierig sei, und es da von abhänge, ob man darauf eingehen wolle oder nicht. Dage gen ist zu erwiedern, daß, wenn ein weiblicher Dienstbote sich nicht unterwerfen will, er eine andere Dienstherrschaft finden würde, welche Wohlgefallen an dem Aufwand hatte; aber er wird wieder am dritten oder vierten Ort zu einer andern Herrschaft kommen, welche es nicht dulden würde, und so müßte sich im Allgemeinen nach und nach ein Zustand bilden, welcher der Bestimmung die ses tz. Vorschub leistete. Dieses sind die Gründe, welche der Regierung vorgeschwebt, als sic glaubte, die Sache wäre von der Bedeutung, daß man sie nicht sich selbst überlassen dürfe, und sie hat geglaubt, daß dieses das einzige Mittel wäre, welches man Vorschlägen könnte; glaubt aber die geehrte Kammer, daß diese Bestimmung dem Zeitgeiste nicht angemessen, und für die mächtigen Vorurtheile nicht ausreichend sei, so bin ich nicht an gewiesen, auf dem §. zu bestehen. — Der Abg. v. Mayer: Er freue sich, daß der Abg. Art im Ganzen mit seiner Ansicht übereinstimme; allein dieser habe gesucht, die Sache in das Gebiet der Moral hinüberzuziehcn; er gestehe, daß er davon nicht gesprochen, einen höhern Beruf läugne er nicht und Niemand. Daß aber gesagt würde, es sei behauptet worden, der Beruf des Weibes bestehe daun, sich zu putzen, so sei das zu behaupten ihm nicht eingefallen, und es werde auch den Kammermitgliedern nicht eingefallen sein, es so zu verstehen. Es sei, wie er schon gesagt, von dem höhern Beruf des Menschen nicht die Rede, cs handle sich blos um die andere Natur des Menschen, um das physische Sein und Leben, und sonach um Lebensgenuß. So weit sei noch keine Moral vorgeschritten, die behaupte, aller Lebensgenuß sei verboten, und zu einem unschuldigen Lebensgenüsse gehöre auch der, die Schönheiten der weiblichen Gestalt hervorzuheben. Der Abge ordnete habe den Schluß daraus gezogen, daß es für die Sitt lichkeit besser sei, sich in der Jugend Freuden zu versagen, da mit man nicht im Alter darben müsse; das sei wahr, sei ganz richtig, aber er frage, ob dadurch, wenn man der Jugend, gleich viel ob sie in Diensten sei oder nicht, erlaube, sich zu schmücken, die Unsittlichkeit gefördert werde; das sei eine Behauptung, deren Beweis wohl schwerlich der Abgeordnete werde führen kön nen. Man hat gesagt, eS sei besser, anstatt die Jugend auf diese Weise zu beschranken, solche Vorschriften von der Ansicht der Herrschaft abhängig zu machen; der Meinung sei auch er, solche Vorschriften würden auch von vernünftigen Dienstherrschaf ten eintreten, aber man solle nicht verlangen, daß das Gesetz -diese aus spreche. Somit glaube er das von dem geehrten Ab geordneten vorgebrachte vollständig widerlegt zu haben. Er könne ferner sagen, daß das Verbot unnöthig und unmöglich auszuführen sei. Es sei unnöthig, weil dieses alles schon der tz. 51. enthalte; zur Kleidung gehöre alles, was den Körper schmücke, und im tz. 51. liege daher ein vollständiger Anhalts punkt für jede gewissenhafte Dienstherrschaft. Es sei unmög lich auszuführen, weil es durch besondere Verträge umgangen werden könne; wenn dieses aber der Fall sei, so glaube er, man thue besser, eine solche Bestimmung im Gesetze gar nicht aufzu nehmen. Der letzte Grund, der angeführt worden, und der eigentlich der schlagende sei, bestünde darin, daß es den Dienst boten selbst eine Wohlthat sein würde, wenn ein solcher tz. exl- stire. Dafür sei aber auch im tz. 51.,hinlänglich Vorsorge getrof fen; denn jedes Dienstmädchen, dem es untersagt werde, in einer bestimmten Kleidung zu gehen, und das von den übri gen Dienstboten über seinen Anzug Vorwürfe bekäme, könnte erwiedern, meine Dienstherrschaft hat nach tz.51. es mir verbo ten, und so sei aucH dieses erreicht. Daher glaube er, es sei unbedingt nothwendig, diesen tz. Hinwegzulassen. Der Abg. v. Thielau spricht sich für Beibehaltung des tz., jedoch unter Modisicationen aus. Es sei viel von der na türlichen Freiheit gesprochen worden; er glaube, der Dienst herrschaft müsse zustehen zu bestimmen, was in ihrem Hause getragen werden soll. Der §. 52. gehe allerdings zu weit, und er würde, wenn er für den stimme, dieß nur unter einem Amendement thun; allein der tz. sei für unmöglich auszuführen gehalten worden, und da glaube er, daß wohl schwerlich mög lich sein werde, im Contract darüber etwas festzusetzen, und wenn das Gesinde den tz. 52. ausnehme, so sei ja dadurch die Freiheit des Gesindes vollkommen anerkannt. Es handele sich um ein Gesetz in Beziehung auf die Kleidereknschränkung, und in Beziehung aufdie Sittlichkeit wisse er nicht, ob der §. 51. dieselbe berücksichtigt habe; es könne Jemand mit den schlechte sten Kleidern sehr unsittlich gehen, dagegen könne ein Dienst bote eine Tracht wählen, die der Herrschaft unbedingt zuwider ist, und er könne sich, wenn der h. nicht bestehe, dadurch schü tzen, daß die Herrschaft kein Recht habe, ihm Vorschriften zu machen. Der vorn königl. Commkssar angeführte Grund sei wich tig, daß es nämlich dadurch möglich werde, nicht allein der Herrschaft Rechte in die Hand zu geben, um auf die Sittlich keit der Untergebenen hinzuwirken, sondern auch dem Gesinde einen Anhalt giebt, dem einreißenden Uebel selbst widerstreben zu können. Uebrigens liege in dem Wort „unangemessener Aufwand" noch ein weiteres Ermessen der Herrschaft, als in diesem §., und habe man das zugegeben, so könne man auch das andere im 52. ohne alles Bedenken zugeben. Der Spre cher schlägt folgendes Amendement vor: „Die Dienstherrschaf ten sind insbesondere berechtigt, ihren weiblichen Dienstboten über die Kleidertracht Vorschriften zu geben. Die Nichtbefol gung derselben, wie der im tz. 51. angeführten, ist der tz. 98. Nr. 2 erwähnten Entlassungsurfache gleich zu halten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder