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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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§. 67. „Wird außer der täglichen noch eine besondere Staats livree gegeben, so hat auf diese der Bediente nur im Fall eines be sonder» Versprechens einen Anspruch." §.68. „Mantel, Kutscherpelze, Ueberziehbeinkleider und überhaupt alle solche Stücken, welche nicht zu gewissen Zeiten, ohne Rücksicht, ob sie unbrauchbar worden sind oder nicht, von der Herrschaft erneuert werden, sind in der Regel zu der von dem Dienstboten zu verdienenden Livree nicht zu rechnen." §.69. „Gleiche Bewandniß hat es, wenn eine Herrschaft, ohne bestimmte Livree zum täglichen Gebrauche zu geben, ihre Dienstboten nur zu gewissen Zeiten, oder bei gewissen Gelegenhei ten Livree tragen laßt; die dazu gehörigen Stücke bleiben Eigen tum der Herrschaft." erhalten unverändert die Zustimmung der Kammer. Zu tz. 70, des Inhaltes: (4. Wie die Kost beschaffen sein muß?) „Ist neben dem Lohne Kost versprochen worden, so ist selbige in genießbaren Speisen und bis zur Sättigung zu geben." schlug die Deputation vor, zu setzen: „in genießbaren, zur Sät tigung hinreichenden Speisen." Der Abg. Richter, aus Lengefeld, beantragte: Neben dem Lohne hat das Dienstgesinde auch Kost zu erhalten, ausge nommen, wenn etwas anderes darüber bestimmt ist, in genieß barer Weise und bis zur Sättigung; fand jedoch keine Unter stützung, sondern es wurde dem Deputationsgutachten beigetre ten, und der sodann selbst angenommen. Der H. 71. lautet: „Offenbar der Gesundheit nachtheilige und ekelhafte Spei sen anzunehmen, kann das Gesinde nicht gezwungen werden.— Dagegen hat aber das letztere sich jedenfalls mit der Kost zu be gnügen, welche der Dienstherr mit den Seinigen selbst genießt." Die Deputation veränderte ihn auf folgende Art: „In Fällen, wo über die Beköstigung Streit entsteht, ent scheidet im Mangel bestimmter Verabredung die Policei-Obrigkeit über die Menge und Beschaffenheit derselben nach den §. 59. vor gezeichneten Grundsätzen, jedoch dergestalt, daß jede Klage des Gesindes über die Beschaffenheit der Speisen sich erledigt, sobald dasselbe die nämliche Kost erhält, welche der Dienstherr mit den Seinigen selbst genießt." Hierbei wurden verschiedene Amendements eingereicht. Der Abg. Heyn beantragte zu setzen: „welches auf Verlangen des einen oder andern Theiles von zwei Gerkchtsperfonen untersucht und nicht ekelhaft befunden wurde." — Der Abg. Mosig: „Dagegen hat sich der Dienstherr gesunder, unverdorbener, rein licher, gut gekochter und gehörig angemachter Speisen nach Orts gewohnheit für das Gesinde zu bedienen." — Der Abg. v. Thie lau wünscht auf den im tz. 59. ausgesprochenen Grund satz Bezug genommen zu haben. Endlich beantragte der Abg. Lehman n folgendes Amendement: „In Fällen, wo über die Verköstigung Streit entsteht, entscheidet im Mangel bestimmter Verabredung die Policei-Obrigkeit über die Menge und Beschaf fenheit derselben, nach den tz. 59. vorgezeichneten Grundsätzen. Jede Klage des Gesindes über die Beschaffenheit der Speisen er ledigt sich, sobald dasselbe die nämliche Kost erhält, welche der Dienstherr mit den Seinigen selbst genießt." Ueber die Anwendbarkeit der verschiedenen in Vorschlag ge brachten Amendements entstand eine längere Diskussion, bis man sich dafür entschied, den ersten Satz des Deputationsgutachtens und sodann den vom Abg. Lehmann beantragten Nachsatz, nachdem er durch die Mehrzahl der Kammermitglieder unterstützt worden war, anzunehmen. Die tztz. 72. und 73: §.72. (5. Wenn das Kostgeld zahlbar sei?) „Die anstatt der täglichen Beköstigung versprochenen Kostgelder oder Natural- Deputate sind im Mangel anderer ausdrücklicher Bestimmung dem Gesinde am Anfänge jeder Woche zu verabreichen." §. 73. (Wenn das Lohn zahlbar sei?) „Das Dienstlohn ist in den verabredeten oder jedes Orts gewöhnlichen Terminen, oder wenn darüber nichts bedungen oder hergebracht ist, in vier teljährlichen, und bei dem monatsweise gemieteten Gesinde, in monatlichen Fristen zu bezahlen." werden sofort angenommen. Zu §. 74.: (Vorschußauszahlung auf das Lohn.) „Zu Bestreitung un- auffchieblicher nothwendiger Bedürfnisse ist die Herrschaft schul dig, dem Dienstboten die Hälfte des vierteljährlichen oder Mo- natslohns, im Laufe dieser Fristen Vorschußweise auszuzahlen." beantragt die Deputation, nach den Worten: „ist die Herrschaft schuldig," zu setzen: „dem Dienstboten von dem Lohne so viel aus- zuzahlen, als er nach Verhältnis derZeit bis dahin verdient hat." Die Mehrzahl der Redner spricht sich für den Wegfall die ses tz. aus; namentlich bemerkt der Abg. v. Thielau, wenn einmal eine bestimmte Zeit für Verabreichung des Lohnes aus gemacht sei, so müsse sie auch inne gehalten werden. Zudem werde Jeder, der etwas begangen habe, die Auszahlung seines Deputats fordern und sich entfernen können, noch ehe das, was er begangen habe, an den Tag komme. Der Lohn werde deshalb später bezahlt, weil er gleichsam eine Caution sei. Der Abg. Runde stimmt bei, indem er noch anführt, daß, wenn man mit gutem Gesinde zu thun habe, man sehen würde, daß es keinen Lohn voraus verlange; es entstehe nur Liederlichkeit daraus, wie man die Erfahrung genug machen könne. Der Abg. Eisen stuck erklärt sich gegen die Weglassung dieses §., einmal könne er den Lohn nicht als Caution ansehen, und dann sei den Dienstboten nachgelassen, Jahrmärkte zu be suchen, um ihre Bedürfnisse einzukaufen; nun könne es der Fall sein, daß der Jahrmarkt 14 Lage vorher eintrete, ehe der Dieirstbote seinen Lohn verlangen könne, und so müsse er denn zu Hause bleiben. Der Abg. v. Mayer stimmt aus zwei Gründen für die Weglassung: 1) mache man eine Ausnahme zu Gunsten einer Klasse, die sonst nirgends existire; denn er habe noch nie ge hört, daß der Soldat seine Löhnung oder der Staatsdiener seinen Gehalt voraus erhalte, und 2) gehe man dadurch in das Gebiet der Moral über, und das Billigkeitsgefühl müsse man der Herrschaft überlassen. Nachdem der Abg. Roux ihn zu widerlegen gesucht hatte und bemerkte, daß hier mehr von Billigkeit als einem Rechts moment die Rede sek, daß man bisher das Hausgesinde als zu der Familie gehörig sich vorgestellt habe, und daß man daher nicht glauben könne, daß eine Herrschaft den Bedürfnissen des
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