Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
§54 erwähnten Rechtssachen andre Ortsgenchte verwiesen wer den sollen? Die Antwort war mit 21 Stimmen gegen 15 bejahend, und da bereits die Zeit schon weit vorgerückt war, schloß der Prä sident die Sitzung und setzte die nächste auf Montag den 17. Juni d. I. fest. Fünf und sechzigste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 17. Juni 1833. Die Sitzung nimmt halb 11 Uhr ihren Anfang, und nach dem das Protocoll der letztvorherigen verlesen, ward dasselbe ge nehmigt und durch die Mitglieder v. Miltitz und Bürgermeister Wehner mit vollzogen. Auf der Registrande befindet sich heute: Ein Bericht der 3. Deputation, den Antrag Lindners in Bräunsdorf wegen Abstellung des Bettelwesens betreffend; Man beschloß, diesen Gegenstand zum Druck zu befördern und auf die Tagesordnung zu bringen. , Auf der Tagesordnung steht die Fortsetzung der Berathung über das Gesetz, die privilegkrten Gerichtsstände betreffend. Secretair Hartz tragt in Folge des in der letzten Sitzung erhaltenen Auftrags, eine neue Fassung des Z. 54 zu besorgen, sel bige in doppelter Art zur beliebigen Auswahl vor. Folgende fand späterhin allgemeine Annahme: „Bei Streitigkeiten über Verlöbnisse findet, «. wenn beide Theile evangelischer, oder beide katholischer Confes- sion sind, ein doppelter Sühneversuch, und zwar der erste vor dem Pfarrer der Parochie, welcher wenigstens ein Theil ange hört, der zweite vor dem ordentlichen Richter desjenigen Thei- les statt, welcher von dem Verlöbnisse zurücktreten will, oder solches leugnet. Dagegen fällt 5. bei Verlobten, von denen ein Theil evangelischen, der andere aber katholischen Glaubens ist, der erste Sühnevcrfuch hinweg. Die Gütepflegung ist von dem weltlichen Richter zugleich auf die etwaigen Entschädigungsansprüche zu richten, und in den unter s. bezeichneten Fällen nicht eher vorzunehmen, als bis durch ein Zeugniß beigebracht worden, daß der Sühnever such vor dem betreffenden Pfarrer stattgefunden habe; dafern aber einer von beiden Theilen nicht zu erlangen ist, hat der or dentliche Richter auszusprechen, daß eine Gütepflegung nicht stattsindcn könne." v. Ziegler findet bei Sühneversuchen zwischen Verlobten, außer der Zuziehung eines Geistlichen, auch noch die der Aeltern, Vormünder oder Curatoren für zweckmäßig, und wünscht diesen Antrag in das Gesetz mit ausgenommen zu sehen. Jndeß hält Secretair Hartz es fürrathsam, dieß dem Ermessen des Geistli chen anheimzustellen. Der Antrag wurde hierauf n i cht hin länglich unterstützt. !). v. Ammon äußert sein Bedenken darüber, daß man nun einen doppelten Sühneversuch beiVerlöbnkßstreitigkeiten fta- tuiren wolle, wo dann in Ehesachen ein drei- oder vierfacher nö- thig werden würde; auch bestimme weder das Gesetz, noch das DeputaNonsgulachten hierüber etwas. — Jndeß wird von meh reren Mitgliedern die bereits erfolgte Abstimmung über diesen Ge ¬ genstand in Erwägung gebracht, so daß man auf das Bemerkte nicht mehr cingehen zu dürfen glaubt. §. 55: „Kommt keine Vereinigung zu Stande, so findet von Seiten desjenigen, welcher die Vollziehung der Ehe verlangte, so weit sein Anspruch darauf nach den bisherigen Grundsätzen gegründet ge- wesen wäre, nur eine Klage auf Entschädigung bei dem ordentli chen Richter des Gegners statt. Der Gegner wird dadurch an Eingehung einer Ehe mit einem Dritten nicht gehindert." Zu diesem hatten die Mitglieder v. Po lenz und v. , Klien denn pirreslllio Amendements übergeben. Das des Mit gliedes v. Polenz lautet also: „Kommt keine Vereinigung zu Stande, so findet von Sei ten desjenigen Theils, welcher die Ehe verlangt, die Klage bei dem ordentlichen Richter des Gegners statt." Die Motiven des Antragstellers waren folgende: Durch die im Gesetze enthaltenen Bestimmungen werde der an der Auflö sung eines Verlöbnisses unschuldige Theil nicht allein des Rechtes beraubt, auf eheliche Verbindung Zu klagen, sondern es werde ihm auch zugleich die Gelegenheit abgeschnitten, einen Entschädigungs anspruch zu formtreu, indem die Erfahrung lehre, daß eine Abfin dung kaum zu erlangen sei, wenn nicht der untreue Theil durch den Anspruch an Eingehung einer andern Ehe gehindert werde. Eine Zwangstrauung könne nicht wohl stattsinden; werde aber den Eheversprechen die verbindende Kraft genommen, so sei ge wöhnlich der weibliche Theil der benachtheiligte, besonders, wenn etwa das Eheversprechen einen Fehltritt zur Folge gehabt habe. Hauptsächlich aber werde man der Moralität des Volkes sehr zu nahe treten, indem man Wortbrüchigkeit in einer so wichtigen An gelegenheit gleichsam gesetzlich statuire. v. Ziegler trat dieser Ansicht völlig bei. Staatsminister v. Könne ritz: Da bekanntlich eine Zwangstrauung nicht mehr statt finde, sei auch jetzt schon dem einen Theile, wenn der andere auf seiner Weigerung beharre, nur eine Schädenklage übrig geblieben. Diese solle beibehal ten werden. Die Gestattung der Trauung zur Beendigung dieses Processes auszusetzeu, habe aber nicht rathsam geschienen, indem Einsprüche —- dieß bestätige die Erfahrung — oft nur aus gewinnsüchtigen Absichten gemacht würden, und oftmals da, wo ein gesetzlich begründeter Anspruch gar nicht vorhanden sei. Man dürfe nicht übersehen, daß ein Derlöbniß noch kein wirk lich abgeschlossener Vertrag sei, sondern nur ein praparatorischer über die künftige Eingehung des Ehevertrags. Der Antrag des v. Polenz fand hinreichende Unter stützung. Das zu diesem vom v. Klien gestellte Amendement ist folgenden Inhalts: „Kommt keine Vereinigung zu Stande, so findet von Sei ten desjenigen, welcher die Vollziehung der Ehe verlangt, soweit sein Anspruch darauf nach den bisherigen Grundsätzen statthaft gewesen wäre, entweder eine Klage auf Entschädigung, oder statt derselben ein Antrag auf eine, richterlichen Amts wegen, festzustellcnde Abfindungssumme bei dem ordentlichen Richter des Gegners statt. Im erstern Falle tritt der gewöhnliche Procest- gang ein. Im letztern Falle hat der Klager bei Stellung sek neS Antrags sofort alles dasjenige kürzlich anzuführen, was er
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder