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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 60. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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r der der Mehrzahl der Deputation den Vorzug gicbt, kann ss-jedoch von der Ueberzeugung nicht trennen, daß für Beibehal- n.g der geistlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen in erster Instanz : wichtigsten, auf dem Wesen der Ehe selbst beruhenden Gründe -echen, und erlaubt er sich, dieselben in Folgendem näher zu ent- ckeln. Das Wesen der Ehe unter allen gebildeten christlichen Völ- n beruhet darauf, daß sie 1) ein lebenslängliches, d. h. nicht durch bloße beiderseitige IllenSerklarung aufzulösendes, 2) ein durch religiöse Feierlichkeit geweihetes Band, det, daher die nahe Verbindung der Ehe mit der Kirche, welche f Sittlichkeit und häusliches Glück vom wesentlichsten Einflüsse . Alles nun, was jene höhere christliche Ansicht von der Ehe, es auch nur in der Meinung des Volks, schwächen, alles, was m Ueberhandnehmcn des Glaubens Vorschub leisten kann, daß s Eheband so leicht zu lösen, als zu schließen sei, ist als verderb- h zu bezeichnen und mit der größten Sorgfalt zu vermeiden, aß aber eine solche Folge von der gänzlichen Aufhebung der Wichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen zu besorgen sei, glaubt s gedachte Deputations-Mitglied in Folgendem darthun zu anen: r». schon in der Meinung des Volks wird jene Aufhebung § Band zwischen der Kirche und Ehe schwächen und der Ansicht e Oberhand geben, als sei die Ehe nichts denn ein gewöhnlicher ärgerlicher Vertrag; d. ein blos aus Juristen zusammengesetztes Ehegericht wird ts mehr geneigt sein, die juristische Ansicht vorwalten zu las- r, daß die Ehe als ein Vertrag durch beiderseitige Einwilligung löset werden könne, und es ist daher dringend zu wünschen, ß mindestens in erster Instanz Geistliche, als Vertreter der kirch- hen Ansicht von der Ehe, bei Entscheidungen über Ehestreitig- iten beigezogen werden; diese Gründe unterstützt aber auch die cfahrung, daß in Sachsen, wo bisher die geistliche Gerichtsbar- t in Ehesachen beibehalten worden, die Ehescheidungen imGan- n bisher seltener waren und wenigerin die Sitte des Volks über gangen sind, als in mehreren Nachbarländern, wo die beregte ufhebung schon längst erfolgt ist. Die Gründe, welche für die Aufhebung der geistlichen erichtsbarkeit sprechen, sind: 1) die Beseitigung der Schwierigkeiten in Bezug auf die Ver schiedenheit der Grundsätze bei den verschiedenen Confessionen in gemischten Ehen; iß diese Schwierigkeiten nie ganz zu umgehen seien, beweisen die »estimmungen Z. 62. des Gesetzentwurfs. Es kann aber die, ie dem genannten Mitgliede der Deputation scheint, im Ganzen lungene Lösung jener Schwierigkeiten, unter Beibehaltung der Wichen Gerichtsbarkeit in erster Instanz, gleichfalls beibehalten erden; 2) die Besorgniß, daß die protestantischen Confessionsver- wandten fremden Religionsgrundsätzen und den Ansichten einer fremden geistlichen Jurisdiction untergeordnet werden möchten; > scheint jedoch diese Furcht sich dadurch zu beseitigen, daß die im . 62. ausgesprochenen Grundsätze den protestantischen Theil vor der Verletzung sicher stellen und die Berufung an das Ober-Ap- ,'llationsgericht auch genügende Garantie wegen der richtigen nwendung jener Grundsätze gewährt. Was endlich 3) die-Schwierigkeit in der Ausführung betrifft, weil in Ehe-! fachen die Parteifunctionen öfters wechseln; > möchte dieselbe wohl kaum als unbesiegbar zu betrachten sein nd von den oben angedeuteten wichtigen Rücksichten überwogen erden. Es erlaubt sich daher dieses Mitglied der Deputation, für die 59. bis 67. die in der Beilage snd I. enthaltene Fassung in Antrag zu bringen, bei welcher es zugleich auf die übrigen von der Deputation in Vorschlag gebrachten Abänderungen Rücksicht ge nommen hat. Prinz Johann hält es für nöthig, die hier entstehenden Fragen einzeln durchzugehen, und zuforderst auf das Princip zurückzukommen, nämlich, ob Ehesachen künftig vor einer rein weltlichen oder gemischten Behörde verhandelt werden sollen. Bürgermeister Wehner bemerkt: Mit großem Interesse habe er die Reden verfolgt, welche bereits über den vorliegenden Gegenstand gehalten worden wären; dennoch könne er sich von dem, was zu Gunsten eines gemischten Gerichts gesagt worden, nicht genügend überzeugen. Er räume ein, daß da, wo es sich um häusliche Verhältnisse handele, niemand mehr auf die Gewiss ther zu wirken vermöge, als ein Geistlicher, weshalb er sich auch zu der Ansicht bekenne, daß eine Mitwirkung des Geistlichen bei Ehestreitigkeiten unumgänglich nothwendig werden möchte, diese sich aber nicht weiter erstrecken dürfe, als eine Wiedervereinigung der Eheleute herbeizuführen: denn finde ein Versöhnungsver such keinen Eingang, so höre das segensreiche Wort des Geistli chen auf, und es trete der todte Buchstabe des Gesetzes ein. Bei den rechtlichen Erörterungen selbst aber sei die Gegenwart eines Geistlichen unnütz; er halte sogar die Entfernung des Geistlichen dann der Würde seines Standes für zuträglich, indem bei Ehr streitigkeiten oftmals Dinge zur Sprache kämen, deren Anhörung nur die etwas abgehärtete Natur eines Juristen erfordere; er stimme deshalb dafür, den Sühneversuch lediglich dem Geistlichen, rechtliche Entscheidung aber dem weltlichen Richter zu überlassen. Staatsminister von Könneritz spricht sich im gleichen Sinne aus. Auch er habe die gelehrte Rede des v. v. Ammon genau geprüft, auch die Stellen, worauf sich ein geehrter Spre cher damals bezogen, nachgelesen, könne aber das nicht darin finden, was hinsichtlich der Ausdehnung der geistlichen Gerichts barkeit darin enthalten sein solle. Sowohl in dem 28. Art. der Augsb. Conf., als auch in der Kirchenordnung von 1580 werde das geistliche Nichteramt als ein Ausfluß der Staatsgewalt be zeichnet. Die Behauptung: die Ehe sei ein kirchliches Institut, werde gewiß niemand in Zweifel ziehen; zwischen der Behaup tung -aber, daß der Kirche deshalb auch die Jurisdiction über Ehesachen zustehe, und der erstem fei eine große Kluft, zu deren Ausfüllung er Mittelglieder vergeblich gesucht habe. Er für keine Person verstehe unter Jurisdiction spiritnalis keine andere, als die Einwirkung des Geistlichen auf die sittliche Vervollkommnung der Glieder der Kirche. Daß aber Ehesachen von dem weltlichen Richter leichter behandelt würden, als von dem geistlichen, werde wohl niemand behaupten; auch weltliche Richter würden das christliche Princip der Ehe nicht außer Acht lassen, und würden in llnllio gewiß allemal für die Fortsetzung der Ehe stimmen. So viel ihm bekannt sei, hätten die Geistlichen schon bisher an der Abfassung von Urtheln in Ehesachen fast niemals thätigenAn- theil genommen; die beabsichtigte Trennung der Administration von der Justiz mache es übrigens nothwendig, daß den Consisto- rien die geistliche Gerichtsbarkeit entnommen werde; nicht zuge denken der schon früher ausgesprochenen Ansicht der Ständever- sammlungen, namentlich der von 1824 und 1831, und daß be sonders bei gemischten Ehen große Schwierigkeiten eintretcn müß ten, wenn man nicht bei dem Gesetzentwürfe stehen bleibe. v. v. Ammon: Es sei ihm nicht in den Sinn gekommen, die volle geistliche Gerichtsbarkeit in Anspruch zu nehmen; im Ge-
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