Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
-
685
-
686
-
687
-
688
-
689
-
690
-
691
-
692
-
693
-
694
-
695
-
696
-
697
-
698
-
699
-
700
-
701
-
702
-
703
-
704
-
705
-
706
-
707
-
708
-
709
-
710
-
711
-
712
-
713
-
714
-
715
-
716
-
717
-
718
-
719
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
cheatralifches zu halten; dem müsse er sehr widersprechen, indem ' in der Anwesenheit eines Repräsentanten der evangelischen irche unmöglich bloß etwas Nominelles finden werde; da würde am Ende durch das Aufhangen von Bildnissen der Geistlichen i dem Gerichtssaale derselbe Zweck erreicht werden können, Die uziehung zweier Geistlichen aber halte er schon um deßtzalb für othwendig, weil die Intelligenz eines einzigen der der zahlreich nwesenden Juristen nicht gewachsen sein würde; auch die bishe? ge Einrichtung erfordere dieß. AuchV. v. Ammon halt die Anwesenheit wenigstens zweier Geistlichen der großen Anzahl von Juristen in einem Collcgio ge? enüber für angemessen; die Kosten dürften nicht sehr groß sein, a die Geistlichen nur bei wichtigen processualifchen Acten zugezy- en würden. Prinz Johann macht noch darauf aufmerksam, daß die lnwesenheit der Geistlichen bei den Discussionen eben so nöthig n, wie bei der Abstimmung selbst, indem letztere yon ersterer ab? ange. Nachdem der Präsident sich ebenfalls für die Zuziehung in es Geistlichen ausgesprochen und bemerkt hatte, daß wohl in Keinem der Gedanke rege sein würde, als sei dieselbe eine bloße Zpiegelftchterei, stellt er die Fragen: 1) Soll an den Verhandlun gen der Ehesachen vor den Appellationsgerichten bloß ein Geist licher Theil nehmen? dieß wird von 18gegen 17 Stimmen ver neint; und 2) Sollen bei Verhandlungen von Ehesachen in den ltppellationsgerichten zwei Geistliche zugezogen werden? welches >on 25 gegen 10 Stimmen affirmirt wird. In Bezug auf die Zuziehung der Geistlichen bei Entschei dungen über gemischte Ehen bemerkt Bischof Mauer- mann: Er wolle das schon bei Eröffnung der Berathung über vas vorliegende Gesetz von ihm Gesagte hiermit wiederholen, und zugleich auf das Unrecht Hinweisen, welches man einem Katholi ken dadurch anthun werde, wenn man ihm zumuthe,deßhalb,weil er eine Protestantin zur Frau habe, vor einem Gerichte eines ihm fremden Glaubens Recht zu nehmen; eben dieß sei auch umge kehrt bei dem Protestanten der Fall. Er finde als einzigen Aus weg aus diesem Labyrinthe nur den, die gemischten Ehen ganzzu verbieten. Nachdem aber dieser Antrag die nö- thige Unterstützung nicht gefunden, ergreift Bischof Mauer? mann wiederum das Wort, und erklärt, daß, wenn es bei den Bestimmungen des Gesetzentwurfs verbleibe, wohl kein katholi scher Geistlicher inskünftige sich entschließen werde, eine gemischte Ehe einzusegnen, indem er sonst gegen sein Gewissen handeln würde. v. Großmann: Der Staat habe nicht das Recht, die Willensfreiheit irgend eines seiner Unrerthanen zu beschränken, am allerwenigsten in dem, was dfe Eingehung einer Ehe anlange; hier folge ein jeder dem Zuge seines Herzens, Wenn also ein Ka tholik eine Protestantin heirathe, so erkenne seine Kirche in ihm gleichsam einen Abtrünnigen, und er verdiene daher kaum eine das gegenseitige Verhältniß störende Theilnahme. Staatsminister v. Könneritz macht noch darauf aufmerk sam, daß ja bisher schon die Katholiken sich nicht gesträubt hät ¬ ten, bei gemischten Ehen als Kläger vor einem protestantischen und sogar geistlichen Gericht Recht zu nehmen. Bischof Mauermann: Daß dieß wohl sehr selten der Fall gewesen sein dürfte, indem Katholiken, die gemischte Ehen eingegangen wären, es stets vermieden hätten, von Protestanten gerichtet zu werden; daß sie diesem aber nunmehro nicht mehr ausweichen könnten. Nachdem der Wunsch des v. Klien, die vorliegende Dis- cussion bis zu 62 auszufetzen, keinen Eingang gefunden, ergreift er das Wort, um die von ihm bei dem erwähnten Z. beabsichtigten Anträge schon hier thun zu dürfen, und äußert sich dahin: Gegen seitige Liebe und Anerkennung könne nur dadurch erhalten wer den, daß man jede Reibung zwischen den Bekennern des katholi schen und protestantischen Glaubens möglichst vermeide, der von dem Herrn Bischof vorgeschlagene Ausweg werde dazu führen, aher er sei nicht anwendbar im Jahre 1833, Man müsse untersuchen, welche Verhältnisse eigentlich jene Reibungen veranlassen. Die Reibungen entstünden hauptsäch lich aus der, über die Erziehung der Kinder aus gemischten Ehen entspringenden Frage, so wie aus dem von einem oder dem andern Theile nicht als competent erkannten geistlichen Gerichte in Ehe sachen, und der Verschiedenheit der Grundsätze, nach welchen sie behandelt werden sollten. Was die Erziehung der Kinder anlan- ge, so komme dieß bei dem ßinschlagenden Gesetze zur Sprache, Bei den beiden übrigen Fragen lasse sich der gordische Knoten nur dadurch lösen, daß man, sowohl was die Trennung als die Annu- lirung der Ehe anlange, die Grundsätze der andern Kirche voll ständig anerkenne. Jeder Theil fasse immer zu einem Gerichte seiner Confessiyn mehr Vertrauen, als zu einem eines ihm fremden Glaubens, Wenn ihm dadurch ein Nachtheil erwachse, daß auch der andere Theil nach den Grundsätzen seines Glaubens gerichtet wer de, so habe er dieß sich selbst zuzuschxeiben, denn man habe anzu nehmen, daß, wer eine gemischte Ehe eingehe, er sei gebildet oder ungebildet, gewußt haben müsse, was er mit diesem Schritte thue. Nachdem dgs Amendement des Sprechers vom Präsiden ten verlesen worden, bemerkt noch Ersterer: Da, wo die Dog mett beider Kirchen einmal eine verschiedene Organisation erhei schen, müsse man kein Gemisch versuchen; daher müsse in Ehe sachen katholischer Glaubensgenossen das katholische Gericht fort dauern, bei gemischten Ehen aber müsse der Kläger, wie dieß bei jeder causa civilis der Fall sei, dem Gerichtsstände des Be klagten folgen. Glaube sich der protestantische Theil durch den Ausspruch des katholischen Ehegerichts benachtheiliget, so stehe es ihm frei, seinen Regreß an das protestantische Gericht zu nehmen, damit dieses das Erkenntniß für den protestantischen Theil conform mit den Grundsätzen seiner Kirche abfasse. Eben dieß müsse auch bei Annulationen der Ehe eintreten. Er streite Übrigens nicht für die Form, sondern für die ächte Freiheit bei der Kirchen. — Sein Amendement fand die nöthige Unter stützung, soweit dabei der gegenwärtige in Frage kommt, Prinz Johann: In dem Anträge des Herrn v. Klien liege eigentlich keine vollkommene Gleichheit. Da der für den einen Theil abweichende Rechtsspruch doch mittelbar auch auf
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht