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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 62. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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ß. 4. lautet: , „Jeder, welcher an einem andern Orte, als wo er vorher sich aufgehalten hat, in Dienste sich begiebt, ist längstens sofort beim Antritte des Dienstes, von seinem neuen Dienstherrn bei dersel ben Behörde zu melden, seine Legitimation vorzuzeigen und in das Gesindeverzeichniß einzutragen." Der Abg. Meisel bemerkt, daß man hier eine Aenderung treffen müsse, indem man das Deputationsgutachten im vori gen tz. angenommen habe, daß man nämlich die Bestimmung nicht bloß auf den Antritt eines Dienstes, sondern auf den Ein tritt in einen Ort ausdehnen müsse, und es erinnert der Abg. und Secretair Richter in dieser Beziehung, daß eine solche Bestimmung nicht anwendbar sek, weil der Dienstbote, wie je der andere, ohnedieß die Verbindlichkeit habe, sich an dem Orte, wo er hinkomme, bei der Policeibehörde zu melden. Indem der Abg. 0. Wiesand noch auf einen Umstand verweist, der ein Mißverständniß Hervorrufen könnte, da es in diesem tz. heiße: „bei derselben Behörde", was auch auf die Behörde zu beziehen sei, wo Jemand vorher gedient habe, und deutlicher wäre, wenn es hieße, „bei der Policxibe- hörde des Orts", so bemerkt der k. Commissari). Merbach, es könnten bei diesen Policeiverordnungen Amendements wohl vorgebracht werden, und es sei keinem Mitglieds verwehrt, seine Bedenken zu äußern, wie die eine oder andere Bestimmung im Materiellen vielleicht zweckmäßiger gestellt werden könne; al lein was das Formelle in Hinsicht der Fassung betreffe, müsse er darauf aufmerksam machen, daß die Regierung die vorlie gende Policeiverordnung nur deswegen mitgetheilt habe, um die Kammer davon zu unterrichten, in welchem Geiste die Po- licer'aufsicht über das Gesinde gehandhabt werden soll", und er müsse der Regierung das Recht Vorbehalten, daß sie bei der künftigen Redaction an solche Erinnerungen von Seite der Kam mer nicht gebunden sei, sondern nach ihrem Ermessen davon abgehen könne. Hierauf fragte der Präsident, ob man dem Anträge der Deputation beistimmen wolle, was man bejahte. tz. 5. lautet: „Der Eintritt in Gesindedienste ist, wenn der Dienstsu- chende sich über seine Herkunft, Unbescholtenheit und den letzten Ort seines Aufenthalts, so wie in den in der Gesindeordnung §. 9.10. genannten Fällen, über die erforderliche specielle Geneh migung ausweisen kann, Niemanden zu verweigern." Das Deputationsgutachten lautet:^— Z. 5. steht zu wünschen, daß bei dem, welcher zum ersten Mal in Dienste geht, auch noch die erfolgte Impfung und nach Z. 12. und 13. der Gesindeordnung, ob derselbe bereits consirmirt, ingleichen ob er von der Militairpflicht frei oder selbiger noch unter worfen sey, im Dienstbuchs bezeuget werde. Wurde der Deputation beigetreten. §. 6. lautet: „Wer dagegen ohne die Z. 3. u. 4. vorgcschriebene Meldung eine Person in Dienste genommen hat, ist um 2 Thlr. 12 gr. — - bis 10 Thlr. — - — - oder mit verhältnißmäßigem Gefängnisse zu bestrafen; der fremde in Dienst genommene Dienstbote auch, wenn er sich nicht hinlänglich legitimiren kann, wieder an den vorigen Aufenthaltsort zurückzuweifen." Das Deputationsgutachten lautet: §. 6. würde sich die Strafe zwischen ein bis fünf Thalern halten, so dürfte sie weit wirksamer werden, weil sie dann überall vollzogen und beigetrieben werden könnte. , Dagegen sollte der Dienstbote, welcher sich nicht hinlänglich legitimiren kann, in Einklang mit tz. 21, zunächst an seinen Hei- maths- und nur in dem Fall an den vorigen Aufenthaltsort zu rückgewiesen werden, wenn er von da aus die ermangelnde Legi timation beizubringen im Stande wäre. Wurde der Deputation beigetreten. tz. 7. lautet: (Anzeige des Dienstwechsels ebendaselbst.) „ Der Dienst wechsel an einem und demselben Orte bedarf keiner besonder» Er- laubniß der Policeibehörde, sondern es gnügt an einer bloßen Meldung der Dienstveränderung von Seiten des neuen Dienst herrn, um selbige im Gesindeverzeichnisse anmerken zu können. Die Unterlassung derselben ist mit 20 gr. — - oder 2 Tage Ge- fängniß zu bestrafen." Das Deputationsgutachten lautet: „Sollen die tz. 1. angeordneten Verzeichnisse in Ordnung gehalten werden; so bedarf es einer solchen Meldung auch dann, wenn der Dienstbote den Ort verläßt, wo er bisher gedient hat." Wurde der Deputation beigetreten. tz. 8. lautet: (Gesinderevisionen.) „Die Policeibehörden in Städten und die Ortsgerichten auf dem Lande haben wenigstens alle Jahre ein mal, jedoch nicht zu bestimmten Zeiten, in ihrem Bezirke Ge sinderevisionen anzustellen und befundene Unrichtigkeiten hinsicht lich dieser Meldung zur Bestrafung anzuzeigen." Man fand bei ihm nichts zu erinnern. Der tz. 9. heißt: (Nachfrage bei der bisherigen Dienstherrschaft bei Mkethung eines noch in Diensten stehenden Gesindes.) „Niemand darf ei nen Dienstboten, welcher an demselben Orte bereits in Diensten steht, miethen, ohne vorher von der gegenwärtigen Dienstherr schaft desselben die Bestätigung ihrer Einwilligung erhalten zu haben." Das Deputationsgutachten lautet: „Es scheint zu weit zu gehen, wenn zur Ermiethung die Einwilligung der gegenwärtigen Dienstherrschaft gefordert wird; höchstens könnte „Vorwissen" für selbige in Anspruch genommen werden." Da der Abg. v. Thiel au diese Bestimmung als eine in das Civilrecht eingreifende Maßregel ansieht, und noch bemerkt, daß er übrigens nicht einsche, wozu die Erinnerungen von Sei ten der Kammer führen könnten, wenn die Regierung berechtigt sei, bei der künftigen Redaction davon abzugehen, nimmt der königl. Commissar v. Merbach das Wort: Diese Bemerkung scheine sich auf die Frage zu beziehen, ob die eine oder andere Bestimmung, welche hier ausgenommen sei, ihrer Natur nach in den Gesetzentwurf gehöre; das sei aber eine andere Frage, an deren Untersuchung die Kammer keineswegs behindert sei; denn
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