Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
726 möchten. Die hier einschlagende Stelle des Traditionsrecesses ist nämlich Folgende: daß Jhro Churfürstliche Durchlaucht und Dero Nachkom men dir katholische Geistlichkeit und Stande, in spoois des Domstifts 8t. und 6-rpitcll zu Budissin, die Iung- frauenklöster zu Markenstern, Marienthal und das zu La<A..n, auch die Abtei zu Neunzell, und andere Geistlichen und Religiösen, sammt ihren Leuten und Beamten, Dienern und Untcrthanm, bei ihrenund llurilms, insonder heit bei ihrer Exemtion in sp-i-ILnoillms 3d omm l'ovo wie auch bei allen andern ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten, so sie bei vergehenden Zeiten erlanget und hergebracht, schü fen, auch denen OillniNriis und (llenercll-VisItstoi'llms^ jetzi gen und künftigen, ihre Inspektion und Visitation darüber, wie sie dieselbe hiebevor, ehe noch die Böhmische Unruhe ange gangen, und Sr. Churfürstl. Durchlaucht die Lande verpfän det worden, gehabt, und deren befugt gewesen, sowohl der Kaiser!. Majestät als Kön'ge zu Böhmen, Jsir oberes-Ins?ro- teotionl8 über solche Stifur, Klöster und Geistlichkeit, und die Administration in sjlliätnrllilms durch beide Markgrasthümer, allcrmaßen solche noch bei wahrender Verpfandung ooserviret, geruhiglich und unverhindert lassen, die Stifte und Klöster nicht ausstcrben, sondern, wenn einer oder der andere darinnen stirbt, einen Katholischen wieder an dessen Stelle setzen lassen solle, die katholischen Pfarrer auch in vorigen Stand und -We sen und bei ihren (lollalorlbus erhalten, die Katholischen von wegen ihrer Schulden mit der Exccution nicht übereilen, noch dadurch zu Grunde gehen lassen; was den katholischen geist- und weltlichen Standen und Untcrthanen etwa bis anhero, bei wahrender Unruhe, an liegenden Gütern und Gründen, wie auch den Stift- und Klöstern etwa von ihren zu Dresden und sonsten unter Ihrer Churfürstl. Durchlaucht Gebiet deponirten Kirchen-Ornat-L°rivllo§ils-Registern und Urkunden, so viel sie deren zeigen können, daß sie eingesetzt, oder ihnen genommen worden, abgenommcn oder aufgehalten, wieder erstatten ynd restiruiren lassen, und es mit demselben in allen, wie bei der Regierung voriger Könige, halten; auch in Religionssachen, was die katholische Religion und Augsburgische ungeänderte Confession betrifft, keine Neuerung vornehmen, sondern bei derseits Religionen zugcthane geist-Md weltliche Stande und deren Untcrthanen in beiden Markgrasthümern Ober- und Nie derlausitz, die katholischen sowohl als die Augsburgischen Con- fessions-Verwandten, bei ihrer Religion, deren freien Uebun- gen, Kkrchengebräuchen, (Zeremonien, Rechten, Gerechtigkei ten, Habe, Gütern, und von denen Königen zu Böhmen, und Markgrafen in Ober- und Niedcrlausitz erlangten, auch sonst wohl hergebrachten und Freiheiten , alten Herkom ¬ men und guten Gewohnheiten, schützen und handhaben, aller maßen dann auch in denen vorigen aufgerichteten Jmmissions- reccssen versehen gewesen. Aus dieser Stelle geht, nach der Ansicht der Mehrzahl der Deputationsmitglieder hervor, daß die hier erwähnte Geistlichkeit und die Stifter bei allen ihnen zur Zeit der Uebergabe zuständig gewesenen Freiheiten und Gerechtigkeiten geschützt werden, und alle Neuerungen in statu eeeleslae der Provinz unstatthaft sein sollen. Werden nun durch gegenwärtiges Gesetz mehrere dem Domstift in der Oberlausitz zustehende Gerechtsame und Iurisdi- ctionsbefugnisse, über deren erweislichen Umfang sich übrigens die Deputation kein Urtheil erlaubt, entnommen, so scheint dieß allerdings mit obigen so allgemeinen und ausdrücklichen Zusiche rungen nicht ganz vereinbar zu sein; am meisten aber trifft dieß die Jurisdiction m Ehesachen, welche nach dem Sinne der Paciscen- ten gewiß unter den mit den bestimmtesten Worten ausgenomme nen Spiritualien begriffen sind; so sehr nun auch die Mehrzahl der Devutationsmitglieder es wünschen möchte, daß zweckmäßige Einrichtungen, namentlich die Begründung einer höhern Instanz in Ehesachen, durch die receßmäßigen Verhältnisse nicht behin dert, oder durch freiwillige Uebereinkunft der Bctheiligten ermög licht werden möchten, so glaubt sie doch, daß die Heiligkeit der Vertrage höher stehe, als alle andere Rücksichten, und beantragt sie daher, zwischen Z. 68. und 69. einen bcsondern §. folgenden Inhalts einzuschalten: In der Obcrlausitz bewendet es übrigens zur Zeit rücksichtlich der katholisch-geistlichen Gerichtsbarkeit in Sponsaiien- und Ehe-Sachen, ingleichen über geistliche Personen und Grund stücke, bei der jetzigen receßmäßigen Verfassung. Die zwei Deputations-Mitglieder dagegen, welche der Mei nung und Ansicht der übrigen drei nicht beitreten rönnen, legen mehr Gewicht auf folgende, zum Thcil auch von: Herrn Regie- rungs-Commissar wegen des vorliegenden Gesetzes angeführten Gründe: 3. die Staatsregierung hat, ehe das Gesetz entworfen wor den, die Verhältnisse gewiß wohl erwogen, welche der Traditions- receß von: 30. Mai 1633 und der Traditions-Abschied vom 24. April k636 für die O berlausitz in Hinsicht des fraglichen Gegen standes zur Folge gehabt haben; sie hat sich unfehlbar davon über zeugt, oaß keine der vertragsmäßigen Bestimmungen den durch das Gesetz bezweckten Abänderungen entgegenstehe; b. die Exemtion der katholischen Kirche und Geistlichkeit in der Oberlausitz so omni i'oro somll-n-i beschrankt sich nach dem Neccsss nur auf spiiituailL, und die Exemtion bleibt unan getastet. e. die Bestimmung des koi-i für Sachen und Personen ist reine Staatsangelegenheit und ein Ausfluß der vollen Territo- rialhoheit, welche der Krone wachsen über die Oberlausitz zu steht; aus zweien stellen des Recesses, die in der Mauermann- schen Schrift nicht erwähnt sind, geht deutlich hervor, daß die Landeshoheit des Regenten Sachsens in weltlichen Sachen in der Oberlausitz allgemein und uneingeschränkt ist, aus der einen, welche vom Uebergange der vollen Tcrritorialho'ycit an die Krone Sachsen handelt, aus der andern, in welcher von den Appellatio nen die Rede ist. Die Staatsgewalt über die Kirchen in der Oberlausitz ist in der mit dm Ständen dieser Provinz abgeschlos senen Uebereinkunft vom 9. December v. I. dem Könige von Sachsen, der Verfassungsurkunde Z. 57. gemäß, ausdrücklich Vorbehalten. 0. insbesondere, was das kovmn personelle der katholischen Geistlichen in der Oberlausitz betrifft, so ist damals, als der Receß abgeschlossen worden, Regel gewesen, daß die Geistlichkeit nicht unter dem weltlichen Gericht gestanden, folglich ist die exomtio g koro seoulLi'i nicht als Ausnahme und nicht als prnilvKÜim zu betrachten, und nicht unter den priviiogüs et gnrldus zu verste hen gewesen, deren im Reccsse gedacht worden; diese prUllexia haben sich auf andere Gegenstände, auf geistliche und kirchliche Angelegenheiten bezogen; die fragliche Exemtion.war eingns sm- xulüre, und dieß kann vom Gesetzgeber unbedingt aufgeho ben werden. e. es ist aber auch in der Oberlausitz schon vorher die katho lische Geistlichkeit dem weltlichen Gericht unterworfen gewesen; die dortigen katholischen Geistlichen haben bei dem Oberamte zu Budissin (nachher Oberamtsregierung), gleichwie die katholischen Geistlichen kn den Erblanden vor dem Jahre 1807 unter der Ck- vilobrigkeit gestanden, Recht gelitten, und es können Fälle nach gewiesen werden, in denen diese Behörde, des Widerspruchs un- geachtet, sie vor ihr toimm gezogen hat; die katholische Kirche selbst setzt keinen Werth-in die Exemtion ihrer Kirchen- und Schul diener von der weltlichen Gerichtsbarkeit, soweit es nicht sxlri- tuoUo betrifft; in katholischen Ländern stehen diese Personen eben falls unter der weltlichen Obrigkeit. Steht nun eine Vertragsbestkmmung nicht entgegen, so ist
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder