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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 1. Kammer: 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-06-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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;u Wahrnehmung ihrer Gerechtsame Frist bis zur Acten-Jnrotu- ation haben, indem es im Mandate vvm 28. November 1753 ).5. am Ende heißt: „wie denn Beklagter, vor Abfassung des leeisi oder Versendung der Acten dasjenige, was er zur Ableh- mng der Klage anzuführen vermeinet, ebenfalls bei dessen Verlust beizubringen hat," würde einerseits durch eine solche Vor christ einTheil dieser Frist, auf die sie gesetzlichen Anspruch haben, entzogen, andrerseits aber der Richter, welcher sich bei der Proceß- eitung in geringfügigen Sachen möglichst der Abkürzung befleißi gen und conseguent auch nach dem Gesetzentwürfe nur höchstens üer Wochen Frist bis zum Inrotulationstermine setzen soll, zu der Weiterung genöthiget werden, allemal wenigstens vier Wo- hen Frist zu geben. — Bereits in den Motiven zum Gefctz-Ent- vurfe findet sich sä 2) darüber Andeutung, daß das Handelsge- icht mißbräuchlich das Mandat vom 28. November 1753 bisher richt befolgt habe, und die Absicht des vorliegenden Gesetz-Ent- vurfes vornämlich mit dahin gehe, die Wohlthat dieses Gesetzes tunmehr auch bei dem Handelsgerichte ins Leben zu rufen. Ueber )iefe Absicht hinaus würde man greifen, wollte man — (mitAus rahme einiger durch die Eigenthümlichkeiten derHandelsgerichts- achcn nothwendig erscheinenden Modificatkonen) — das Man- )at von 1753 in veränderter Gestalt bei demHandelsgerichtspro- ^effe anwenden, und von dem Verfahren in geringfügigen Sachen -ci andern Gerichtsstellen abweichende Vorschriften geben. Es äßt sich in der Thal kein Grund absehen, warum in dieser Hin- 'icht gerade in den bei dem Handelsgerichte anhängigen geringfü gigen Rechtssachen anders, als bei den übrigen Gerichtsstellen -erfahren und anstatt möglichster Gleichstellung, neue Abweichung Angeführt werden soll. — Wäre durch die von der ersten Kam- ner vorgeschlagcne Abänderung sä 3) wirklich eine Verbesserung >er Proceßgesetzgcbung zu erlangen, so würde die unterzeichnete Deputation keinen Augenblick anstehen, der zweiten Kammer den Beitritt anzurathcn, ja sie würde sich verpflichtet halten, einen Lntrag an die Staatöregierung vorzuschlagen, dahin gerichtet, vaß dieselbe Verbesserung auch für die Behandlung der bei den übrigen Gerichtsstellcn anhängigen geringfügigen Rechtssachen nngeführt werde. Man sucht den Antrag Seiten der ersten De putation der ersten Kammer nach Seite 259 der IV. Abtheilung dadurch zu motiviren, daß es s) für diejenigen, welche Gegenbe- fcheinigung zu führen haben, in den meisten Fällen nothwendig wäre, vorher die Bescheinigung eingcsehen zu haben, weil man außerdem nicht immer bcurtheilen könne, worauf die Gegenbeschei nigung zu richten sei; — und nach Seite 474 der zweiten Ab theilung ward bei der Berathung in der ersten Kammer b) hinzu gefügt, es sei eben bei dem Handelsgerichte vor Ausarbeitung der Gegenbescheinigung die Kenntnißnahme von der Bescheinigung doppelt nothwendig, weil man sich bei diesem Gerichte auch auf einseitige Urkunden, z.B. Contocurrenten, bezie hen könne. Zunächst wolle man sä s. ins Auge fassen, warum es der §. 11. lit. d. des Gesetz-Entwurfes vorgeschlagenen Disposition bedurft habe, da diese im Mandate von 1753 nicht anzutrcffen ist. Der Grund davon liegt offenbar darin, daß nach ausdrücklichem Gebote des Mandats von 1753 auch bei geringfügigen Sachen schriftlich auf die Klage ausgefer tigt werden soll. Es wild daher gleich anfänglich in der Citation zum Güte- und Rechts-Termine der Jnrotulation- oder Be scheids-Publications-Termin mit bestimmt. Lediglich der Um stand, daß bei dem Handelsgerichte auch ferner mündliche Vorfor derung gestattet ist, machte es nothwendig, für den Fall, wo die Sache nicht gleich im ersten Termine beendigt wird, festzusetzen, wie der Richter den Mangel der schriftlichen Ladung zum ersten Termine in Bezug auf den Jnrotulation-Termin zu ersetzen habe, und dieß geschieht durch die Z. 11.11t. b. des Gesetz-Entwurfes proponirte Vorschrift auf ganz angemessene Weise. Ward auch keine schriftliche Ladung auf das Klagvorbringett erlassen, so erfahren doch beide Theile im ersten Termine, was ihnen zu Wahrnehmung ihrer Gerechtsame zu wissen nöthig ist, nämlich der Beklagte, welchen Anspruch der Kläger erhebt und worauf er ihn stützt, der Kläger aber, was Beklagter daran ein räumt, oder ableugnet; oder was letzterer sonst dagegen einwen det. Dieß reicht, wie bei den übrigen Gerichtsstellen, so bei dem Handelsgerichte, für die Parteien vollkommen aus, sie zur Bei bringung dessen in den Stand zu setzen, was dem Richter nöthig ist, um einen gerechten Bescheid zu geben, oder, wie das Gesetz sagt, die Sache 6X seguo et bono zu entscheiden. Eines Meh reren, namentlich der speciellen Kenntniß über die Art und Weise, wie die Bescheinigung geführt wird, bedarf es zu dem gedachten Endzwecke in der That nicht. Eine directe Gegenbescheinigung, d. h. ein Nachweis darüber, daß das, was bescheinigt worden, nicht der Fall sei, mithin in der Regel ein Nachweis über eine Ne gation, im Gegensätze zu dem Nachweise eines factischen Umstan des, — (einer Affirmation) — wodurch die gegnerische Be hauptung entkräftet wird, wird im ordentlichen Processe nur selten versucht, und kam, wie die Praktiker bestätigen werden, bei ge ringfügigen Sachen wohl nie vor. Und höchstens in dieser Hin sicht könnte es von wesentlichem Interesse sein, bei Bearbeitung ei ner Gegenbcfcheinigung in geringfügigen Sachen die Bescheini gung einzusehen. Denn darüber, welchen formellen und mate riellen Werth die Bescheinigungsmittel haben, oder darüber, was aus der unternommenen Bescheinigung resultire, mithin über die Gegenstände des Productions- und Hauptverfahrens im ordent lichen Processe, Discussionen und Rechtsweiterungen zu verhän gen, würde ganz der wohlthätigen Absicht des Mandats von 1753 entgegenlaufen, und dieß würde eine Disposition nach dem Anträge der ersten Kammer zur Folge haben. Sache des entschei denden Richters ist es, die Beschaffenheit der von beiden Lheilen gebrauchten Beweismittel, ihre innere Kraft und ihre formelle Glaubwürdigkeit nach den bekanntesten Rechtsnormen zu prüfen, ohne daß es dazu, zumal bei geringfügigen Rechtsstreiligkeiten, fachwalterischer Refutationen wider dieÄeschcinigung bedarf. Es würde ferner die angetragene Abänderung dem Gegenbescheini gungsführer, wenn er die Bescheinigung nicht zugefertigt erhält, wenig nützen. Nutzlos wäre sie ganz, wenn die Bescheinigung nur durch den Eid geführt wird, und eben so nutzlos bei Zeugen, zu deren Abhörung der Richter selten eher, als kurz vor Eintritt deS Inrotulations-Termines, verschrecken kann. Hat ein Klager gute Documente in Händen, so wird der vorsichtige Anwalt wohl es vorziehen, den Executivproccß mit dem Processe in geringfügi gen Sachen zu verbinden, wo wiederum die Gegenbefcheinigung wegfällt, und sind die Urkunden nicht vollbeweisend, so bedarf es ebenfalls keiner breiten Widerlegung in einer Gegenbescheinigung, da hier ein vom Richter anfzulegender Legal-Eid zur Hilfe zu neh men ist. Dazu kommt, daß in den bei dem Handelsgerichte zu Leipzig anhängigen Rechtssachen die Parteien oft an fernen Orten sich aufhalten und eine gründliche Widerlegung der Bescheinigung in der Gegenbescheinigung, wäre sie wirklich nöthig, solchen Falls ost nicht anders, als nach vorgängigen zeitraubenden Correspon- denzen, und kaum in der Zeit von 14 Tagen würde geliefert wer den können. — Ganz unpraktisch stellt sich aber der Antrag dar, wenn man berücksichtiget, daß man bei vielen Processen im Vor aus nicht weiß, wer eigentlich Bescheinigung und wer Gegenbe- schcinigung zu führen habe. Im ordentlichen Processe wird diese Frage durch ein Jntcrlocut entschieden, gegen dessen Rechtskraft die-Parteien Rechtsmittel einwenden können. Zwischenurthel sol len aber im summarischen Processe wegen geringfügiger Objecte nicht ertheilt werden. Es bliebe also, da nicht immer der Kläger derjenige ist, den die Beweislast trifft, dieser vielmehr dann, wenn Beklagter einräumt, aber exckpirt, Gegenbeweisführer wird, nichts anderes übrig, als dem Richter es zu überlassen, bei Anbe-
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