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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1833,Januar-Juli
- Erscheinungsdatum
- 1833
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Sächsisches Staatsarchiv Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31472147Z1
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31472147Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31472147Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 2. Kammer: 15. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1833-02-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
- SonstigesMitglieder der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen im ... 1
- Protokoll1. Kammer: 1. Sitzung 9
- Protokoll1. Kammer: 2. Sitzung 11
- Protokoll1. Kammer: 3. Sitzung 15
- Protokoll1. Kammer: 4. Sitzung 19
- Protokoll1. Kammer: 5. Sitzung 23
- AbbildungGrundriss der Locale der ständischen Versammlungen in Dresden -
- Protokoll2. Kammer: 6. Sitzung 27
- Protokoll1. Kammer: 6. Sitzung 31
- Protokoll2. Kammer: 8. Sitzung 35
- Protokoll2. Kammer: 9. Sitzung 41
- Protokoll1. Kammer: 7. Sitzung 43
- Protokoll1. Kammer: 8. Sitzung 51
- Protokoll2. Kammer: 12. Sitzung 57
- Protokoll1. Kammer: 9. Sitzung 65
- Protokoll2. Kammer: 14. Sitzung 77
- Protokoll1. Kammer: 10. Sitzung 81
- Protokoll2. Kammer: 15. Sitzung 89
- Protokoll1. Kammer: 11. Sitzung 95
- Protokoll1. Kammer: 12. Sitzung 99
- Protokoll2. Kammer: 18. Sitzung 103
- Protokoll1. Kammer: 13. Sitzung 107
- Protokoll2. Kammer: 19. Sitzung 113
- Protokoll1. Kammer: 14. Sitzung 121
- Protokoll1. Kammer: 15. Sitzung 131
- Protokoll1. Kammer: 16. Sitzung 147
- Protokoll2. Kammer: 22. Sitzung 157
- Protokoll1. Kammer: 18. Sitzung 163
- Protokoll1. Kammer: 19. Sitzung 175
- Protokoll1. Kammer: 20 Sitzung 183
- Protokoll1. Kammer: 21. Sitzung 193
- Protokoll1. Kammer: 22. Sitzung 203
- Protokoll1. Kammer: 23. Sitzung 211
- Protokoll1. Kammer: 24. Sitzung 221
- Protokoll1. Kammer: 25. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 26. Sitzung 229
- Protokoll1. Kammer: 27. Sitzung 235
- Protokoll1. Kammer: 28. Sitzung 241
- Protokoll1. Kammer: 29. Sitzung 253
- Protokoll1. Kammer: 30. Sitzung 259
- Protokoll2. Kammer: 31. Sitzung 267
- Protokoll1. Kammer: 33. Sitzung 281
- Protokoll1. Kammer: 34. Sitzung 295
- Protokoll2. Kammer: 34. Sitzung 305
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung 319
- Protokoll2. Kammer: 35. Sitzung 319
- Protokoll1. Kammer: 37. Sitzung (Beschluß) 327
- Protokoll1. Kammer: 38. Sitzung 331
- Protokoll2. Kammer: 36. Sitzung 339
- Protokoll2. Kammer: 37. Sitzung 347
- Protokoll2. Kammer: 38. Sitzung 371
- Protokoll1. Kammer: 40. Sitzung 395
- Protokoll2. Kammer: 40. Sitzung 403
- Protokoll1. Kammer: 42. Sitzung 413
- Protokoll1. Kammer: 43. Sitzung 419
- Protokoll2. Kammer: 42. Sitzung 435
- Protokoll1. Kammer: 44. Sitzung 443
- Protokoll2. Kammer: 43. Sitzung 453
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 461
- Protokoll2. Kammer: 44. Sitzung 471
- Protokoll1. Kammer: 45. Sitzung 475
- Protokoll1. Kammer: 47. Sitzung 487
- Protokoll2. Kammer: 47. Sitzung 495
- Protokoll1. Kammer: 48. Sitzung 503
- Protokoll1. Kammer: 49. Sitzung 509
- Protokoll1. Kammer: 50. Sitzung 517
- Protokoll2. Kammer: 50. Sitzung 521
- Protokoll1. Kammer: 51. Sitzung 531
- Protokoll2. Kammer: 52. Sitzung 547
- Protokoll1. Kammer: 53. Sitzung 555
- Protokoll2. Kammer: 53. Sitzung 561
- Protokoll1. Kammer: 54. Sitzung 569
- Protokoll2. Kammer: 54. Sitzung 575
- Protokoll2. Kammer: 55. Sitzung 591
- Protokoll1. Kammer: 57. Sitzung 599
- Protokoll1. Kammer: 58. Sitzung 607
- Protokoll2. Kammer: 57. Sitzung 615
- Protokoll1. Kammer: 59. Sitzung 619
- Protokoll2. Kammer: 58. Sitzung 627
- Protokoll1. Kammer: 62. Sitzung 639
- Protokoll2. Kammer: 59. Sitzung 647
- Protokoll2. Kammer: 60. Sitzung 659
- Protokoll2. Kammer: 61. Sitzung 675
- Protokoll1. Kammer: 66. Sitzung 683
- Protokoll2. Kammer: 62. Sitzung 691
- Protokoll2. Kammer: 63. Sitzung 699
- Protokoll2. Kammer: 64. Sitzung 707
- Protokoll1. Kammer: 68. Sitzung 711
- Protokoll2. Kammer: 65. Sitzung 719
- Protokoll1. Kammer: 69. Sitzung 725
- Protokoll1. Kammer: 70. Sitzung 733
- Protokoll1. Kammer: 71. Sitzung 741
- Protokoll1. Kammer: 72. Sitzung 753
- BandBand 1833,Januar-Juli 1
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93 ordnung gestehe aber durch das Wort „kann" offenbar ein facul- kunft aber dürste allerdings ein Minimum von der Regierung fest- - lungen, nicht unter der Leitung eines Königs. Wahlcommissarii. gestellt werden. Es werde also hierbei auf die Kreisverfassung hingewiesen. Nach Der Äbgeordn. Sachße sieht sich Zenöthigt, in Hinsicht^ derritterschastlichcn Krrisrcrfüssung aber, welche siss Iuhlh-un- üuf die Bemerkung des Äbgeordn. Eisenstuck, daß man bei Er- derten bestehe, und worin sich ein festes Gewohnheitsrecht gebil- füllung seiner Pflicht nicht auf die Folgen sehen müsse, zu erkla- det habe, und wornach die wichtigsten Beschlüsse bereits vielfach ren, daß er nur, nachdem bereits die anderweiten trifftigen Gründe besonders in den letzten Kriegsjahren, hinsichtlich zu übernehmen- sür die Gültigkeit der Wahlen entwickelt worden, auch auf die der Leistungen, gefaßt worden waren, sei das Erscheinen der Rit nachtheiligen Folgen des Gegentheils, unter andern aufdie Kosten j tergutsbesitzer stets facultativ gewesen. Die Behörde sei also aufmerksam gemacht habe. - auf bestehende Gesetze hingewiesen gewesen; waren diese im §. 17. DerDicepräsetent v. Haase erklärt, daß, obgleich er schon des Wahlgesetzes abgeandcrt worden, so würde daraus allerdings zweimal gesprochen habe, dennoch nochmals ums Wort bitten ein Zwiespalt der Gesetze hervorgegangen sein. Nehme man aber müsse. Man brauche sich zuvörderst gar nicht zu verwundern, i den 17. §. als zweifelhaft an, so müsse man sich nothwendig an wenn er das Recht des Einzelnen eben so gut, wie das Recht der den §. 33., der nicht zweifelhaft, halten, tz. 20. der Kreistags- Kammer vertheidige. Es sei dem klaren Buchstaben des H. 10. des Wahlgesetzes entgegen, der Kammer im vorliegenden Falle das Recht der Entscheidung zu gestatten. Die provisorische Landtagsordnung könne dem Wahlgesetze nicht derogiren; denn das Wahlgesetz könne ohne ständische Zustimmung nicht geändert werden. Abgeordneter Eisen stuck sagt in Erwiederung hierauf, daß er es in der That nicht begreifen könne, wie das Präsidium in Widerspruch mit dem Ministerium der Kammer dieses Recht absprechen könne. Er unterlasse es, den Bestimmungsgrund dieses Widerspruchs näher anzuführcn. Nur im Allgemeinen wolle er bemerken, daß diese Wahl nicht die einzige sei, die einer Prüfung unterliegen müsse, und daß es bei der Prüfung einer andern Wahl sich ebenfalls um Formalitäten handeln werde, und um die Frage, ob das von der Regierungsbehörde Gutge- heißne auch von der Kammer müsse gut geheißen werden. Es müsse dieß Recht der Kammer Vorbehalten werden, daß ihrer Prüfung jede Wahl unterliege. Dieses Recht sei auch vom Mi nisterium anerkannt worden, welches sich stets loyal gegen die tatives Recht zu. Uebrigcns waren die Verhältnisse der Ritter gutsbesitzer wesentlich verschieden von den Stimmberechtigten unter den Bauern und Städtern. Bei diesen sei die Anwesen heit an ihrem Wohnorte als das Gewöhnliche vorauszusetzen; von den Rittergutsbesitzern aber befinde sich nur eine kleine Anzahl auf ihren Gütern selbst; viele wohnten auswärts und wären viel leicht durch Dienstverhältnisse gehindert, an der Wahl Thcil zu nehmen, und man dürfe daher aus ihren: Außenbleiben noch nicht auf Mangel an Patriotismus oder Lauheit schließen. Man müsse wenigstens erst untersuchen, was sie vom Erscheinen abge halten habe. Auch bei den Wahlen in den städtischen Bezirken sei nur eine kleine Anzahl unter der Hälfte bei den Wahlen er schienen, und man würde doch sehr unrecht thun, ihnen deshalb Gleichgültigkeit vorzuwcrfen. Man müsse vielmehr annehmen, daß sie durch Beruf abgehalten gewesen. Die in §. 16. des Wahlgesetzes ausgesprochene Verpflichtung gehe nicht auf Ur wähler. Es liege übrigens in der Natur der Sache, daß es keine Pflicht zum Erscheinen gebe, wovon nicht impellunenta Kammer bewiesen habe und gewiß beweisen werde, und er be greife nicht, wie nun der Stellvertreter des Präsidenten sich ge gen dieses Recht erklären könne. Der Königl Commissarius von Wietersheim: Er könne zwar den 17. §. des Wahlgesetzes nicht für zweifelhaft ansehen; allein der Abgeordnete Atenstädt habe sich auf eine Verordnung vom 4. Juli 1832 bezogen, durch deren Worte der Zweifel dieses §. allerdings unterstützt werde. Allein die Verordnung selbst gebe sich in ihrer Ueberschrift als eine Verordnung zur Erledi gung einiger Zweifel wegen der Wahl der Abgeordneten des Bauernstandes Zu erkennen. Darauf beschranke sie sich ledig lich; von der Wahl der Rittergutsbesitzer habe damals noch gar nichts vorgelegen, indem diese erst im November vorgenommen worden wäre. Eine über einen speciellen Gegenstand gegebene Bestimmung könne nicht auf einen anderen ausgedehnt werden. Er wolle aber diesen I7.tz. für jetzt bei S eitelafscn; allein er müsse auf einen andern bisher noch nicht berührten Umstand aufmerksam ma chen. Vom 25. tz. des Wahlgesetzes an wären die besondern Vor schriften über die Wahlen der Rittergutsbesitzer enthalten. Hier be stimme der §.33.,daßdieWahlderAbgeordneten aufdenritterschaft- lichen Kreisconventen unter Leitung der Vorsitzenden der Kreis- stäude vorgenommen werden sollten, also nicht in Wahlversamm- oder Ehehaften befreien könnten. Man müsse also doch, ehe man überhaupt die ganze Wahl für ungiltig erkläre, zuvörderst unter suchen, wen ein gesetzliches Hinderniß davon abgehalten habe oder nicht, es müsse eine Erörterung darüber vorausgehen, wer nicht habe erscheinen können. Die Zahl dieser müsse in Abzug kom men. Dieses Recht könne inan ihnen doch nicht abschneiden. Es wären endlich die Folgen des heutigen Beschlusses der Kammer in Erwähnung gekommen. Allerdings sei auch er der Ansicht, daß der Beschluß von den Folgen nicht abhängen könne; allein, ob es denn recht und billig sei, Jemanden nach einem Gesetze zu bestrafen, welches ihm ganz unbekannt geblieben sei? Nachtheile für ihn eintreten zu lassen, die er nicht abwenden können? Für die Rittergutsbesitzer sei ein Präjudiz nicht festgcstellt, und von selbst hätten sie darauf nicht kommen können, weil, so lange sie denken konnten, das Erscheinen auf den Kreistagen facultativ gewesen sei. — Der Abgeordnete Hammer ist ebenfalls der Ansicht, daß das Gesetz einen Unterschied zwischen Wahlberechtigten und Wahl männern mache, und daß die Bestimmung, wegen des Erforder nisses der Anwesenheit von z der Stimmberechtigten, auf die Rittergutsbesitzer nicht an-uwenden sei. Gesetzt aber auch, die Kammer hatte das Recht, die Wahl eines ganzen Standes sür
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