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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 13.1888
- Erscheinungsdatum
- 1888
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454432Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454432Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454432Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 39 (29. September 1888)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- V. Verbandstag des Centralverbandes deutscher Uhrmacher, abgehalten in Berlin am 19., 20. und 21. August 1888 (Fortsetzung)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Petition der deutschen Gehilfenvereine an den Centralverband deutscher Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 13.1888 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (7. Januar 1888) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1888) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1888) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1888) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1888) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1888) 41
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1888) 49
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1888) 57
- AusgabeNr. 9 (3. März 1888) 65
- AusgabeNr. 10 (10. März 1888) 73
- AusgabeNr. 11 (17. März 1888) 81
- AusgabeNr. 12 (24. März 1888) 89
- AusgabeNr. 13 (31. März 1888) 97
- AusgabeNr. 14 (7. April 1888) 105
- AusgabeNr. 15 (14. April 1888) 113
- AusgabeNr. 16 (21. April 1888) 121
- AusgabeNr. 17 (28. April 1888) 129
- AusgabeNr. 18 (5. Mai 1888) 137
- AusgabeNr. 19 (12. Mai 1888) 145
- AusgabeNr. 20 (19. Mai 1888) 153
- AusgabeNr. 21 (26. Mai 1888) 161
- AusgabeNr. 22 (2. Juni 1888) 169
- AusgabeNr. 23 (9. Juni 1888) 177
- AusgabeNr. 24 (16. Juni 1888) 185
- AusgabeNr. 25 (23. Juni 1888) 193
- AusgabeNr. 26 (30. Juni 1888) 201
- AusgabeNr. 27 (7. Juli 1888) 209
- AusgabeNr. 28 (14. Juli 1888) 217
- AusgabeNr. 29 (21. Juli 1888) 225
- AusgabeNr. 30 (28. Juli 1888) 233
- AusgabeNr. 31 (4. August 1888) 241
- AusgabeNr. 32 (11. August 1888) 249
- AusgabeNr. 33 (18. August 1888) 257
- AusgabeNr. 34 (25. August 1888) 265
- AusgabeNr. 35 (1. September 1888) 273
- AusgabeNr. 36 (8. September 1888) 281
- AusgabeNr. 37 (15. September 1888) 289
- AusgabeNr. 38 (22. September 1888) 297
- AusgabeNr. 39 (29. September 1888) 305
- AusgabeNr. 40 (6. Oktober 1888) 313
- AusgabeNr. 41 (13. Oktober 1888) 321
- AusgabeNr. 42 (20. Oktober 1888) 329
- AusgabeNr. 43 (27. Oktober 1888) 337
- AusgabeNr. 44 (3. November 1888) 345
- AusgabeNr. 45 (10. November 1888) 353
- AusgabeNr. 46 (17. November 1888) 361
- AusgabeNr. 47 (24. November 1888) 369
- AusgabeNr. 48 (1. Dezember 1888) 377
- AusgabeNr. 49 (8. Dezember 1888) 385
- AusgabeNr. 50 (15. Dezember 1888) 393
- AusgabeNr. 51 (22. Dezember 1888) 401
- AusgabeNr. 52 (29. Dezember 1888) 409
- BandBand 13.1888 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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- Links
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— 307 zufassen; der Bundesrath sei jetzt wohl garnicht in der Lage, eine Aenderung des Gesetzes vorzunehmen, er sei weder berechtigt, noch gewillt dies zu thun, daher auch die Nichtbeachtung der früher eingereichten Petition. Las Gesetz sei geschahen worden ohne Hinzuziehung von Sachverständigen aus der Uhrenbranche, bloss aus Hanau und Pforzheim seien Sachverständige in der Goldwaarenbranche vernommen worden. Auf die Auslegung des Gesetzes komme es vor alien Dingen an und der Ausgang der Sache sei ganz zweifelhaft. Die Faktoren, welche sich mit der Auslegung des Gesetzes würden zu befassen haben, sind bezüglich der Aufzugkrone nicht im klaren. Dieser Theil, bestehend aus einem auf der Oberfläche mit Edelmetall (Gold oder Silber) ver sehenen Messingputzen und einer Welle aus Stahl, welche als Schlüssel dient, ist doch ebensogut ein Bestandtheil am Gehäuse wie ein unentbehrlicher Theil des Werkes. Alan muss daran festhalten, die Aufzugkrone als Schlüssel zu betrachten. Die Scharnierstifte seien zu geringfügiger Natur als dass darüber viel Worte zu verlieren wären; es solle auch der Feingehalt erst herauskommen, wenn das Gehäuse im Ganzen eingeschmolzen werde, man könne also dem anderen Feingehalt etwas (vielleicht 5 / 1000 ) zulegen, um den durch die Scharnierstifte entstehenden Ausfall am Ganzen auszugleichen. Was gehört aber zum Ganzen am Gehäuse? Gehört der Bügel dazu oder nicht? Diese Frage sei wohl nicht anders als durch richterlichen Entscheid zu er ledigen. Leicht könne dieser Fall eintreten, wenn ein Denunziant zum Beispiel besonders verlangt, dass auch der Bügel gestempelt sei. Bei jeder goldenen Uhr soll auch der Bügel von Gold sein; wenn das Gehäuse aber keinen Stempel zeigt, so kann der Bügel sein wie er will; sollten wir wider Erwarten anderer Ansicht sein, so würden wir widerrufen, was früher als Prinzip aufgestellt worden ist. — Besonders zu beachten sei noch, dass ein Strafantrag in Bezug auf wirkliche oder vermeintliche Ver gehen wider das erwähnte Gesetz innerhalb 3 Monaten gestellt werden müsse; ein Gleiches ist der Fall, wenn Reisende der Grossisten und Hausirer sich Verstösse gegen das Hausirgesetz haben zu Schulden kommen lassen. Herr Al ein ecke erklärt, der Scharnierstift sei wohl nicht so ganz geringfügig anzusehen. Alan möge an dem Grundsätze festhalten: wir wollen nur massive Bügel haben. Es sei gesagt worden, dass der angegebene Feingehalt herauskommen müsse, wenn das Gehäuse im Ganzen eingeschmolzen werde, aber ver schiedene Gerichtshöfe könnten in diesem Punkte verschiedener Ansicht sein. Es sei nützlich, durch präzise Aufstellung unserer Ansicht auf die Auffassung an autoritativer Stelle günstig ein zuwirken, wie dies seiner Zeit in Bezug auf Schwindel-Regulatoren geschehen sei, indem wir erklärt haben, was wir unter dem Namen Regulator verstehen, wie ein solcher ausgeführt werden soll, um diesen Namen zu verdienen. Redner ist der Aleinung, dass bei der Ermittelung des Feingehaltes Bügel und Scharnier stifte ausser Betracht zu ziehen seien. ■— Komme ein Verbands kollege in die Lage, unter Anklage gestellt zu werden, so möge man für diesen Kollegen eintreten nach dem Wort: „Alle für Einen f“ Herr Hackenthal-Berlin will die Ausführungsbestimmungen nur auf Bügel beschränkt wissen, aber nicht auf die mit dem Gehäuse nicht metallisch verbundene Krone. In Deutschland wird der Bügel zum Gehäuse gerechnet, während dies in der Schweiz nicht der Fall sei. Der Redner ist der Meinung, dass durch Fassung von Beschlüssen in dieser Angelegenheit die Kompetenz des Verbandes überschritten werde; es gelte weiter nichts, als Material für die Anschauung des Richters zu be schaffen. Herr Baumgarten macht noch darauf aufmerksam, dass man verschiedener Gehäusetheile noch garnicht gedacht habe, wie z. B. der Schieber, Druckknöpfe u. s. w. Redner erörtert nun die Frage: was ist ein wirklicher Bestandtheil des Gehäuses und welche Theile sind dies nicht? Er ist der Ansicht, dass man alle die Theile, welche leicht zu lösen, mit geringer Mühe zu entfernen sind, nicht zum Gehäuse rechnen solle, sondern nur die Theile, welche fest mit demselben verbunden und auch äusseriich erkennbar sind. Herr Felsz-Naumburg wünscht, dass die Petition im Herbst an den Bundesrath abgeschickt werde. | ^ Heu Eisass eigänzt hierzu, dass, wenn der Entscheid über die Petition negativ aushie, dann auf das Ziel direkt loszuo-ehen sei, um eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, "unter Annahme eines ausgezeichneten Rechtsanwalts. Bei der am Schlüsse erfolgten Abstimmung wird die Ham burgei Petition nebst Absatz c des Wiesbadener Antrages im Herbst dieses Jahres zur Einreichung beim Bundesrathe bestimmt. Der Vorsitzende stellt als Ersatz für den zurückgezogenen Absatz b des Wiesbadener Antrags einen neuen Antrag mit folgendem Wortlaut: „Sollte auf die vorerwähnte Petition eine negative Antwort erfolgen, so ist der Verbandsvorstand ermächtigt, eine gestempelte Uhr zu erwerben, um eine richterliche Ent scheidung darüber herbeizuführen“. Dieser Antrag wurde an genommen. Der Schluss der Kontags-Sitzung fand gegen 2 Uhr statt. (Fortsetzung folgt.) Petition der deutschen Gehilfen vereine an den Centralverband deutscher Uhrmacher. Hohe Versammlung! In wahrer Erkenntnis» ihrer gedrückten Lage benutzen die Unterzeichneten Vereine deutscher Uhrmachergehilfen die Gelegen heit, die sich durch das Versammeln der Herren Arbeitgeber aus allen Theilen Deutschlands geboten und versuchen eine Besserung des in den letzten Jahren immer mehr gesunkenen Gehilfenstandes anzustreben. Die Unterzeichneten Vereine sind von der Hoffnung beseelt, dass die Herren Arbeitgeber, welche über alles Nutzbringende zur Hebung unserer Kunst berathen werden, auch speziell die deutsche Gehilfenschaft, welche im allgemeinen unter dem Drucke der widerwärtigsten Verhältnisse seufzt, in ihren Berathungen nicht vergessen. Wenn wir nun in Nachfolgendem vertrauensvoll auf die hohe Versammlung es unternommen haben, die in unserem Stande sich mehrenden und überhandnehmenden Alissstände zu schildern, wird, so hoffen wir, die hohe Versammlung unserem Vorgehen keine andere Deutung beimessen, als dass wir bestrebt sind, beizutragen und mitzuarbeiten an der Hebung und dem Gedeihen unserer Kunst. Es lässt sich die Thatsaehe nicht bestreiten, dass die Löhne resp. Gehalte unseres Standes im allgemeinen niedriger bemessen sind als diejenigen anderer bedeutend untergeordneter Gewerke. Alan wird uns darauf natürlich erwidern, alle Preise, speziell die Reparaturpreise, sind so gedrückt, dass wir unseren Gehilfen keine besseren Löhne zahlen können. Doch wollen Sie, hohe Versammlung, uns gütigst die Frage erlauben: „Wer macht die Preise, der Uhrmacher oder der Laie, welch’ letzterer die Arbeit nicht zu würdigen weiss?“ Wir hegen auch nicht den Wunsch eine allgemeine Besse rung der Gehalte herbeizuführen, sondern bitten nur, den jüngeren Theil der Gehilfen, die der Ausnützung am meisten ausgesetzt sind in Schutz zu nehmen, indem wir nur um Feststellung eines Alinimal-Lohnes ersuchen, der es dem jungen Alanne ermöglicht, ehrlich durchzukommen, ihn vor Nahrungssorgen schützt und nicht von Alildthätigkeiten seiner Angehörigen abhängig macht. Es mag wunderbar klingen, aber es ist eine wahre That- sache, dass es Stellungen giebt, von welchen wir einen Fall in Berlin erwähnen, wo sich ein Prinzipal durch das Vereinsorgan Gehilfen von Ausserhalb verschafft und den Engagirten dann 45 Alk. Monatsgehalt zahlt. Dem Urtheil der hohen Versammlung bleibt es überlassen, wie der keineswegs Beneidenswerthe mit diesem Gehalte existiren kann. Ist das nicht eine direkte Anleitung Nebenverdienste (den sogenannten verwerflichen Pfusch) zu suchen? Es wäre thöricht der Hoffnung Raum zu geben, dass dieses Uebel rationell zu beseitigen wäre, aber jedenfalls müsste doch danach gestrebt werden, die Thatsaehe hinwegzudrängen, nach welcher diesen verwerflichen Pfusch ein grösser Theil der deutschen Gehilfen zur Existenz nöthig hat.
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