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Sächsische Elbzeitung : 16.04.1858
- Erscheinungsdatum
- 1858-04-16
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-185804165
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-18580416
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-18580416
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1858
- Monat1858-04
- Tag1858-04-16
- Monat1858-04
- Jahr1858
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 16.04.1858
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.Schändern, Sebnitz und Hohnstein. Durch alle Postanstalten zn beziehen. PrännmerationSpreiS vierteljährlich 10 Ngr. wl'. 16. Freitag, den 16. April 1858. Ausführungs-Verordnung zu dem Gesetze; die Einführung eines allgemeinen Landesgcwichts und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend. Vom 12. März 1858. Zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom heutigen Tage, die Einführung eines neue» Landesgcwichts und einige Bcstimm- ungcu über das Maaß- und Gewichtswesen im Allgemeinen betreffend, wird verordnet wie folgt: §. 1. Als technische Organe für die Ausführung deö Gesetzes vom heutige» Tage, die Einführung eines neuen L'ndcö- gewichtS und einige Bestimmungen über das Maaß- und Gewichtswcscn im Allgemeinen betreffend, werden errichtet eine Königliche Normal-Aichnngs-Commifsion in Dresden und eine von der Bestimmung deö Ministeriums des Innern abhängige Anzahl von Aichämtcr» und zwar letztere in denjenigen Orten, welche von dem Ministerium deö Innern demnächst besonders bekannt gemacht werden sollen. §. 2. Die Normal-Aichungö-Commission wird gebildet auS zwei von dem Ministerium des Innern mit Auftrag zu verse henden Beamten — als dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter — auö mindestens einem theoretisch gebildeten technischen Mitgliedc und aus einem praktischen Mechaniker, welcher für Bchindcrungöfälle zugleich das technische Mitglied vertritt. Alle Mitglieder sind, soweit sic nicht den Staatsdicnercid bereits abgcleistct haben, nach der der Verordnung vom 2. November 1837 beigegebcnen Formel 11. zu vereiden. Die Normal-Aichungs-Commission führt im Siegel das königliche Wappen mit der Umschrift: K. S. Normal-Aichungs- Eommission. Ihre Stempel bestehen auS der königl. Krone und den darunter gesetzten Buchstaben lV. >4.. 0.; sür ganz kleine Gegen stände nur aus der königlichen Krone. * §. 3. Der Geschäftskrcis der Normal-AichungS-Commission erstreckt sich über folgende Gegenstände: 1) Aufbewahrung der Urgcwichtc (vcrgl. jedoch §. 2 des Gesetzes) und Urmaaßc; 2) Beschaffung sämmtlichcr Normalgewichte, Normalmaaßc, Stempel und wichtigeren Aichapparate für die Aichämtcr deö Landes, mit Ausnahme des Berg-Aichamtes zu Freiberg; 3) Prüfung deö technischen Personals der Aichämtcr, mit Ausnahme dcö Bcrg-AichamteS; 4) Beaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkcit der Aich ämtcr (mit Ausnahme des Berg-Aichamtcs) und Controle über die fortdauernde Nichtigkeit der denselben übergebenen Normalgewichte und Normalmaaßc; 5) ausschließliche Aichung und Stempelung der für Juwelen, edle Metalle und Münzen, sowie für wissenschaftliche» Gebrauch bestimmten hundert- oder tauscndthcilichcn Gewichtssätze, mit Ausnahme jedoch der Proportionalgewichtc für Brückenwaagen, deren Aichung auch den Aichämtcrn zustcht, und der für den Bergbau bestimmten Maaße und Gewichte; später (§. 5 des Gesetzes) auch die Aichung und Stempelung der Mcdicinalgcwichte. Nücksichtlich der Geldgewichtc gehen die durch die Verordnung vom 4. August 1857 der provisorischen Gcwichtö-Aichungs-Commission aufgelegten und ertheilten Pflichten und Befugnisse auf die Normal-Aichungö- Commission über. — Der Nvrmal-Aichungö-Commission ist ferner frcigcstcllt: 6) der Verkauf geaichtcr und gestempelter Normalgc- wichte und Normalmaaßc nach einem zu veröffentlichenden PreiS-Conrantc; 7) die Prüfung jeder Art von Waagen, sowie von Maaßen und Gewichten für den wissenschaftlichen und Privatgebrauch, deren Richtigkeit mit Hilfe der sächsischen Urgcwichtc und Urmaaßc contro- lirt werden kann, auch wenn sie in Größe und Einthcilung mit dem Landcsgewichte und den LaudeSmaaßc» nicht übercinstimmcn. Doch sind solche nicht mit dem Stempel der Normal-Aichungö-Commission zu versehen. 8) Endlich ist in allen, den technischen Theil deö Maaß- und Gewichtswesenö betreffenden Dingen die Normal-Aichungö-Commission das sachverständige Organ, dessen sich die Kreis- directioncn und daS Ministerium deö Innern zu bedienen haben. §. 4. Die zu errichtenden Aichämtcr werden in der Regel (vcrgl. §. 5) auf Kosten und für Rechnung der genannten Stadtgemcindcn eingerichtet und unterhalten. Jcdcö derselben wird zusammengesetzt anö einem Mitgliedc dcö Stadtrathö als Vor stand, dcm ein geeigneter Stellvertreter sür Bchinderungsfällc zu bestimmen ist, und aus einen: technischen Beamten, welcher entweder zugleich die Geschäfte des Aichmeistcrs versieht, oder welchem ein besonderer Aichmcistcr beizugcben ist. Der Stadtrath ist die Dienst behörde sür das gcsammte Personal, doch bedürfen die Ernennungen der Vorstände und technischen Beamten der Bestätigung der Krciö- dircction. Die technischen Beamten und Aichmcister haben ihre Qualifikation zu dein Geschäfte durch bei der Kreiödircetion cinzurci- chendc Zeugnisse und, soweit solche nach Vernehmung mit der Normal-Aichungö-Commission allein nicht als ausreichend befunden werde», durch eine vor der Normal-Aichungö-Commission zu bestehende Prüfung nachzuweiscn. Alle Beamte des Aichamtcs und wo ein beson derer Aichmcistcr angestellt ist, auch dieser, sind bei dem Stadtrathe deö Ortes, oder, wenn derselbe nur ein juristisches Mitglied zählt und dieses zum Vorstande des Aichamtcs ernannt wird, bei den: Gcrichtöamte des Ortcö nach der, der Verordnung vom 2. November 1837 beigegebcnen Formel 13. zu verpflichten. §. 5. Es ist Vorbehalten, an Orten, wo sich die Füglichkeit der Errichtung eines städtischen Aichamtcö nicht darbictct,^bcr dcö Bedürfniß die Errichtung eines Aichamtcö erheischt, königliche Aichämtcr zu errichte», auch nach Befinden städtische Aichänffcr^anz
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