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Sächsische Elbzeitung : 22.04.1859
- Erscheinungsdatum
- 1859-04-22
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-185904227
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-18590422
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-18590422
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1859
- Monat1859-04
- Tag1859-04-22
- Monat1859-04
- Jahr1859
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 22.04.1859
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, Sächsische W W W MW» D.W WM W Amts-, Anzeige- und Anterholtungsblnlt für Schan-tru, Sebnitz und Hohnstein. Durch alle Postanstalten zu beziehe«. Prännincrationöprcis vierteljährlich 10 Ngr. "^2 Vl'. 16,Frcit»g, Äcn 22. April General-Verordnung, den Vertrieb von Loosen der Kön. Sachs. Laudeslotterie durch hierzu nicht befugte Personen betreffend. Da wahrzunehmen gewesen ist, daß häufig Loose der Kön. Sachs. Landcslottcrie durch hierzu nicht befugte Personen vertrieben werden und das Publikum hierdurch nicht allein belästigt, sondern auch pecuniären Gefährdungen ausgesetzt wird, so sehen sich die Ministerien dcS Innern und der Finanzen zu nachstehenden Bestimmungen veranlaßt: §. 1. Nur den von der Lotterie-Dircction concessionirten Collecleurs (Haupt- und Unter-Collecteurs) und den in deren Lohn und Brod stehenden Geholfen derselben ist der Vertrieb von Loosen der Landcölotterie in hiesigen Landen gestattet. §. 2. Ein Jeder, welcher Loose der Landcölotterie vertreibt, hat über seine Befugniß hierzu auf Verlangen einen schriftlichen Ausweis vorzulegen. Für die HauptcollecteurS dient als solcher die Verfügung der Lottcric-Direction, durch welche ibnen die betreffende Hauptcollection übertragen worden, Unicrcollectcurs dagegen haben sich durch die ihnen von der Louerie- Direction crtheilten Erlaubnihscheine, Gehilfen der CollccteurS durch ein Attest ihres Dienstherr» nach dem in der Beilage un^ O enthaltenen Formulare, welchem der vom Aussteller geführte Stempel beizudrucken ist, auszuwciscn. ' d §. 3. Jeder Andere, welcher in der Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen, Loose der Kon. Sächs. Lotterie ver treibt, ist wegen eines jeden, auf solche Weise abgesehen, gleichviel ob Voll- oder Klaffen-, ganzen oder Thcillooseö mit einer Geldstrafe von Einem Thaler zu belegen. Das öffentliche Ausbietcn von Loosen Seiten dazu unbefugter Personen ist an sich und abgesehen davon, ob in Folge dessen ein Loosverkauf wirklich stattgefunden hat oder nicht, mit Drei Thalern für jeden ein zelnen Fall zu bestrafen. Im ersten Wiederholungsfälle sind vorerwähnte Strafen zu verdoppeln, in späteren Wiederholungs fällen aber jedesmal um den Betrag der zuletzt erlittenen Strafe zu erhöhen. §. 4. Sämmtliche nach §. 3 verwirkte Geldbußen fließen in gleicher Maße, wie dies in §. 16 des Gesetzes gegen die Theilnahmc am Lotto und den Vertrieb auswärtiger Lotterieloose vom 4. December 1837 angeordnet worden ist, der Armen- und Schulcasse des Ortes, wo der Ucbcrtretcr wohnt, öder Falls dieser ein Ausländer ist, wo die Untersuchung geführt worden ist, zu. §. 5. Sämmtliche Sicherhcitöpolizeibehörden haben sich hiernach zu achten und demgemäß gegen Zuwiderhandlungen, welche zu ihrer Kcnntniß gelangen, einzuschreiten, auch die ihnen untergebenen Organe zu bchufigcr Aufsichtführung anzuwelsen. Auch haben die betreffenden Untersuckungöbehörden, dafcrn sich im Verlaufe der Untersuchung ergiebt, daß der verbotswidrige Loosvertrieb im Auftrage oder doch mit Vorwissen concessionirtcr Lottcriecollecteurs erfolgt ist, solches unter Beifügung der Acten der Landeslottcrie-Direction mitzuthcilen. Dresden, den 2. April 1859. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Frhr. von Beust. Frhr. von Friesen. Formular. O Vorzeigcr dieses dl. X. steht als Gehilfe in dem von mir betriebenen Lottericgcschäfte in meinem Lohn und Brod. (Ort, Datum und Unterschrift.) Wochenschau. Sachsen. Schandau, 20. April. Am Montage kamen die letzten 30 Mann Correctionärc von Waldheim hier an und wurden ohne Aufenthalt nach Hohnstein escoriirt. In diesen Tagen hat der des Mordes an der verw. Frau Gasinspcctor Lorenz in Dresden beschuldigte Fleischergcselle Ehrlich — in Folge einer ihm vom Hrn. Staatsanwalt Appcl- lationSrath Metzler gemachten sehr dringenden Ermahnung — sich vor den betreffenden Untersuchungsrichter führen lassen und zwar nicht Mord, aber doch Tödtung der Lorenz zugestanden, wozu ihm ein zwischen ihnen in Liebcsangelegenheiten ausgc- brochener Streit Veranlassung gegeben habe. Chemnitz. (Dr. I.) In der Nacht vom 2. zum 3. d. entstand in einem Arbeitssaale der Spinnfabrik zu Furth eine Feuersbrunst, welche hauptsächlich dadurch gedämpft wurde, daß der Fabrikbesitzer rasch die Dampfheizungöröhren einschlagen ließ, welche Maßregel die Erstickung dcö Feuers durch die einströ- mcndcn heißen Dämpfe zur Folge halte. Ein Spinnmeistcr war damit beschäftigt gewesen, den Ikiemen, welcher eine-Maschine treibt, auözuhakcn. Letzterer fiel auf eine, unweit der Maschine stehende Lampe, wodurch der Cplinder in eine schiefe Richtung kam. Um denselben aufzurichten, öffnete der Spinnmeistcr eine Glasthüre der Lampe und hob den Cplinder mit einer Parthie Wolle, um sich nicht zu verbrennen, in die Höhe. In demselben Augenblick ergriff die Flamme nicht nur diese Wolle, sondern
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