Sächsische für Schandau, Sebnitz und Hohnstein. ZM" Die „Sächsische Elb-Zeitung" erscheint regelmäßig Freitags und ist durch die Expedition in Schandau, sowie durch alle Postanstaltcn für 10 Ngr. vierteljährl. zu beziehen. — Inserate nehmen an: Hr. Bnchbindcrmstr. Broscp in Sebnitz, Hr. Kämmerer Hesse i» Hohnstein u. Hr. Kanfm. Angermann in Königstein, welche man an erwähnten Geschäftsstellen spätestens bis Mittwoch Abend, in der Expedition d. Bl. aber bis Donnerstag früh 9 Uhr abzugcbc» bittet. Vl', 3. FrciNig, den 20. Jamme 18^0. Allerhöchste Verordnung, die Rinderpest betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden, König vonSachsenre.re. finden Uns bewogen, auf Grund von §.88 der Verfassungöurkunde vom 4. September 1831 zu verordnen, wie folgt: §. 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem an das Königreich Sachsen angrenzenden oder durch Eisen bahnen damit verbundenen Lande oder im Königreiche selbst auöbricht, ist Unser Ministerium dcS Innern ermächtigt, schleunigst alle Maßregeln anzuordnen, welche geeignet sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche zu bindern, die bereits ausgebrochcne Seuche aber zu unterdrücken. Zu Durchführung dieser Maaßregeln kann sich das Ministerium des Innern sowohl der gewöhnlichen Verwaltungsbehörden bedienen, als nach Befinden be sondere Eommissare mit Vollmacht versehen. Die Ermächtigung erstreckt sich bis auf Tödtung deS Hornviehbestandeö und Vernichtung der giftfangenden Sachen in dem erforderlichen Umfange. 2. Die allgemeinen Anordnungen deö Ministeriums des Innern werden in der Leipziger Zeitung veröffentlicht, gelten dadurch für publicirt und treten sofort in Wirksamkeit. Locale Anordnungen der Unterbehörden und bestellten Eommissare werden den Betheiligten mündlich oder sonst in geeigneter Weise eröffnet. 3. Wer den nach §. t'uud 2 getroffenen allgemeinen oder besonderen Anordnungen zuwiderhandelt, oder einer solchen Zuwiderhandlung Beihülfe oder'Vorschub leistet, verfällt in Gefängniststrafe bis zu achtzehn Mo naten und ist zum Ersätze allen Schadens verpflichtet, welcher durch die ihm zur Last fallende Wciterverbrciiung der Seuche entstanden ist. 4. Auch ohne vorhergegangne besondere Anordnung nach §. 1 sind die §. 3 angedrohten Strafen verwirkt und zwar ») nach Höhe von mindestens drei Monaten Gefängnis) von Jedem, welcher wissentlich ein von der Rinderpest befallenes oder derselben verdächtiges, oder auö einem Gehöfte oder Orte, in welchem die Rinderpest bereits auSgebrochen war, herrührcndeS Stück Vieh oder Fleisch oder sonstige Theile von solchem kauft, verkauft oder über die Landesgrenze cinbringt; I») nach Höhe von mindestens einem Monat Gefängnis) von jedem Besitzer von Hornvieh, welcher nicht sofort, nachdem er Kcnntniß vom Ansbruche der Rinderpest oder dieser Seuche verdächtiger Krank- beitserscheinungen an seinem Hornvieh Kenntnis) erlangt hat, den Ortspolizeiorganen Anzeige erstattet und Alles in seinen Kräften stehende anwendct, um der Ortspolizeibchörve (Gerichtüamt, Stadtrath) unverzüg liche Nachricht zukommen zu lassen. §. 5. Als Grund zu Erhöhung der 8- 3 und 4 angedrohten Strafen innerhalb deS Strafmaaßeö ist anzusehen, wenn die Zuwiderhandlung von einem Händler, Kaufmann oder Fleischer in Ausübung seines Gewerbes begangen ist. 8, 6. Eine Strafe von zwei bis sechs Monaten Gefängnis) trifft Ortspolizeipersonen, welche, wenn der Ausbruch der Rinderpest in ihrem Orte zu ihrer Kenntniß gelangt, mcht auch ihrerseits sofort Alles in ihren Kräften stehende gnwenden, um unverzüglich Anzeige an die Ortspolizeibehörde gelangen zu lassen (vergl. 8- 4 b.) 8- 7. Thierärztc und ihterärztliche'Empiriker, welche sieb wissentlich einer Verheimlichung der Rinderpest 1)dcr verdächtiger, auf diese Krankheit hinweisender Erscheinungen schuldig machen, verfallen in die §. 4 n. angedrohtc Strafe und können außerdem nach §. 18 und 25 deö Gesetzes vom 14. Deccmber 1858 des Nechtö zu Ausübung der Thier- hcilkunde auf Zeit oder für immer verlustig erklärt werden. 8. 8. Für den ihnen durch die Rinderpest und durch nach 8- l erlassene Anordnungen erwachsenden Verlust au Hornvieh werden die Äichbesitzer voll (8-9) entschädigt. Die Entschädigung fällt jedoch hinweg: u) wenn der Viehbesitzer selbst sich oine Zuwiderhandlung gegen die nach 8- 1 getroffenen Anordnungen oder gegen 8- 4—7, hat zu Schulden kommen lassen; b) für alles znm Handel oder zur Schlachtbank oder durch oder für Händler oder Fleischer erkaufte Hornvieh; v) für alle Stücke, welche vor Erstattung her Anzeige an die Polizeibehörde (GerichtSamt, Stadtrath) an der Rinderpest gefallen sind.