Erzgebirgischer Volksfreund : 06.02.1926
- Erscheinungsdatum
- 1926-02-06
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1735709689-19260206
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Druckfehler: Beiblatt enthält falsches Ausgabedatum
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungErzgebirgischer Volksfreund
- Jahr1926
- Monat1926-02
- Tag1926-02-06
- Monat1926-02
- Jahr1926
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- Titel
- Erzgebirgischer Volksfreund : 06.02.1926
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M. ^Särlner, Aue, Srzgsb. -imspr«-«: Am »1 »d «, uzaitz M«i Nu») 540, Sx-n«»», 10, vq»«,«U»r, »»1. vra-laaschrlfi< »»»»ft««» « enthaltend die amtliche« Bekanntmachungen der Amishauvimannschaft und d«r » Staaisbehvrden in Schwarzenderg, der Staals- u. städtischen Behörden in Schneeberg, Lößnitz, Neustädlel, Srllnhain. sowie der Finanzämter in Au« und Schwarzenberg. pr dl, am «achm«,«, «ichUamd, liumn« kl, «im»,-, » Uhr la dm Laa°lg«fthiM,. prllm. Sin, S«»ddr lllr dl, «al»-hm» d« LuN«,» a» mrailchrl^m«» La,, lm»i, aa d«IN«ml« St«L» wird alchl 5«>u>m. auch auhl ILr dl. Richtigen d« durch g«r»I»r,ch«r aufgezrdmm Uarrlara. — glr-Ulchgad, in. «rlm-> ^ng^aadlrr Schrftftw«» ddmuimaU dl, Schrift. KUuna »Nu, Dnanlwormn,. — Unl«br«huaam dm jchiftAilrNdm d«rün»m »Nn,Uaft>r«ch«. SÄ gahlun,^ u«rzu, imd Noudur, ,«U« Ratxm, al, alchl mniudarl. -««-»»»schaftliull«» tu: Uu^ LStulft. Schumd«, m» Schwarzendmz. 7S. Jahrg. Nr. 31. SM—-W——-——SS—SS» Sonnabend, den 6. Februar 1926. Amtliche Anzeigen In dem Gehöft des Fleischermeisters Otto Wetzel m Bernsbach ist die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Ärerrbezlrk ist das verseuchte Gehöft; Beobachtungsgebiet ist Bernsbach oberhalb des Eisenbahnkörpers links der Straße nach Sriinhain. Aus die in ortsüblicher Weise belanntgegebenen Vorschriften wird besonders hingewiesen. Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, den 4. Februar 192«. Aa-fahrverkehr. 1. Im Bezirke der Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und der Städte Schwarzenberg, Schneeberg, Neustädtel, Eibenstock und Löß nitz wird die Mitnahme einer zweiten Person auf für eine Person bestimmten Fahrrädern untersagt. Die Mitnahme von Kindern unter 16 Jahren wird versuchsweise zugelassen, wenn für sie ein Sitz am Rad angebracht ist. 2. Das Anhängen von Radfahrern an andere Fahrzeuge wird verboten. Zuwiderhandlungen werden gemäß Z 366 Ziffer 10 des Straf gesetzbuchs bestraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung Ler Amtshauptmannschaft und der genannten Stadträte vom 7. Februar 1921 betr. di« Be leuchtung L«r Fuhrwerke, den Transport von Langhölzern und das Rechtsfahren in Erinnerung gebracht. Die Amtshauptmannschaft Schwarzenberg und die Stadträt« zu Schwarzenberg, Schneeberg, Neustädtel, Eibenstock und Lößnitz, am 2. Februar 1926. Im hiesigen Handelsregister ist eingetragen worden: 1. am 1. Februar 1926 aus Blatt 462, die Firma Reformhaus Thalysla, Paul Winter in Aue betr.: Di« Firma lautet künftig: Grz- geb. Reformhaus, Paul Winter; 2. am 4. Februar 1926 auf Blatt 664 die Firma Erzgebirgisches Kohlen-, Koks-, Brikett-Kontor, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Aue. Der Desellschaftsvertrag ist am 18. Januar 1926 abge schlossen worden. Gegenstand des Unternehmens ist der Groß- und Kleinhandel mit sämtlichen Brennmaterialien und verwandten Ar tikeln, sowie die Vertretung für gleiche und verwandte Erzeugnisse und Beteiligung an anderen Unternehmungen. Das Stammkapital beträgt 5000 (fünftausend) Reichsmark. Zum Geschäftsführer ist be stellt Ella Rosa verehel. Roßner geb. Fischer in Aue. Die Bekannt machungen der Gesellschaft erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger. Amtsgericht Aue, den S. Februar 192«. Ueber das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft unter der Fa. Metallw.-Fabrik Sebr. Rudolph in Neustädtel wirs heute, am 6. Februar 1926, vorm. 9 Uhr, das Konkursverfahren eröffnet. Der Lokalrichter Kaufmann Albert Fischer in Neustadter wird zum Konkursverwalter ernannt. Konlursforderungen sind bis zum 6. Mürz 1926 bei dem Gericht anzumelden. Es wird zur Beschlußfassung über di« Beibehaltung des er nannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und eintretendenfalls über die in 8 132 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände aussen 4. März 1926, vorm. 11 Uhr, und zur Prüfung der angemeldcten Forderungen auf den 25. März 1826, vorm. 11 Uhr, vor dem unter zeichneten Gerichte Termin anberaumt. Wer eine zur Konkursmasse gehörig« Sache im Besitz hat oder zur Konkursmasse etwas schuldet, darf nichts an den Gemeinschuldner verabfolgen oder leisten, muß auch den Besitz der Sache und der Forderungen, für di« er aus der Sache abgesonderte Befriedigung be ansprucht, dem Konkursverwalter bis zum 2. März 1926 anzeigen. Amtsgericht zu Schneeberg. Der Kreisausschuß Zwickau hat am 8. Januar 1926 den unterm 20. November 1925 aufgestellten 1. Nachtrag zur Satzung de« ge meinschaftlichen Mieteinigungsamtes (Wohnungsschiddsamt) Schwar- zenberg vom 19. 1. 1920 genehmigt. Der Nachtrag liegt 14 Tage lang, vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung an gerechnet, im Stadthaus 2, Zimmer 9, und in der Verwaltungsstelle Neuwelt während der Dienstzeit zur Einsichtnahme aus. Schwarzenberg, am 29. Januar 1926. Der Rat -er Stadt. Wegesperrung. Der von Grünstädtel nach Pöhla führende Kommunikationsweg wird wegen des Ausbaues und der Verbreiterung dessübs« !m Ober dorf« ob Montag, den 8. Februar, für allen Fährverkehr bis aus weitere» gesperrt. All«» Fuhrwerk wiich über die Staatsstraße Raschau-Pohla verwiesen. Grünstädtel, den 5. Februar 1926. Der Gemeinderat. Auhholzversteigerung. Sosaer Staatsforstrevier. Sonnabend, den 18. Februar 1926, von mittags 12 IHv an, km Gasthaus „Zum Muldental* in Auer 102 fi. Klötze 7—15 cm, 1649 fi. KlStze 10-22 em, 408 fi. Klötze 23—29 cm, 375 fi. Klötze 30/pp cm, 21 bu. Klötze 30 bis 72 cm, 670 fi. Derbstangen 8—10 cm, 3500 fi. Reis- stangen 3 cm, 4250 fi. Reisstangen 4—5 cm, 3060 fi. Reis» stana « n 6—7 cm. Aufbereitet in Wt. 37, 144, 14« (Plenter- und Kahlschläge), 9, 22, 5«, 137, 138, 154 (Durchforstungen), 13, 14, 15 (Brüche). Forstamt Sosa. Forstkasse Schwarzenberg. Die amtlichen Bekanntmachungen sämtlicher BebSrden tonne» in von Beichästsslelien de» „Erzgedtrgstchen Volksjrrunde»* M Aue, Schneeberg, Lößnitz und Schwarzenberg «iagesehen werde». M «MM WMWN W i» WWW. Die neue tschechische Sprachenverordnung. Die Abrüstungs-Vorkonferenz soll im Mai tagen. Dem „E. V." wird geschrieben: Von den deutschen Völkevbundsfreunden wird als ein Hauptgrund für den Eintritt Deutschlands in den Völkerbund angeführt, Deutschland könne im Völkerbund für die deutschen Minderheiten in den übrigen Staaten arbeiten. Wir hätten im Interesse dieser deutschen Minder heiten geradezu die Pflicht, in den Völkerbund hineinzugehen. Wie stellt sich der Völkerbund zu der Frage des Schutzes der nationalen Minderheiten? Will er von deren Er haltung überhaupt etwas wissen? Nach dem amtlichen Protokoll hat der brasilianische Ver treter Mello Franco beim Völkerbund am 10. November 1925 einen Bericht über die Minderheitenfrage er stattet. Im Anschluß daran hat der englische Außenminister Chamberlain nach dem Protokoll wörtlich geäußert: „Der Rot sei dem Vertreter Brasiliens für seine Ausführungen Dank schuldig. Er, Chamberlain, wolle ganz besonders auf die Definition des Zweckes der Minderheitenschutzverträge, die der brasilianische Vertreter gegeben habe, Hinweisen. Diejenigen, welche das System ins Leben gerufen hätten, hätten sicherlich nicht die Absicht gehabt, inmitten der Nationen Gemeinschaften zu schaffen, die dauernd ein Fremdkörper im nationalen Leben bleiben sollten. Der Zweck, den der Rat verfolge, sei, den Minderheiten den Grad von Schutz und Gerechtigkeit zu sichern, der sie stufenweise in die Lage versetze, in der nationalen Gemeinschaft, der sie an gehören, aufzug « h « n." Aus diesen Worten Chamberlains geht hervor, daß der sogenannte Völkerbund an einem wirklichen Schutz oder an einer Erhaltung der nationalen Minderheiten kein Inter- esse hat. Er sieht vielmehr seine Aufgabe darin, die heute bestehenden Staaten in ihren Maßnahmen, die eine Ent- Nationalisierung der Minderheiten bezwecken, zu un terstützen. Die Rede Chamberlains ist ein Hohn auf das Selbstbe stimmungsrecht, die 14 Punkte Wilsons und den Geist von Locarno. Darüber hinaus enthält sie noch eine haarsträubende Verdrehung. „Die Minderheiten sollen in der nationalen Ge- meinschaft/der sie angehöven, aufgehen." Die Deutschen und Slowaken z. B. in der Tschechoslowakei gehören der tschechischen Nation nicht an, haben ihr nie ongehört und wollen ihr auch in Zukunft nicht angchören. Die Slowaken'sind eine nationale Gemeinschaft für sich und wollen das auch in Zukunft bleiben, die Deutschen sind ein Teil der großen nationalen deutschen Gemeinschaft und wollen das auch in Zukunft bleiben. Sie sind geg-m ihren Willen einem feindlichen Zwangsstaot zu- geteilt worden und wollen mit ihren Feinden und Unterdrückern den Tschechen, keine nationale Gemeinschaft bilden. Wie der Völkerbund praktisch arbeitet, hat sich gezeigt, als die große Minderheitentagung in Genf stattfand. Der Völkerbund hat diese Tagung einfach nicht beachtet. Der Leiter, der Minderheitenabteilung machte eine „Jn- korv^ftonsreise" nach Rumänien. Auf dieser Reise hat er Verleumdungen Deutschlands. weder mit einem Vertreter der deutschen noch der ungarischen Minderheit gesprochen, sondern nur mit den rumänischen Be hörden. Bei einem Festessen in der alten Sachsenstadt Klausen burg sagte er: „Der Völkerbund ist nicht geschaffen worden, um den Staaten ihren Minderheiten gegenüber Schwierigkeiten zu bereiten . .. Nach der Auffassung des Völkerbundes besteht im Falle des Auftretens von Minderheitenfragen das zur Ver hütung von Konflikten geeignete Verfahren Larin, daß der Völkerbund eng mit der Regierung des betreffenden Staates zusammenarbeitet." Das hat er auch bisher getan. Nun könnte man ja sagen, das wird anders, wenn Deutschland erst Mitglied des Völkerbundes ist und seinen Einfluß dort in die Wagschal« werfen kann. Einfluß im Völkerbund hat nur ein Staat, der auch die Macht und den Willen besitzt, diese Macht dort geltend zu machen. Macht besitzt Deutschland aber nicht. Dazu kommt noch folgendes: Die geltenden Bestimmungen lassen di« Behandlung von Minderheitenfragen vor dem Rat nur dann zu, wenn die Klage Lurch ein Mitglied des Rates vertreten wird. Am 10. Juni 1925 Hot der Rat nun beschlossen, Laß in die Dreierkommission für Minderheitenklagen „weder der Vertreter des Staates, dem die zur fraglichen Minderheit gehörenden Personen angehören, noch Ler Vertreter eines Nachbarstaates (?) dieses Staates, noch desjenigen, dessen De- völkerungsmehrheit in völkischer Hinsicht demselben Volk« an gehört, wie die fraglichen Personen (die klagende Minderheit) gewählt werden dürfe". Durch diesen Beschluß ist Deutschland von Ler Zugehörigkeit zu einer Kommission, die Klagen deutscher Minder- heitenbehandelnsoll,ausgeschlossen. Diese Bestimmungen und Beschlüsse beweisen einwandfrei, daß der Völkerbund gar nicht den Zweck oder die Absicht hat, das Recht von Unterdrückten zu schützen, sondern daß er nur den heutigen staatlichen Zustand erholten will. Der Völker bund soll und will nur -er Gewalt und Lem Unrecht den Schein des Rechts geben. Cs wird eine mühevolle Arbeit für die deutschen Vertreter im Völkerbund werden, hierin Wandel zu schaffen. Dor der Hand besteht wenig Hoffnung, daß sie auch nur eine kleine Besserung der Lage der deutschen Minderheiten erreichen. Mr werden wohl wieder einmal, wie so oft, einer schweren Ge duldsprobe ausgesetzt sein. Das Aufnahmegesuch. Seaf, 4. Febr. Der deutsch, Außenminister hat dem Dölkerbundrsekretariat da» Aufnahmegasuch Deutsch land» für den 10. Februar in Aussicht gestellt. Der Generalsekretär Sir Eric Drummond, äußert« sich, daß Deutschlands Eintritt nach seinen Informationen auch di« Wiederaufnahme der Eintrittsbewegung tm amerikanischen Senat zur unmittelbare» Sol« haben werb«. / Die neue MetzoslomMe WachenverorbUW. Prag, 4. Febr. Heute ist die Regierungsverordnung er- schienen. Mit der die Grundsätze des Sprachenrechts > ur DMkchflih rutlg' WlanML Die Verordnung hat-fürden Bereich der Ministerien -es Innern, der Justiz, der Finanzen, des Handels, der öffentlichen Arbeiten, des Gesundheitswesens, weiter für di« Liesen Ministerien unterstellten öffentlichen Kor porationen sowie für Lie lokalen Selbstverwaltungsbehörden Geltung. Die Sprachenverordnung berührt nicht Lie Eisen bahn- und Postbehörden, für die nur die Staats sprache gilt. Ueber nationale Minderheiten heißt es in der Verordnung: Unter einer nationalen und sprachlichen Minder- Helt werden Staatsbürger verstanden, von denen in einem Gerichtsbezirk mindestens 20 Prozent wohnen, ferner auch juristisch« Personen und Körperschaften. Wer unrichtige An gaben über seine Sprachenzugchörigkeit und Sprachenkenntnis macht, wird mit einer Geldstrafe bis 1000 Kronen belegt. Die Vorteile und Rechte für Angehörige der sprachlichen Minder heit beziehen sich nur auf die Partei persönlich. Die Gerichte und Behörden haben von solchen Personen Mitteilungen und Eingaben in der Min d erh eitss pro ch e anzunehmen und nicht nur in der Staatssprache, sondern auch in der Minder- heitssprache zu erledigen. Bei den Behörden, deren Wirk samkeit sich auf einen einzigen Gerichtsbezirk beschränkt, in welchem mindestens A der Staatsbürger Angehörige derselben, aber einer anderen als der Staatssprache sind, können, wenn die Eingaben von Angehörigen der Minderheitssprache in dieser Sprache gemacht worden sind und vorausgesetzt, daß alle Parteien nur Angchörige Lieser Sprache sind, Mitteilungen auch nur in dieser Sprache der Eingaben mit Ausnahme jener erledigt werden, welche bücherliche Eintragungen zur Folge haben. Mit Behörden der ausländischen Mächte auf dem Gebiete des Staates und außerhalb dieses wird dort, wo die direkte Korrespondenz zulässig ist, in der Staatssprache verkehrt. Gerichte, Behörden und andere Organe sind unter der Voraus- setzung der Reziprozität verpflichtet, Zuschriften ausländischer Behörden auch in deren Sprach« oder in der Diplomaten sprache anzunehmen. Abweichungen können durch internatiw nale Verträge oder Abkommen bestimmt werden. Für die Anstellung bei Gerichten, Behörden oder Organe« ist die vollkommene Kenntnis der Staatssprache Bedingung, Auch Laienrichter müssen die Staatssprache beherrsche«. In ven Minderheitsbezirken sind Beamte anzustellen, die die Sprache der Minderheit beherrschen oder die Quali fikation aufweisen, in dieser Sprache zu amtieren. Gegen Richter, Beamte, Angestellte usw., die entgegen den Dorschrif. ten des Gesetzes und dieser Verordnung die Sprachrecht« ver- letzen, wird unbeschadet der Bestimmungen des Schutzgesetzei im Strafverfahren vorgegangen. Der Faschistenterror. Zürich, 4. Febr. Die Mailänder Zeitung«« meld« au» Bozen, S4 Deutsch« erhielt«» Ausweisung,b«« fehl«. Ao«, 4, Febr. „Impero" schreibt, e» wäre herrlich, nun» der deutsche Boykott gegen Italien verwirklicht «erden würbe, denn dann könnte man nicht mehr die Schweinefratzen derDeutschen durch die schönen italienischen Städte wan- deln sehen.
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