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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Haftung für abhanden gekommene Gegenstände
- Autor
- Hirschfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Uhrmacherei auf der Ausstellung München 1908 (I)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- ArtikelCentral-Verband 193
- ArtikelHaftung für abhanden gekommene Gegenstände 194
- ArtikelDie Uhrmacherei auf der Ausstellung München 1908 (I) 194
- ArtikelWelchen Wert hat ein Uhrengeschäft im Sinne einer Handlung? 196
- ArtikelLehrlingsfragen 199
- ArtikelUeber das Minutenrad der Taschenuhr 199
- ArtikelAus der Werkstatt 200
- ArtikelSelbsthilfe im Handwerk 201
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 9) 202
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 204
- ArtikelVerschiedenes 206
- ArtikelKonkursnachrichten 208
- ArtikelPatentnachrichten 208
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 208
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
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194 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst, Nr. 13. Haftung für abhanden gekommene Gegenstände. Von Rechtsanwalt Hirschfeld. [Nachdruck verboten.] jäglich erhält der Uhrmacher von Dritten Uhren überr geben, damit er sie repariere und nach vollendeter Reparatur zurückgebe. Ist der Uhrmacher, nachdem er die Uhr empfangen hat, zu deren Rückgabe nicht mehr weil die Uhr bei ihm gestohlen worden oder verloren imstande gegangen ist, so ist es wohl jedem klar, dass er für den Dieb stahl eintreten und für den Verlust haften muss. Dieselbe Klarheit dürfte aber über die Art und den Umfang der Haftung nicht bei jedermann vorhanden sein. Deshalb soll versucht werden, in dieser Beziehung zur Aufklärung beizutragen. Zunächst besteht die Verpflichtung, dass die Uhr, die über geben worden ist, in natura zurückgegeben werden muss. Der Uhrmacher ist nicht befugt, an Stelle der ihm übergebenen und abhanden gekommenen eine andere auszuhändigen. Selbst wenn diese andere Uhr der gestohlenen vollständig gleichen und den selben Wert haben sollte, braucht der, der die Uhr übergeben hat, sie nicht anzunehmen. Er ist vielmehr berechtigt, zu ver langen, dass ihm die übergebene Uhr wieder zurückgereicht wird. Auch kann der Ueberbringer, falls ihm an Stelle der abhanden gekommenen eine bessere und wertvollere angeboten werden sollte, sie zurückzuweisen. Denn der Uhrmacher, der zum Ersatz der Uhr verpflichtet ist, hat den Ersatz in Geld zu leisten. Welcher Geldbetrag ist nun an Stelle der verloren gegangenen Uhr als Ersatz oder als Schadenvergütung zu leisten? Der Ersatzanspruch wird nicht auf den objektiven Sachwert, den sogen, gemeinen Verkehrswert, beschränkt, der Schaden wird nicht nach einem allgemeinen, für jedermann zutreffenden Mass- stab bemessen, als Schaden ist dem Geschädigten vielmehr das volle persönliche Interesse, das er an der Uhr hatte, zu vergüten Würde der gemeine Verkehrswert bei der Schadenvergütung zu grunde gelegt werden, so würde der Geschädigte oft schwer benachteiligt werden. Nimmt man z. B. an, jemand hat eine alte Uhr, die schön stark mitgenommen ist, ihm aber dennoch Jahr und Tag als Zeitmesser dienen könnte, zur Reparatur über geben, und diese kann nicht wieder zurückgegeben werden, so würde, wenn nur der allgemeine Verkehrswert für den Verlust zu erstatten wäre, ihm vielleicht nur der Metallwert vergütet werden. Unter Berücksichtigung der individuellen Interessen des Ge schädigten, die hier darin bestehen würden, dass die Uhr für ihn nicht nur den Metallwert hatte, sondern dass er sie noch als Uhr gebrauchen konnte, würde ihm ein höherer Betrag als der Metall wert zu vergüten sein. Neben diesen, bei der Vergütung zu berücksichtigenden per sönlichen Interessen stehen die sogen, idealen Interessen. Viele Gegenstände haben nämlich nur für den Besitzer aus dem oder jenem Grunde einen ganz besonderen Wert. Er schätzt den Gegenstand weit höher, als er sonst im Verkehr geschätzt zu werden pflegt, z. B. eine Uhr ist in einer Familie immer weiter vererbt worden, jemand hat eine Uhr für treue Dienste oder für sonst eine gute Tat erhalten. Für ihn ist die Uhr viel wert voller, als eine gleichartige, mit der die angegebenen Umstände nicht verknüpft sind. Ein solcher Besitzer einer Uhr ist gleich falls nur berechtigt, Erstattung des oben angegebenen Wertes für die verlorene Uhr zu verlangen, der besondere Wert, den die Uhr aus dem angeführten Grunde speziell für ihn hatte, wird nicht ersetzt, der sogen. Affektionswert, sowie blosse Liebhaberei, bleiben unberücksichtigt. Anders verhält es sich mit verbreiteten Liebhabereien vieler, z. B. es werden Uhren gesammelt, die berühmte Männer getragen haben. Die Uhren haben nur, weil ein Zusammenhang zwischen ihnen und dem früheren Träger bestand, einen grösseren Wert, als ihnen sonst durchaus gleichende Uhren. Da der Verkohrswert solcher Uhren gesteigert ist, so würde bei einem eventuellen Ersatz für Verlust dem aus den angeführten Gründen gesteigerten Wert der Uhr Rechnung zu tragen sein. Der zu ersetzende Schaden ist nicht nur nach dem Werte zu bemessen, den die Uhr zur Zeit der Hergabe an den Uhr macher hatte, auch nicht nach dem Werte zur Zeit der Geltend machung des Schadens, sondern nach dem Werte, den die Uhr zur Zeit des Verlustes hatte. Denn erst mit diesem Augenblicke ist er nicht mehr zur Rückgabe der Uhr in natura imstande, und erst mit diesem Augenblicke beginnt seine Ersatzpflicht. Die Zeit kann für die Wertbemessung des Ersatzes häufig ausserordentlich wichtig werden, z. B. jemand übergibt einem anderen im Januar einen grossen Posten goldener oder silberner Uhren, damit er sie abziehe oder sonst eine Verrichtung daran vornehme; im März werden dem, der die Uhren bearbeiten soll, sämtliche Uhren gestohlen. In der Zeit vom Januar bis März ist der Gold- oder Silberpreis gestiegen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes würde dem Uebergeber der Uhren somit im März ein höherer Wert für die Uhren zu vergüten sein, als es im Januar der Fall gewesen wäre. Die Schadenersatzpflicht soll für den Geschädigten aber zu keiner Bereicherung führen. Eine solche Bereicherung würde stattfinden, falls jemand seinen Verlust ersetzt erhält und nun noch ausserdem die Uhr, von dem, der sie gestohlen hat, zurück fordern könnte. Um dies auszuschliessen, ist der Ersatzpflichtige berechtigt, gegen Vergütung des Verlustes Abtretung der Ersatz ansprüche, die der Entschädigte gegen Dritte hat, zu verlangen. Es kann dies Verlangen sofort bei Vergütung des Verlustes, aber auch später geltend gemacht werden. Würde der Entschädigte, nachdem er für den Verlust Ersatz erhalten hat, den gestohlenen oder verlorenen Gegenstand wieder erhalten, so würde der Entschädigende ganz oder teilweise die Herausgabe des geleisteten Ersatzes verlangen können. Die Uhrmacherei auf der Ausstellung München 1908. I. [Nachdruck verboten.] ünchens Erhebung zur Stadt unter Heinrich XII., dem Löwen, datiert aus dem Jahre 1158. Mithin sind jetzt gerade 750 Jahre verflossen, seitdem die vordem bäuer lichen „Municher“ zu „Bürgern“ avancierten. Das vollendete 8 / 4 Jahrtausend Stadtgeschichte musste, der bei uns chronisch gewordenen Festesstimmung Rechnung tragend, gefeiert werden, und in Ermangelung eines neueren und besseren Ge dankens kam trotz der allenthalben bemerkbaren Ausstellungs müdigkeit die Ausstellung München 1908 zustande. Sie soll unter Einschlagung neuer Wege ein getreues Bild der Entstehung und des jetzigen Standes des gewerblichen, industriellen und künst lerischen Lebens unserer Stadt geben — in allen Ausstellungs gegenständen, in deren Münchener Bodenständigkeit, einen Zu sammenhang mit München dem Beschauer zum Bewusstsein bringen usw. Zu diesem Zwecke erwuchsen auf der Theresienhöhe, das mächtig thronende Standbild der Bavaria und den wunderbaren Bavaria-Park in ihren Rayon einbeziehend, unter dem Aufwand von Millionen eine Reihe hochmoderner, lichterfüllter, bleibender Ausstellungsbauten, die in sich selbst Ausstellungsobjekte des Münchener Bauwesens und Sti.les darstellen. Mit den als Um rahmung dazu geschaffenen gärtnerischen Anlagen, Brunnen und Wasserkünsten bieten sie ein Bild, das insbesondere im goldenen Hauche der über die maifrischen Baumwipfel webenden Strahlen der Morgensonne von geradezu bestrickendem Reize ist. Es ist daher wohl begreiflich, dass der Ur-Münchener seit dem Eröffnungstage (16. Mai) trotz der damaligen beispiellosen inneren Unfertigkeit angesichts der äusseren Erscheinung mit steigendem Selbstgefühl von „unserer“ Ausstellung spricht. Jener Bier-Bojuvare, der schon Mitte Mai dieselbe für „fix und fertig“ erklärte, weil man seine „Mass“ draussen trinken könne, hat sicher bei unserer nicht mit Unrecht vielbewitzelten „ Magenmenschen- Gilde“ freundlich lächelnde Zustimmung gefunden. Dass für Restauration nach Geschmack und — Börse und für Unterhaltungs bedürfnisse in exquisiter Weise gesorgt ist, versteht sich übrigens wohl von selbst. Doch, zum Schmausen und Pokulieren will ich die geehrten Leser nicht führen; unser Gang gilt Beruflichem, er soll uns Aufschluss geben über die Vertretung unseres Ge werbes auf der Ausstellung.
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