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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Welchen Wert hat ein Uhrengeschäft im Sinne einer Handlung?
- Autor
- Hartmann, Arthur
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- ArtikelCentral-Verband 193
- ArtikelHaftung für abhanden gekommene Gegenstände 194
- ArtikelDie Uhrmacherei auf der Ausstellung München 1908 (I) 194
- ArtikelWelchen Wert hat ein Uhrengeschäft im Sinne einer Handlung? 196
- ArtikelLehrlingsfragen 199
- ArtikelUeber das Minutenrad der Taschenuhr 199
- ArtikelAus der Werkstatt 200
- ArtikelSelbsthilfe im Handwerk 201
- ArtikelVorschule des Uhrmachers (Fortsetzung aus Nr. 9) 202
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 204
- ArtikelVerschiedenes 206
- ArtikelKonkursnachrichten 208
- ArtikelPatentnachrichten 208
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 208
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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198 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 13. 3. Handel en detail, im kleinen, Klein-, Kram- oder Spezereihandel, der teils von Kauf leuten, Klein händlern, Krämern oder auch von Nichtkaufleuten aus geführt wird; 4. Propre- oder Eigenhandel, den der Kaufmann für seine eigene Rechnung betreibt; 5. Kommissionshandel, der für fremde Rechnung be trieben wird. Demnach besorgt der Kaufmann nur das Verkaufen der ihm zu diesem Zwecke überlassenen Waren. Derjenige, der den Auftrag oder die Kom mission erteilt, wird Kommittent, d. h. Auftraggeber, und derjenige, der den Auftrag auszuführen hat, Kom missionär, d. h. Beauftragter, genannt. Die Vergütung, die der Kommissionär für seine Mühe erhält, nennt man Provision. Uebernimmt der Kommissionär das Risiko, d. i. die Gefahr oder die Garantie für das richtige Eingehen des Geldes, so erhält er in der Regel eine besondere Vergütung, die man Delkredere nennt. Ebenso nennt man auch die Garantie selbst, man sagt, der Kommissionär übernimmt das Delkredere; 6. Ausfuhr- oder Exporthandel, worunter man den Handel nach überseeischen Ländern versteht. Der jenige, der Güter ausführt, wird Exporteur genannt, und die ausgeführten Waren Exporten; 7. Einfuhr- oder Importhandel, der sich mit der Ein fuhr der Waren aus überseeischen Ländern befasst. Derjenige, der diesen Handel betreibt, wird Importeur und die ihm zugeführten Artikel Importen genannt; 8. Durchfuhr- oder Transithandel, der in der Fracht fuhre und Spedition von Waren besteht, die, vom Aus lande kommend, durch das Inland wieder ins Ausland gebracht werden. Dieser Handel wird nur von Spedi- ^ teuren und Eisenbahnen besorgt; 9. Zwischenhandel, der die Vermittelung des Güter austausches zwischen je zwei handeltreibenden Völkern betreibt resp. die Erzeugnisse fremder Länder bezieht und sie wieder an das Ausland absetzt; 10. Aktivhandel, bei dem die Erzeugnisse des eigenen Landes durch eigene Rhederei ausgefübrt werden, um die Produkte fremder Länder wieder einzuführen; 11. Passivhandel treibt ein Volk, wenn es die Ausfuhr seiner Erzeugnisse und die Einfuhr fremdländischer Waren anderen Völkern überlässt, wie dies z. B. bei orientalischen Völkern, wie Chinesen oder dergl der Fall ist; 12. Karawanenhandel, der zum Transport der Waren Kameele verwendet. b) in bezug auf die Richtung, die er nimmt, in: 1. Welthandel, auch internationaler Handel genannt, wo runter man den Handelsverkehr in seiner Gesamtheit versteht; 2. Kolonialhandel, der die Handelsverbindung zwischen dem Mutterlande und seinen Kolonien unterhält; 3. Küstenhandel, der seine Tätigkeit auf den Handels verkehr längs der Küsten des Landes von einem Hafen zum ändern beschränkt; 4. Landhandel, der nur zu Lande betrieben wird, jedoch die Benutzung der Flüsse nicht ausschliesst; 5. Aussen- oder externer Handel, der die Grenzen des Landes überschreitet, einen regelmässigen Verkehr mit auswärtigen Staaten unterhält und manchmal wieder nach den einzelnen Erdstrichen, wohin er sich wendet, unterschieden wird, z. B. russischer, levantischer, afri kanischer, ostindischer Handel; 6. Binnen- oder interner Handel, der sich nur inner halb der Grenzen des eigenen Landes abwickelt. c) in bezug auf die Personen, die ihn betreiben, in: 1. Einzelhandel, der für Rechnung und Gefahr eines einzelnen betrieben wird; 2. Gesellschaftshandel, der für Rechnung und Gefahr mehrerer gemeinschaftlich betrieben wird und bei dem folgende Handelsgesellschaften unterschieden werden: a) die offene Handelsgesellschaft, b) die Kommanditgesellschaft, c) die Kommanditgesellschaft auf Aktien, d) die Aktiengesellschaft, e) die stille Handelsgesellschaft, f) die eingetragene Genossenschaft mit beschränkter oder unbeschränkter Haftpflicht; 3. Partizipationshandel, der darin besteht, dass zwei oder mehrere Kaufleute sich nur vorübergehend zur Ausführung eines grösseren Unternehmens vereinigen. d) in bezug auf die Handelsgegenstände selbst in: 1. den eigentlichen Warenhandel, 2. den Buch- und Kunsthandel, 3. den Geld- und Papierhandel. e) in bezug auf die Handelspolitik in: 1. Freihandel, 2. Scbutzhandel. f) je nach der Ortsbeziehung unter den Kontrahenten ist der Handel eingeteilt in: 1. Platzhandel, 2. Distanzhandel. Ersterer ist: a) Ladenhandel, wenn der Käufer den Verkäufer, b) Hausierhandel, wenn derVerkäufer den Käufer aufsucht, c) Markt- oder Messhandel, wenn sich beide einander an einem dritten Orte aufsuchen. Zweiter ist: Versandhandel, wenn mittels Reklame oder anderen Mitteln Waren angeboten, woraufhin Bestellungen ge macht werden. Die Handeltreibenden selbst bezeichnet man als: 1. Kaufmann, wenn sie hinsichtlich der Menge des Bezuges und Absatzes der Waren völlig unbeschränkt sind; 2. Handelsmann, wenn sie ihre Waren an den Bezugsorten persönlich einkaufen, um sie am Absatzorte ebenfalls selbst wieder zu verkaufen; 3. Krämer, wenn sie ihre Waren am eigenen Orte oder in dessen nächster Nähe einkaufen und dieselben im kleinen, ohne ihr Geschäft nach streng kaufmännischen Grund sätzen zu betreiben, wieder absetzen; 4. Grosshändler, wenn sie die Waren in grösseren Partien, teils mittelbar und teils unmittelbar von den Erzeugungs orten beziehen, um sie denjenigen Handeltreibenden zu überlassen, durch deren Vermittelung sie in den Ver brauch übergehen; 5. Kleinhändler, wenn sie die vom Grosshändler ent nommenen Waren in die Hände der Konsumenten bringen; 6. Hausierer, wenn deren regelmässiger Geschäftsbetrieb durch Verkäufe im Umherziehen von Ort zu Ort durch Angebot und Absatz der Waren in den Häusern der Konsumenten oder in öffentlichen Lokalen ausgeübt wird; 7. Höker, wenn sie die Produkte der Landwirtschaft und sonstige gewöhnliche Lebensbedürfnisse im kleinen verkaufen; 8. Trödler, wenn sie mit gebrauchten Hauseinrichtungsgegen ständen, alten Kleidungsstücken usw. handeln, die sie ent weder in Privathäusern oder auf Auktionen zusammen kaufen. Die Hilfsgewerbe des Handels sind die gewerbliche Tätigkeit: 1. der Unterhändler zwischen den Personen, also der Makler oder Agent. Diese arbeiten und reisen auf eigene Rechnung und führen den von ihnen vertretenen Häusern Geschäfte zu, die durch prozentuale Abrechnungen belohnt werden. Diese Vergütung nennt man Provision. Nach dem Handels gesetz gelten derartige Leute als selbständige Kaufleute; 2. der Vermittler des Güterverkehrs, Frachtführer, Botenfuhr mann usw.; 3. der Vermittler der Versendungen, Spediteur; 4. der Uebernehmer der Transport- und Lagerungsgefahren, Assekuradeur; 5. die Auskunftsinstitute zum Schutze gegen schädliches Kreditgeben.
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