Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 16 (15. August 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Zahlungsbefehl
- Autor
- Hirschfeld
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wie man das Alter einer antiken Uhr bestimmt (Schluss aus Nr. 15)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- ArtikelCentral-Verband 241
- ArtikelZur Beachtung für die Besucher der Leipziger Engrosmesse 241
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente 242
- ArtikelDer Zahlungsbefehl 244
- ArtikelWie man das Alter einer antiken Uhr bestimmt (Schluss aus Nr. 15) 245
- ArtikelDie Uhrmacherei auf der Ausstellung München 1908 (III) 247
- ArtikelSprechsaal 248
- ArtikelAus der Werkstatt 249
- ArtikelWie die alten Meister kalkulierten 249
- ArtikelAus dem Reiche des grossen Bären 250
- ArtikelZwei Schaufensterstücke 251
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 253
- ArtikelVerschiedenes 254
- ArtikelKonkursnachrichten 255
- ArtikelVom Büchertisch 255
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 255
- ArtikelInserate 256
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 16. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. ‘245 Das Gesuch um Erlassung des Yollstreckungsbefehls muss an dasselbe Gericht gerichtet werden, das den Zahlungsbefehl erlassen hat. Das Gericht versieht-hierauf den Zahlungsbefehl mit dem Vollstreckungsbefehl und vermerkt dabei die hierdurch entstandenen Kosten. Erst jetzt, nachdem der Gläubiger den mit dem Voll streckungsbefehl versehenen Zahlungsbefehl in den Händen hat, kann er den Gerichtsvollzieher mit der Einziehung seiner Forderung gegen den Schuldner beauftragen. Sollte trotz Ablauf der achttägigen Frist, von der Zustellung des Zahlungsbefehls an gerechnet, noch Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl erhoben werden, so ist der Widerspruch gültig, wenn der Zahlungsbefehl zurzeit der Erhebung des Widerspruchs noch nicht mit der Vollstreckungsklausel versehen war. Aus einem solchen Zahlungsbefehl könnte daher nicht vollstreckt werden. Aber selbst wenn der zugestellte Zahlungsbefehl nach Ablauf der achttägigen Frist mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, sind damit die Rechtsmittel, Aufhebung des Zahlungsbefehls zu verlangen, noch nicht erschöpft. Der mit der Vollstreckungsklausel versehene Zahlungsbefehl steht nämlich einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Ver säumnisurteile gleich. Es kann aus ihm deshalb sofort voll streckt werden, trotzdem kann der Schuldner aber, gleichwie bei dem Versäumnisurteil, binnen zwei Wochen von der Zustellung des Vollstreckungsbefehls gegen ihn in derselben Weise, wie beim Versäumnisurteil, Einspruch erheben. In dem auf Grund des Einspruchs anzuberaumenden Termine würde dann zunächst über die Zulässigkeit des Einspruchs, dann aber im ordentlichen Ver fahren über die Rechtmässigkeit der geltend gemachten Forderung selber zu verhandeln sein. Ueber den Einspruch ist ohne Rück sicht auf den Wertbetrag des im Zahlungsbefehl enthaltenen Objektes vor dem Amtsgericht zu verhandeln. Wird hier der Einspruch für zulässig erachtet, so wird die Verhandlung über die Hauptsache von dem Amtsgericht nur fortgesetzt, wenn das Gericht hierfür zuständig ist, gehört der Streitgegenstand jedoch vor das Landgericht, so muss das Amtsgericht sich wegen der Hauptsache für unzuständig erklären und es dem Gläubiger über lassen, seinen Anspruch vor dem Landgericht weiter geltend zu machen. Mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner treten die Wirkungen der Rechtshängigkeit ein. Wird daher gegen den Zahlungsbefehl, bevor er mit der Vollstreckungs klausel versehen ist, rechtzeitig Widerspruch erhoben, so verliert der Zahlungsbefehl zwar seine Kraft, die Rechtshängigkeit bleibt aber bestehen. Daher kann nunmehr sowohl der Gläubiger, als auch der Schuldner, durch Klage zum Verhandeln über die Haupt sache laden. Bei dem zur Kompetenz des Amtsgerichts gehörigen Sachen muss vor das Amtsgericht, bei dem zum Landgericht gehörigen Sachen vor das Landgericht geladen werden. Der Gläubiger kann dabei Verurteilung des Schuldners zur Zahlung der geltend gemachten Forderung, der Schuldner aber eine Fest stellung dahin, dass er die verlangte Forderung nicht schuldig sei, verlangen. Mit einer solchen Ladung ist der ursprüngliche Zahlungsbefehl in das ordentliche Verfahren eingeleitet worden. Die eben angeführte Ladung muss bei den zum Landgericht gehörigen Streitobjekten binnen sechs Monaten von der Erhebung des Widerspruchs an geltend gemacht werden. Wird die Frist versäumt, so sind die Wirkungen der Rechtshängigkeit erloschen. Der Gläubiger kann dann bei eventuell späterer Verfolgung seines Anspruchs nicht mehr auf den Zahlungsbefehl Bezug nehmen. Er hat in diesem Falle sogar die Kosten des Mahnverfahrens ohne weiteres zu tragen, auch wenn sich in einer späteren Klage sein Anspruch als begründet herausstellen sollte. Wird im Falle des Widerspruchs geladen und geklagt, so kann die Klage nur im ordentlichen, nicht aber im Wechsel prozesse oder Urkundenprozesse geltend gemacht werden, denn der Rechtsstreit ist durch die Klage nur im ordentlichen Ver fahren anhängig. Da ein Uebergang vom Urkunden- oder Wechselprozess in das ordentliche Verfahren nicht statthaft ist, so muss der, der diese Prozessart wählen will, den Zahlungs befehl unter Kostenübernahme zunächst zurückziehen, wenn er nicht aus formellen Gründen mit seiner Klage abgewiesen werden will. Es soll schliesslich noch kurz die Kostenfrage gestreift werden. Für die Entscheidung über das Gesuch um Erlass eines Zahlungsbefehls werden zwei Zehnteile, für Entscheidung über das Gesuch des Vollstreckungsbefehls ein Zehnteil der im § 8 des Gerichtskostengesetzes angeführten vollen Gebühren erhoben. Aus dem Angeführten ergibt sich, dass der Zahlungsbefehl durchaus nicht das einfache Rechtsinstitut ist, für das er ge wöhnlich gehalten wird. Seine Anwendung ist nur dann zu empfehlen, wenn unbedingt vorausgesetzt werden kann, dass Einwendungen gegen den Zahlungsbefehl nicht erhoben werden. Hat man bei Geltendmachung seiner Forderung nicht diese Ueberzeugung, so dürfte in den meisten Fällen anzuraten sein, seine Forderung von vornherein im ordentlichen Verfahren durch Klage geltend zu machen. Hierbei wird, da es infolge des Widerspruchs gegen den Zahlungsbefehl überaus häufig zur Klage kommt, die durch das ziemlich langwierige Mahnverfahren bereits in Anspruch genommene Zeit erspart. Auch wird der Schuldner im Falle der Klage, da er die Klage nicht wie beim Zahlungs befehl durch einfachen schriftlichen Widerspruch entkräften kann, viel weniger versucht sein, unbegründete Einwendungen zu er heben. Er wird sich vielmehr, falls er begründete Einwendungen nicht machen kann, entweder ohne zum Termin zu erscheinen, verurteilen lassen, oder im Termin zur Ersparnis von Kosten seine Schuld anerkennen. Rechtsanwalt Hirschfeld. •— Wie man das Alter einer antiken Uhr bestimmt. (Schluss aus Nr. 15.) jgffmj^lenden wir nun unsere Aufmerksamkeit einigen der ver- raP® schiedenen Klobenausführungen zu. lllllll Während des 16., 17. und 18. Jahrhunderts war —— es Mode, nicht nur das Gehäuse zu dekorieren, sondern auch das Werk, wobei man sich wieder nicht allein mit Kloben und Pfeilern begnügte, sondern das Federhaus und andere Teile, vor allem den Aufziehmechanismus, und besonders die Platine selbst, durch Gravieren oder Aussägen mit reicher Dekoration zu versehen suchte. In vielen Fällen wurde auch der Name des Verfertigers auf die Platine graviert, indem dabei darauf geachtet wurde, die Schrift der allgemeinen Dekoration anzupassen. Während dieser Zeit wurden die hervorragendsten Zeichner, Aetzer und Graveure mit dieser und ähnlicher Arbeit beschäftigt, und in den grossen Sammlungen von heute kann man Dekorationen finden, die durch Künstler gezeichnet und graviert sind, wie: Jean Vauquier, 1670; Daniel Marot, 1700; Gillis l’Egare, 1650; Michel Le Blon, 1630; Pierre Bourdon, 1750; und D. Cochin, 1750. Viele dieser Künstler arbeiteten auch an der Zeichnung und Ausführung von durchbrochenen und getriebenen Gehäusen. Die in den ältesten Uhren gefundenen Kloben sind fast immer in der Grundform oval, nicht rund, und ihr Fuss ist oft sehr ausgebildet und so dekoriert wie der Kloben selbst, was aus den umstehenden Abbildungen zu erkennen ist. Fig. 17 illustriert einen Kloben aus einer sehr schönen Uhr, die einstmals der Königin Elisabeth gehört hat. Sie war von Josias Jeubi in Paris im Jahre 1570 gemacht. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser Kloben nicht durch eine Schraube befestigt wurde, wie es sonst gebräuchlich zu sein pflegt, sondern dass er auf einem Pflock verstiftet wurde, auf dem der Kloben mit einem vier eckigen Loche sass. Der Kloben Fig. 18 ist von einer Uhr ge nommen, die Bouquet in London um 1630 gemacht hat, Fig. 19 von einer solchen, die von Jean Rousseau gefertigt wurde; letzterer datiert ungefähr von 1650. Fig. 20 ist ein schönes Exemplar aus einer Uhr, die Niclaus Rugendas in Augsburg hergestellt hat. Die eigentüm liche Gestalt des Fusses bei diesem Kloben ist die Folge der acht eckigen Form der Uhr, in der nicht Raum war für einen grossen Fuss hinter dem Kloben. Der geschickte Zeiehner half sich, in dem er den Fuss nach links brachte und ihn so der Form der Uhr anpasste. Fig. 21 und 22 stellen Kloben aus der Zeit von 1600 bis 1650 dar.
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