Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 33.1908
- Erscheinungsdatum
- 1908
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454439Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454439Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454439Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1908)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Bleibe höflich gegen Auskunft Wünschende
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Wirkung einer Ueberteuerung
- Autor
- Schönrock
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 33.1908 1
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1908) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1908) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1908) -
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1908) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1908) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1908) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1908) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1908) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1908) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1908) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1908) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1908) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1908) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1908) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1908) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1908) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1908) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1908) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1908) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1908) -
- BeilageEinige Geschäftsräume der Firma Ludwig & Fries, Frankfurt a. M. -
- ArtikelCentral-Verband 305
- ArtikelBleibe höflich gegen Auskunft Wünschende 306
- ArtikelWirkung einer Ueberteuerung 306
- ArtikelBrief aus Brasilien 307
- ArtikelDie Stilunterscheidung an Uhren (Fortsetzung aus Nr. 18) 307
- ArtikelDie "Automaten" des Herrn von Kempelen 309
- ArtikelDie Elektrizität als Antriebskraft für Zeitmessinstrumente ... 311
- ArtikelDer Uhrmacher als Optiker 313
- ArtikelModerne Preisbücher 315
- ArtikelAllgemeine Uhrmacherversammlung in Dresden 315
- ArtikelAus der Werkstatt 316
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Central-Verbandes der ... 316
- ArtikelVerschiedenes 318
- ArtikelKonkursnachrichten 319
- ArtikelVom Büchertisch 319
- ArtikelPatentbericht 320
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 320
- AusgabeNr. 21 (1. November 1908) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1908) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1908) -
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1908) 369
- BandBand 33.1908 1
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
306 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 20. Bleibe höflich gegen Auskunft Wünschende. n der jetzt stärker werdenden Geschäftszeit kommt es recht oft vor, dass das kaufende Publikum unser Ge schäft betritt, um sich „nur“ nach dem Preise zu er kundigen. Man könnte schlechtweg sagen, es ist das eine Unsitte und nur eine Belästigung der Geschäftsleute. Aber nicht alle Fragenden kommen nur aus Neugierde oder Gewohnheit; das Publikum wird durch unser heutiges Eeklamewesen dazu direkt aufgefordert, sei es dadurch, dass irgend jemand annonciert: „Besichtigung ohne Kaufzwang“, oder „Auskunft bereitwilligst“. Viele Zeit wird geopfert, um manchem schwer zu über zeugenden Menschen die Ware mit allen Vorteilen ins rechte Licht zu bringen, und doch bleibt der Erfolg aus. Der Fragende verlässt den Laden mit Ausreden, noch einmal wiederzukommen, geringe Auswahl usw. Es ist nun schwer, in manchen derartigen Fällen Ruhe und Höflichkeit zu bewahren; und doch muss man ruhig und höflich sein und bleiben. Der Fragende kann wiederkommen, wird es aber ganz gewiss nicht tun, wenn er auch nur die geringste Unhöflichkeit oder geringes Entgegenkommen und zurückhaltende Antworten auf seine Fragen "erhält. Ein Gros dieser Fragesteller bilden jene, die zum Uhrmacher kommen, Erkundigungen einzuziehen, um irgendwo etwas Gesehenes kaufen zu wollen. Wer'Uebung und Menschenkenntnis besitzt, wird es sofort herausfinden, wo der Fragende hinauswill. Mit aller Kraft, aber auch Vornehmheit und Höflichkeit bemühe man sich dann, dem Kunden den Unterschied zwischen einem Fachmann und Händler so klar zu machen, dass der Fragende überzeugt wird, dass er beim Fachmann besser bedient wird. Man gewöhne sieh daran, Damen mit dem Prädikat „Gnädige brau anzureden. Denn gerade Damen sind es oft, die als Vor boten einer Kaufabsicht abgesandt werden, und diese sind in der Regel ein wenig empfindlich und eitel. Verlässt der Fragende den Laden, so gebe man ihm stets das Geleit bis an die Tür, und verfehle nicht, um sein Wiederkommen zu bitten. Der Spruch: „Höflichkeit ist eine Zier, doch weiter kömmt man ohne ihr“, hat hier seine Berechtigung verloren, wenn man bedenkt, welche Anstrengungen heute der Kaufmann machen, und welche Liebens würdigkeit er entwickeln muss, um Kunden anzuziehen und zu behalten. Wirkungen einer Ueberteuerung. [Nachdruck verboten.] icht selten kommt es vor, dass ein Käufer, sei er nur Uhrmacher, der von seinem Grossisten bezieht, oder eir Privatmann, von dem Verkäufer dadurch schwer ge schädigt wird, dass ihm dieser einen Kaufpreis abverlangt der den regulären Wert der gekauften Waren oft um das Viel fache übersteigt. Geschieht dies der privaten Kundschaft gegen über, so liegt wohl auf der Hand, dass dadurch das reelle Geschäfts leben auf das schwerste geschädigt wird. Mir ist von einen Fachmann, auf dessen Urteil und Sachkenntnis ich mich glaubt verlassen zu können, mitgeteilt worden, dass ein gewisses Uhren geschäft im Zentrum Berlins Waren, die es selbst mit etwa 60 Mk einkauft, zum Teil für 700 Mk. verkauft! Das ist ein Krebs schaden^ für das reelle Geschäftsleben. Aehnlich, wenn aucl wohl nie in dem Masse — das verbietet die Sachkenntnis des Fachmannes känn nun auch der Händler selbst von seinen Lieferanten überteuert werden. Wir wollen von der strafrecht lichen Seite einer solchen Handlung, die übrigens nur in Betrach kommen kann, wenn der Verkäufer falsche Vorspiegelungen ge macht hat, was keineswegs immer der Fall zu sein braucht, hie: einmal ganz absehen und nur die vermögensrechtliche Seite de: Sache ins Auge fassen. Ein solcher Fall unterlag nämlich voi einiger Zeit der Entscheidung des Reichsgerichts. Auch hie: war der Käufer vom Verkäufer gewaltig überteuert worden; eil Beweis dafür, dass der Verkäufer irgendwelche falschen Vor spiegelungen gemacht hatte, war nicht erbracht. Der Käufe: hatte den vom Verkäufer geforderten exorbitanten Preis gezahlt da er ihn für angemessen hielt. Er wurde erst nachher zi seinem Schrecken gewahr, dass er viel zu teuer gekauft hatte Er verklagte daher den Verkäufer auf Rückzahlung des Kauf preises. Zur Begründung seiner Klage machte er geltend, der Kauf verstosse wider die guten Sitten und sei daher aus § 138, Abs. 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches nichtig. Aus der Nichtig keit eines Kaufgeschäftes folgt dann aber nach dem Gesetz ohne weiteres die Pflicht der Parteien, die empfangenen Leistungen einander zurückzugewähren. Das Reichsgericht hat die Klage ab ge wiesen. Die Be gründung muss für jeden Geschäftsmann von Interesse sein. §■ 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches lautet nämlich: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der'Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich oder einem Dritten Vermögens vorteile versprechen oder gewähren lässt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, dass den Um ständen nach die Vermögens vorteile in auffälligem Missverhältnis zu der Leistung stehen.“ Demgemäss führt das Reichsgericht aus, dass Rechtsgeschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in auffälligem Miss verhältnis zueinander stehen, allerdings nichtig sein können, doch nur, wenn damit zugleich eine Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit des Geschädigten verbunden sei; eins von diesen drei Dingen muss hinzukommen, damit das fragliche Geschäft nichtig sei. Nur wenn die sämtlichen Voraus setzungen des § 138, Absatz 2, vorliegen, nicht schon wegen Ueberteuerung allein ist ein solches Geschäft nichtig. Fehle eine dieser Voraussetzungen, so könne auf die Ueberteuerung allein mangels arglistiger Täuschung die Nichtigkeit des Kaufes auch nicht damit gestützt werden, dass gesagt werde, ein solcher Kauf verstosse wider die guten Sitten und sei daher auf Grund der ganz allgemeinen Vorschrift von § 138, Absatz 1, nichtig. Wäre eine solche Deutung des Gesetzes zutreffend, warum hätte wohl, so führt das Reichsgericht überzeugend weiter aus, der Gesetzgeber dann den Absatz 2 überhaupt noch aufgestellt? Er wäre ja, falls die Gesetzesauslegung im Sinne des Klägers richtig sei, vollkommen überflüssig. Der Gesetzgeber muss also doch wohl die Absicht gehabt haben, mit dem Absatz 2 etwas Neues zu schaffen und einen Gedanken auszusprechen, der in Absatz 1 noch nicht enthalten ist. Die Existenz des Absatz 2, in welchem ausser dem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung noch weitere Voraussetzungen erfordert werden, damit dieses Missverhältnis, die Ueberteuerung also, die Nichtig keit des Kaufes herbeiführe, ergibt klar und deutlich, dass die Ueberteuerung allein nicht als Verstoss gegen die guten Sitten im Sinne von Absatz 1 des § 138 zu betrachten ist, aus dem dann auch schon die Nichtigkeit des angefochtenen Geschäfts folgte. Das Reichsgericht geht in dieser wiedergegebenen Ent scheidung offenbar von dem Standpunkte aus, es habe jeder selbst aufzupassen, dass er seine Waren nicht zu teuer bezahle. Soweit sich das auf den Geschäftsmann bezieht, dürfte dieser Standpunkt auch durchaus gerechtfertigt sein. Er hat die nötigen Kenntnisse, um sich nicht übervorteilen zu lassen; hat er aber einmal zuviel gezahlt, so muss er auch den Schaden allein tragen und sollte nicht immer gleich nach dem Schutze der Gerichte rufen. Oeffent- liche Interessen liegen, falls ein Geschäftsmann überteuert ist, erst vor, wenn eine Ausbeutung der Notlage oder des Leicht sinns oder der Unerfahren heit mit im Spiel ist oder falsche Vor spiegelungen gemacht sind. Anders liegt es unseres Erachtens, wenn Private — Nichtfachmänner — in der oben angedeuteten exorbitanten Weise überteuert werden. Ihnen fehlt die Kenntnis von dem reellen Wert der Gegenstände, und wie oft muss nicht der Uhrmacher in der Kleinstadt das ausbaden, was in der Gross stadt in dieser Beziehung gesündigt worden ist. Referendar Schönrock-Berlin.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder