Ottendorfer Zeitung : 09.08.1931
- Erscheinungsdatum
- 1931-08-09
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
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- SLUB Dresden
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- Urheberrechtsschutz 1.0
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1811457398-193108094
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- oai:de:slub-dresden:db:id-1811457398-19310809
- Sammlungen
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
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Inhaltsverzeichnis
- ZeitungOttendorfer Zeitung
- Jahr1931
- Monat1931-08
- Tag1931-08-09
- Monat1931-08
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- Ottendorfer Zeitung : 09.08.1931
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Freier Sparkassenverkehr schon ab Sonnabend Der Zahlungsverkehr wieder in Gang. Berlin, 6 August. Die Reichsbank teilt mit: Dank der besonnenen Haltung des Publikums und der umsich tigen Vorbereitungen der Neichsbank ist die Wiederingang setzung des Zahlungsverkehrs als vollkommen gelungen zu bezeichnen. Auch am heutigen Tags (Donnerstag) ist alles ruhig verlaufen. Die Einzahlungen haben fast überall im Reiche die Auszahlungen um ein Vielfaches überschritten. Ab hebungen erfolgten fast nur für Lohngelder. Bei den Reichsbankkassen in Berlin überstiegen die Ein zahlungen die Auszahlungen um ein Vierfaches. Auch Rück überweisungen sind wieder sehr stark aus der Provinz er folgt. Die eingegangenen telegraphischen Giroüberweisun- gen waren etwa achtmal so groß wie an die Provinz aus zuführende telegraphische Ueberweisungen. Bei den Sparkassen verlief ebenfalls alles ruhig. Von einigen Stellen wird gemeldet, daß bereits ausgesprochene Kündigungen von Spargeldern wieder zurückgezogen wurden. Die Reichs regierung hat deshalb beschlossen, den vollen Zahlungsver kehr für Sparkonten nicht erst am Montag, sondern schon am Sonnabend eintreten zu lassen. Besonders bemerkenswert ist die Tatsache, daß auslän dische Noten an den Bankkassen in sehr starkem Umfange wieder angeboten werden. Neue Verordnung über Sparguthaben. Berlin, 6. August. Amtlich wird mitgeteilt: Auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Juli 1931 (RGBl. I, S. 365) wird verordnet: Artikel 1: Vom 8. August 1931 an gelten für Guthaben aus Spar konten und Sparbüchern (bei Banken, Sparkassen aller Art und Genossenschaften) bis auf weiteres folgende Bestim mungen: 8 1: Vis zum Höchstbetrage von 309 RM. werden Zahlun gen (Barauszahlungen und Ueberweisungen) ohne vor herige Kündigung geleistet. Satzungsbestimmungen, die den Anspruch auf eine Zahlung ohne vorherige Kün digung auf einen niedrigeren Betrag beschränken, bleiben unberührt. 8 2: (1) Die Zahlung eines höheren Betrages als insge samt eines Betrages von 300 RM. innerhalb eines Zeit raumes von einem Monat kann nur gefordert werden, wenn eine rechtzeitge Kündigung erfolgt ist. (2) Die Kündigungsfrist beträgt, soweit keine längere Frist ausdrücklich vereinbart worden ist, für Beträge von mehr als 300 RM. bis zu 1000 RM. einen Monat, für Be träge über 1000 RM. drei Monate. 8 3: Ist vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Kündi gung erfolgt, so wird der Zeitraum vom 13. Juli 1931 bis zum 7. August 1931, soweit er in die Kündigungsfrist fällt, nicht mitgerechnet. Artikel 2r Diese Verordnug tritt am 8. August 1931 in Kraft, zu derselben Zeit tritt Artikel 3 der Siebenten Verordnung über die Wiederaufnahme des Zahlungsverkehrs nach den Bankfeiertagen vom 1. August 1931 (RGBl. I, S. 419) außer Kraft. Kreditverlängerung für die Reichsbank. Neuyork, 6. August. Die Federal-Neserve-Banken haben beschlossen, an der Verlängerung der Kredite zugun sten der Neichsbank teilzunehmen. Der ehemalige ameri kanische Botschafter in Berlin, Schurman, erklärte bei seiner Rückkehr aus Europa, daß die Reparationszahlungen nicht wieder auf der alten Grundlage ausgenommen wer den könnten. 86 Millionen eingezahlt, 1 Million ausgezahlt! Ein über Erwarten erfreuliches Bild von dem fchr befriedigenden Verlauf des ersten freien Zahlnngstages in ganz Deutschland ergibt sich, wie wir erfahren, aus der Tatsache, daß sich bei allen Reichsbaukanstalten im Deut schen Reiche die gesamten Tageszugänge im Barverkehr gestern aus 8K Mill. Mark stellten, die Abgänge dagegen nur auf eine Million Mark. Durchführung der Berlin, 6. August. Amtlich wird mitgetsilt: Die beim Inkrafttreten der Devisenverordnung an die Landesfinanz ämter als Stellen für die Devisenbewirtschaftung gegebe nen ersten Anweisungen konnten naturgemäß nur ganz vor läufigen Charakter tragen. Aus Grund der Erfahrungen der ersten beiden Tage, an denen sich die Wiederaufnahme des freien Vankverkehrs ohne Reibungen vollzogen hat und auf Grund der inzwischen eingeleiteten Verhandlungen mit den Wirtschaftskreisen kann jetzt eine erhebliche Lockerung in der Durchführung der Verordnung eintreten, die ihren Ausdruck in den nachstehenden Richtlinien findet. Es ist zu erwarten, daß auch diese vorläufigen Richtlinien nur für eine kurze Zeit Geltung haben und demnächst durch weitere Vorschriften abgelöst werden können, welche die zur Zeit noch bestehenden Hemmungen im Warenverkehr beseitigen. I. Allgemeines. 1. Der Zweck der Verordnung über die Devisenbewirt schaftung ist es, den ungeregelten Abfluß von Devisen aus der deutschen Wirtschaft zu verhüten und die vorhandenen und anfallenden Devisen zweckmäßig zu bewirtschaften. Da die Verordnung der deutschen Volkswirtschaft dienen soll, ist sie in der Auslegung und der technischen Anwendung bei aller gebotenen Entschiedenheit bei der Bekämpfung gemein- schädlicher Maßnahmen so zu handhaben, daß auf die volks wirtschaftlich gerechtfertigten Bedürfnisse Rücksicht genom men wird. Bei der Anwendung der Verordnung ist zu be achten, daß die Devisenbewirtschaftung nicht nur den Ver kehr mit ausländischen Werten, sondern auch den Verkehr in Werten deutscher Währung mit den im Ausland oder Saargebiet ansässigen Personen umfaßt. Weitere Ergän zungen und Abänderungen der vorliegenden Richtlinien auf Grund der gemachten Erfahrungen sind in Aussicht ge nommen. 2. Die Beschränkungen und Verbote der Verordnung gelten nicht für die Reichsbank und die Deutsche Golddis kontbank (8 1 Abs. 1 VO.). Im übrigen sind ihnen die in Z 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Verord nung des Reichspräsidenten über die Anmeldung von Zah lungsverpflichtungen gegenüber dem Auslande zum 27. Juli 1931 (RGBl. I, S. 403) aufgeführten Rechtssubjekte unterworfen. 3. Der Devisenbewirtschaftung unterliegen nicht und sind daher an eine Genehmigung der Stellen nicht gebun den: a) Geschäfte, bei denen die 3000-Mark-Erenze des 8 11 der Verordnung nicht überschritten wird, b) alle Ge schäfte, die dazu dienen, Verbindlichkeiten zu erfüllen, die den Gegenstand der sog. Stillhaltevereinbarungen bilden (8 1 Abs. 2 VO.), ohne Rücksicht darauf, ob die betreffenden Verhandlungen bereits zu förmlichen Vereinbarungen ge führt haben. Gegenstand dieser Stillhalteverhandlungen sind solche kurzfristigen Verbindlichkeiten deutscher Bank-, Handels- und Jndustriefirmen gegenüber ausländischen Banken, die am 13. Juli 1931 bestanden haben. Anträge und Anfragen, die sich auf solche Verbindlichkeiten beziehen, sind an das Reichsbankdirektorium in Berlin abzugeben,' c) zur Verfügung Uber Forderungen aus Versicherungs verträgen, die vor dem 15. Juli 1931 abgeschlossen worden sind (8 8 Abs. 2 VO). Eine in der Verordnung vorgesehene Genehmigung (88 2 bis 7 VO.) ist zu erteilen, soweit gezahlt werden sollen: a) Zinsen und regelmäßige Tilgungsbeträge für langfristige Anleihen (8 2 Abs. 2 Satz 2 VO.), b) Zinsen und Provisionen in vertragsmäßiger Höhe für nicht lang fristige Kredite, c) Transportkosten und Zölle, ä) Patent- und ähnliche Gebühren, e) Leistungen aus Versicherungs verträgen oder Rückversicherungsverträgen ohne Rücksicht aus den Zeitpunkt des Abschlusses. Dasselbe gilt von den Genehmigungen nach 8 6 Nr. 2 und 3 der Verordnung, so weit die Forderungen aus solchen Leistungen entstanden sind,' i) Gehälter, Löhne, Provisionen und ähnliche Bezüge an Vertreter, Angestellte und Arbeiter deutscher Firmen einschl. Zeitungsunternehmen), die dauernd oder für erheb liche Zeit im Ausland oder Saargebiet tätig sind, Z) für ge- schäftl.Auslandsreisen von Gewerbetreibenden und ihrenAn- Devisenverordnung gestellten, wenn dis zuständige Handelskammer bescheinigt, daß die Reise aus geschäftlichen Gründen notwendig ist und Art und voraussichtliche Dauer der Reise den angeforderten Betrag rechtfertigen. Dabei ist 8 11 der Verordnung (3000- Reichsmark-Erenze) zu beachten. 5. Abgesehen von den Fällen Nr. 3 und der Sonder regelung für den Warenverkehr (Abschnitt II), darf eine Genehmigung nur erteilt werden, soweit er jetzt als volks wirtschaftlich gerechtfertigt nachgewiesen wird. 6. In keinem Fall darf eine Genehmigung erteilt wer den zum Zwecke der Tilgung nicht langfristiger Kredite, dis nicht aus dem Warenverkehr entstanden sind. 7. Zur Ausführung des 8 7 der Verordnung ergeht, ab gesehen von den Fällen Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 be sondere Anweisung. Vorläufig sind Genehmigungen in der Regel nicht zu erteilen. Für den nicht geschäftlichen Reise verkehr (vgl. Nr. 4§), sind Genehmigungen nur dann zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dringende per sönliche Gründe für die Durchführung der Reise vorliegen, daß der angeforderte Betrag nach Art und Dauer der Reise voraussichtlich erforderlich ist und daß gemäß 8 11 der Ver ordnung (3000-Reichsmark-Erenze) eine ausreichende Mög lichkeit für den Antragsteller, sich die erforderlichen Zah lungsmittel ohne Genehmigung zu beschaffen, nicht mehr besteht. Die Verwendung von Wechseln ins Ausland oder ins Saargebiet ist zu genehmigen, wenn die Wechsel der Prolongation eines bestehenden kurzfristigen oder Wechsel kredits dienen. Dasselbe gilt von Wechseln und Schecks, wenn die Verwendung zur Einlösung oder zur Wahrung von Wechsel- oder Scheckrechten notwendig ist. Auswanderern ist eine Genehmigung gemäß 88 2 bis 7 der Verordnung zu erteilen, wenn sie die Bescheinigung einer größeren Auswandererberatungsstelle vorlegen, wo nach der Auswanderer dieser Stelle gegenüber die ernsthafte Absicht zur Auswanderung glaubhaft gemacht hat und wor in dis Auswandererberatungsstelle sich gutachtlich darüber äußert, welcher Betrag für den Antragsteller zur Errichtung einer neuen Existenz im Ausland angemessen ist. 9. Die Devisenverordnung findet keine Anwendung auf Forderungen von Inländern, die auf ausländische Währung lauten, bei denen aber nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten die Zahlung nicht in ausländischen Zah lungsmitteln zu leisten ist, sondern die ausländische Wäh rung nur als Rechnungseinheit für die Feststellung der Höhe der in inländischen Zahlungsmitteln zu leistender Zahlun gen verwendet wird. 10. Unter Kredit im Sinn des 8 6 Nr. 1 der Verord nung sind nur Finanzkredite, nicht auch Warenkredite zu verstehen. 11. Statt einer vorherigen schriftlichen Einzelgenehmi gung über leihweisen Erwerb von Devisen und zur Ver fügung über Devisen kann nach Anhörung der zuständigen Handelskammer eine Firma eine allgemeine Genehmigung zum Zwecke der Abwickelung aller Geschäfte erteilt werden, die den Transithandel (gleichviel, ob die Ware das deutsche Reichsgebiet berührt oder nicht), dienen, wenn der Antrag steller nachweist, daß er die Devisen im Rahmen seines Ge schäftsbetriebes zur Durchführung eines Transitgeschäfts be nötigt und das Geschäft aus eigenen Guthaben oder aus ländischem Kredit abwickelt oder die erforderlichen Devisen nur leihweise in Anspruch nimmt. Im letzteren Falle wird die Sicherung der Rückgabe der geliehenen Devisen und der Zeitspanne ihrer Rückgabe im einzelnen Fall durch die zu ständige Stelle für Devisenbewirtschaftung bestimmt. Sofern der Antragsteller für den Transithandel — abgesehen von dem Erwerb von Leihdevisen — Devisen erwerben will, ver bleibt es bei der Genehmigungspflicht des 8 2 der Verord nung. 12. Statt einer vorherigen schriftlichen Einzelgenehmi gung zur Verfügung über Devisen und zum Erwerb von De visen kann nach Anhörung der zuständigen Handelskammer eine allgemeine Genehmigung erteilt werden den Reede reien, Schiffsmaklern, Schiffsagenten und Banken für solche Abdeckung von Wechseln und solche Barentnahmen, welche Schiffsführer für Schiffsbedürfnisse im See- und Binnen schiffahrtsverkehr nötig haben. 13. Statt einer vorherigen schriftlichen Einzelgeneh migung zum Erwerb von Devisen und zur Verfügung dieser Devisen kann nach Anhörung der zuständigen Handelskam mer eine allgemeine Genehmigung erteilt werden Firmen, die in ihrem regelmäßigen Geschäftsbetrieb in erheblichem Umfang fortlaufend Zahlungen zu leisten haben für n) Transportkosten und Zölle, b) Patent- und ähnliche Gebühren, c) Leistungen aus Versicherungsverträgen und Rück versicherungsverträgen, ä) Gehälter, Löhne, Provisionen und ähnliche Bezüge an Vertreter, Angestellte oder Arbeiter, die dauernd oder auf längere Zeit im Ausland tätig sind. e) Geschäftsreisen des Gewerbetreibenden oder seiner Angestellten gegen Vorlage einer Aufstellung ihres voraussichtlich während eines Monats eintretenden Bedarfs für jeden dieser Zwecke. Der Antragsteller muß in dem Antrag sich verpflichten, am Ende des Monats der Stelle eine Einzelaufstellung darüber einzureichen, wofür und in welchem Umfange er im einzelnen von dieser Genehmigung Gebrauch ge macht hat. Soweit eine vom Reichsaufsichtsamt für Privatver sicherung (in ihrem gesamten Geschäftsverkehr oder auch nur hinsichtlich eines Teils dieses Geschäftsverkehrs) beaufsich tigte Versicherungsunternehmung für Leistungen nach c eine allgemeine Genehmigung nachsucht, tritt an die Stelle der Handelskammer das Reichsaufsichtsamt für Privatver sicherung. Die Vorlage einer Aufstellung des voraussicht lichen Monatsbedarfes ist nicht erforderlich. Die Genehmi gung kann ohne Beschränkung auf einen bestimmten Betrag erteilt werden. Das Reichsaufsichtsamt bestimmt, in welcher Form und für welche Zeiträume die Versicherungsunter nehmungen nachträglich die Verfügung über Devisen und den Erwerb von Devisen nachzuweisen haben. 14. Gemäß 8 17 Abs. 1 Satz 3 werden folgende Geschäfte von der nach 88 2 bis 7 bestehenden Genehmigungspslicht befreit: a) Ziehungen (Tratten) deutscher Exporteure auf aus ländische Abnehmer dürfen von Banken, die sich schon bisher mit dem Ankauf und Einzug solcher Tratten für ihre Kunden befaßt haben, ohne besondere vor herige schriftliche Genehmigung entgegengenommen, versandt und diskontiert werden. Ebenso dürfen ohne diese Genehmigung Wechsel zur Akzeptierung ins Ausland versandt werden. b) Wechsel, die zur Verlängerung einer bestehenden fällig werdenden Wechselverpflichtung bestimmt sind (Prolongationswechsel), dürfen ohne schriftliche Ge nehmigung versandt werden. c) Die Umwandlung von Devisen einer an der Ber liner Börse amtlich notierten Auslandswährung in Devisen einer anderen an der Berliner Börse amtlich notierten Auslandswährung ist ohne Geneh migung zulässig, sofern nicht die Umwandlung mit telbar oder unmittelbar dazu führt, daß eine be stehende Schuld abgedeckt wird, z. V. durch Aufrech nung seitens des ausländischen Gläubigers. ä) Zu 8 6 Nr. 3 der Verordnung ist die Verfügung auch über Forderungen, die in der Zeit vom 16. Juli 1931 bis zum Inkrafttreten der Verordnung entstanden sind, ohne Genehmigung zulässig. Die Genehmigung ist also nur erforderlich für Forderungen, die vor dem 16. Juli 1931 entstanden sind. 15. Für die Entscheidung über Anträge auf Belassung von Devisen (88 16, 21 VO.) gelten die Grundsätze ent sprechend, die für die Genehmigung des Erwerbs von De visen maßgebend sind. 16. Für die Erteilung von Genehmigungen, die sich auf den Verkehr mit dem Saargebiet beziehen, ist die Stelle für Devisenbewirtschaftung Köln ausschließlich zuständig, die besondere Anweisung erhält. Zahlungen und Ueberweisun gen deutscher Vankfirmen an ihre Zweiganstalten im Saar gebiet sind zu genehmigen, soweit sie für die Aufrechterhal tung des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zwischen diesen Stellen notwendig sind. Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Verkehr anzusehen, der bereits in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verordnung bestanden hat. II. Sondervorschriften für den Warenverkehr. 1. Für den Warenverkehr gelten, soweit in folgendem nichts anderes bestimmt ist, die Richtlinien des Abschnitts I 2. In der Anlage wird eine nach den Nummern des Statistischen Warenverzeichnisses gegliederte Liste beige fügt, in der die Erzeugnisse in zwei Gruppen eingeteilt sind: a) Gruppe I umfaßt die lebenswichtigsten Einfuhren, b) Gruppe II umfaßt die Waren, deren Einfuhr an sich in gewissem Umfange notwendig ist. Die Erteilung einer Genehmigung ist, soweit es sich um die Finan zierung solcher Einfuhr handelt, von der jeweiligen Devisenlage abhängig zu machen. Alle nicht in diesem Verzeichnis enthaltenen statistischen Num mern betreffen Waren, deren Einfuhr zur Zeit als entbehrlich angesehen werden muß. 3. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung dürfen bis auf weiteres eine schriftliche Genehmigung nur erteilen u) für die Finanzierung des Bezuges von Waren der Gruppe I unbeschränkt, b) für die Finanzierung des Bezuges von Waren der Gruppe II bis zum Höchstwerte von 10 000 NM. im Einzelfalle, dabei gelten gleichartige Tatbestände, die sich innerhalb eines Monats in Ansehung einer Person ergeben, als ein Einzelfall. Zum Zwecke des Bezuges von Waren (sowohl der Grup pen I und II als auch der in diesen beiden Gruppen nicht genannten Waren), für die der urkundliche Nachweis gelie fert wird, daß sie vor dem 4. August 1931 gekauft und ab genommen oder aber bereits zum Versand gebracht worden sind, ist bis auf weiteres eine Genehmigung unbeschränkt zu erteilen. 5. Zum Zwecke des Bezuges von Halbedel- und Edel steinen sowie von Edelmetallen (Nr. des statistischen Waren verzeichnisses 235a, b und c, 678a bis cl, 679, 769 und 770 sowie 772 und 773) darf nur im Falle gewerblicher Ver wendung und nur mit Zustimmung des Reichswirtschafts ministers eine Genehmigung erteilt werden. Ebenso darf eine Genehmigung zum Zwecke des Bezuges von Kohle nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers erteilt werden. 6. Zur Abwickelung von zollamtlichen Veredelungsver kehren darf eine Genehmigung nur mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers erteilt werden, der sich für Ver edelungsverkehre aus dem Abschnitt 1 des Zolltarifs mit dem Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft ins Benehmen setzt. Weit matischer Z schen Kan Bedeutung Selbsth in dem A mittel bift Krise zur hinaus k- nahmen Gefahrent Denn gesehen vo erschreckend t e n lasten Zerriss ges, die D der Zeit dl zu spüren chen Siege Es ist.keiu die Gesck letzte nir 2n de sehenerreg erschienen, unverblün die unheil Europas l lini, „wirt der europä Ein lichkeit de: der Zeit Wegs daro puren Fre in den S egoismo" Tribunal bringt ein gewisse V> Doch sumtkompl sanden, hc gewichen. Politis neue Fl Musiol Rom, mit den d Empfang, persöni NII« Bonn über dem richtet, de Besonders derwüstet Amt Will die Unwt einigerma Provinz Brücken v spült und lvüstung Wasser d Stühle u> stand bis Blühe km Sechs Kü „UN es reich! ZU werdc heule at schuldige seine Hi unseren Sie Grunde „W. „Jcl »Ihr V ins Rest von mei auch ein »Es Blick sei Sie »^ Mr. Er Mr Di die Wal lieh elw siehst di Mensch ich mit Sie eine Ai zuziehei W behil'ftn Ick „E Gefällst hatte." Sil sich aus blick ar kleinen hatte.
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