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Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 15.05.1890
- Erscheinungsdatum
- 1890-05-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1776437853-189005152
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1776437853-18900515
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1776437853-18900515
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLichtenstein-Callnberger Tageblatt
- Jahr1890
- Monat1890-05
- Tag1890-05-15
- Monat1890-05
- Jahr1890
- Titel
- Lichtenstein-Callnberger Tageblatt : 15.05.1890
- Autor
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WsMWMkgMIt Wochen- und Nachrichlsblati zugleich MW-AzeM s«r Höhners, Militz, Kmskrf, RNm, Zt. KOiki!, HeimPort, Rariemii und Rulsen. Amtsblatt für den Stadtrat zu Lichtenstein. — — 40. Jahrgang. — ————-—— Nr. 111. Donnerstag, den 15. Mai 1890. Dieses Blatt erscheint täglich (außer Sonn- und Festtags) abends für den folgenden Tag. Vierteljährlicher Bezugspreis 1 Mark 25 Pf. — Einzelne Nummer 10 Pfennige. — Bestellungen nehmen außer der Expedition in Lichtenstein, Markt 179, alle Kaiser!. Postanstalten, Postboten, sowie die Austräger entgegen. — Inserate werden die viergeipaltene Korpuszeile oder deren Raum mit 10 Pfennigen berechnet. — Annahme der Inserate täglich bis spätestens vormittag 10 Uhr. Die Nächste Nummer dieses Blattes erscheint des Himmelfahrtsfestes Wegert erst Freitag Abend. Bekanntmachung, das hiesige An- und Abmelde-Regulativ betr. In letzter Zeit häufig vorgekommene Uebertretungen des hiesigen An- und Abmelde-Regulativs veranlassen uns, die Bestimmungen desselben zur genauesten Nachachtung erneut bekannt zu geben. Hierbei schicken wir voraus, daß auch Hausbesitzer für ihre Person den Bestimmungen des bezeichneten Regulativs in jeder Beziehung unterworfen und daher insbesondere auch znr Lösung von Anmeldescheinen verpflichtet sind. Ebenso müssen wir der vielverbreiteten Ansicht, daß selbst erwachsene Kinder, sofern sie bei den Eltern wohnten, eines Anmeldescheines oder gar einer Anmeldung nicht bedürften, als einer vollständig irrigen entgegentreten und bezüglich dessen auf die Bestimmung in Z 3, Abs. 3 des nach stehenden Regulativs noch ganz besonders verweisen. Die Bestimmung des Z 2 unter a kommt nur dann zur Geltung, wenn die betr. Kinder noch im schul pflichtigen Alter stehen oder einen eigenen Erwerbszweig nicht haben. Unter die letztere Kategorie sind selbstverständlich solche Söhne oder Töchter nicht zu rechnen, welche als stellen- oder dieustlos bei den Eltern aufhältlich sind. 8 1- Jeder, der sich in Lichtenstein niederlassen, in ein Arbeitsverhältnis treten, einen eigenen Hausstand begründen oder sonst seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich binnen drei Tagen nach dem Anzuge in der Polizeicxpedition des Stadtrats mündlich oder schriftlich anzumelden und sich über seine Reichs- oder Staats angehörigkeit, über fein Verhalten vor der Uebersiedelung nach Lichtenstein, ferner über Konfession, Familienstand, Militärverhältnis, sowie über seine Angehörigen in der gesetzlich geordneten Weise auszuweisen. 8 2. Die in Z l gedachte Meldepflicht trifft: a) bei Familien das Familien-Oberhaupt und erstreckt sich auf die Ehe frau, sowie auf alle leiblichen, Stief- oder adoptierten oder sonst an genommenen Kinder, welche mit dem Familien-Oberhaupte zusammen wohnen; d) bei Lehrlingen, dafern sie bei ihren Lehrherren wohnen, die letzteren, andernfalls die Quartierwirte. 8 3. Ueber die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) aus gestellt, wofür eine Gebühr von 25 Pfennigen zu entrichten ist. Almosenempfänger sind von der Erlegung der Gebühr für den Anmeldeschein befreit. Der einem Familienoberhaupte ausgestellte Anmeldeschein erstreckt sich zugleich mit auf die in § 2 unter a gedachten Familienglieder, dafern letztere nicht bereits eine selbständige Lebensstellung, z. B. durch Verehelichung oder Ergreifung eines eigenen Berufs, Gewerbes oder sonstigen Erwerbszweiges erlangt haben. In diesem Falle sind sie gehalten, sich einen auf ihre Person lautenden Anmeldeschein gegen Entrichtung der obgedachten Gebühr zu lösen. 8 4. Wer seine Wohnung innerhalb der Stadt wechselt, ist verpflichtet, dies binnen drei Tagen in der Polizeiexpedition schriftlich oder mündlich unter Vorlegen des Anmeldescheins anzumelden. Ueber die geschehene Meldung wird ein neuer An meldeschein gegen eine Gebühr von 25 Pfennigen ausgestellt. Jeder Wechsel im Arbeitsverhältnis ist ebenfalls binnen drei Tagen unter Vorlegung der Arbeitsbescheinigung anzumelden und wird auf letzterer der erfolgte Wechsel gebührenfrei vermerkt. 8 5. Wer zum Zwecke seines Umzuges den bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verläßt, ist verpflichtet, sich vor seinem Umzug persönlich oder schriftlich abzumelden und anzugeben, wohin er zieht. Insbesondere ist bezüglich derjenigen Kinder hiesiger Einwohner, die von hier wegziehen, um auswärts in ein zeitweiliges oder bleibendes Verhältnis zu treten, z. B. wenn sie sich auf auswärtige Lehranstalten, in Kondition, zum Militär, in die Lehre, in Dienst, auf Wanderschaft begeben oder verheiraten, solches vom Familienoberhaupte binnen einer Frist von drei Tagen anzuzeigen. Alle Abmeldungen erfolgen kostenfrei. 8 6. Die in 8Z 2 und 4 gedachten Anmeldescheine sind von den zu deren Lösung verpflichteten Personen binnen 24 Stunden an den Hansbesitzer oder dessen Stell vertreter, beziehentlich an dessen Arbeitgeber abzngeben und von diesem bis zum Auszuge der Inhaber, beziehentlich bis zur Lösung des Arbeitsverhältnisses auf zubewahren. 8 7. Zu den in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Mieter, Gewerbsgehilfen oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem An-, Um- und Abzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht 'durch Einsicht der be treffenden Bescheinigung von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeuguug ver schafft haben. 8 8. Jeder in einem hiesigen Gasthofe oder in einem mit Herbergsberechtigung versehenen ähnlichen Etablissement einkehrende und über Nacht bleibende Fremde ist vom Gastwirt oder Quartiergeber bis spätestens vormittags 11 Uhr des nächst folgenden Tages in der Polizeiexpedition schriftlich anzumelden. Hierbei ist zu gleich die Abmeldung der inzwischen von dort abgereisten Fremden zu bewirken. Als Fremde in Lichtenstein sind alle diejenigen zu betrachten, die hier sich zwar aushalten aber nicht wesentlich wohnen, mit Ausnahme der Personen, welche hier mit Wohnhäusern angesessen sind, oder ein stehendes, polizeilich angemeldetes Absteigequartier haben, oder ein beim Rate angemeldetes stehendes Gewerbe be treiben. 8 9. Die in Pcivathäusern absteigenden Fremden (sogenannte Besuchsfremde) sind, sobald sie länger als eine Woche hier verweilen, spätestens am achten Tage an-, beziehentlich innerhalb drei Tagen von ihrer Abreise angerechnet in der Polizei expedition vom Quartiergeber mündlich oder schriftlich wieder abzumelden. ' " " z io. Die An- und Abmeldung aller Fremden erfolgt gebührenfrei. Nur dann, wenn der Fremde hier einen längeren als vierzehntägigen Aufenthalt nimmt, ist von seinem Qnartiergeber für denselben ein Anmeldeschein zu lösen, der gegen eine Gebühr von 25 Pfennigen ausgestellt wird und bis zu einem dreimonatigen Aufenthalte legitimiert. Verändert ein hier aufhältlicher Fremder seine Wohnung, so ist er von seinem neuen Quartiergeber in der ß 8 flg. vorgeschriebenen Zeit und Weise an- und beziehent lich abzumelden. 8 ii. Mit der in § 8 flg. geordneten Meldung ist zwar die Vorlegung einer Legitimation des Fremden nicht erforderlich, doch bleibt derselbe verpflichtet, sich auf amtliches Erfordern über seine Person genügend auszuweisen. 8 12. Fremde, die sich hier länger als 3 Monate aufhalten wollen oder auch kürzere Zeit hier zu verweilen gedenken, jedoch eine selbständige Wohnung hier nehmen, unterliegen den Bestimmungen in M 1 bis 7 dieses Regulativs. 8 13. Hinsichtlich der Dienstboten bewendet es bei den Bestimmungen der Ver ordnung vom 10. Januar 1835, wonach der erste Dienstantritt in einem Orte unter Vorlegung des Gesindezeugnisbuches von der betreffenden Dienstherrschaft, der Dienstwechsel an einem und demselben Orte vom neuen Dienstherrn, der Abgang eines den Dienstort verlassenden Dienstboten aber von der letzten Dienstherrschaft bei der Polizeibehörde anzumelden und für jeden Eintrag über Dienstantritt und Dienstwechsel im Gesindezeugnisbuche eine Gebühr von 25 Pf. zu entrichten ist. 8 14. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in Zß 1 bis 12 dieses Regula tivs unterliegen einer Geldstrafe bis zu 30 Mark. Zuwiderhandlungen gegen Z 13 den in der Verordnung vom 10. Januar 1835 angedrohten Strafen von 2fts bis 15 Mark bei unterlassener Meldung des Dienstwechsels oder der Dienstentlassung. Lichtenstein, am 12. Mai 1890. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Bekanntmachung. 2 Einmarkstücke sind als gefunden hier abgegeben worden. Es wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß, wer An sprüche an dieselben hat oder über den etwaigen Eigentümer derselben Auskunft > zu erteilen vermag, sich schleunigst und längstens binnen sechs Wochen an Rats stelle melden wolle, widrigenfalls darüber in Gemäßheit der Bestimmungen in § 239 des Bürger!. Gesetzbuchs verfügt werden wird. Lichtenstein, den 13. Mai 1890. Der Rat zu Lichtenstein. Fröhlich. Bekanntmachung. Nachdem an Stelle des verstorbenen Herrn Bürgerschullehrers Graupner der Commandant der hiesigen freiwilligen Feuerwehr, Herr Sattlermeister Alwin Robert Otto, zum Stellvertreter des hiesigen Branddirektors Ratswegen ernannt worden ist, wird dies andurch bekannt gemacht. Lichtenstein, den 13. Mai 1890. Der Rat zu Lichtenstein Fröhlich.
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