-SW- 1540 mit den verbrannten Rathhänsern und Rrchb ven vom Feuer vernichtet worden; dahero , kann ich Unterhaltungs- und Herausgegeben Jntelligenzblatt. fürs Jahr 182z. 5ostes Stück, Großenhayner Stadtbegebenheiten. ( 39jährige Sannrrlüng von Chla-entus.) Des Raths zu Hayn erlangte B eleh- nung mit der Fischereigerechtigkeit im Röderstrsme betr. Weit alle Flüße und die Fifchereigerechtigkeit in denselben, unter die Regalien, das heißt: unter die von dem Landesherrn vorbehaltene Gerechtsame ge rechnet werden, 0. 2. I'euä. ^6. äs jure niaj. I. 2. e. iZ. §. 2z.) michin selbst die Lehngüther, welche an den Flüßen liegen, sich der Fifchgerechtigkeit nicht anmaasen dürfen^ wenn sie nicht Belehnungsbriefe darüber aufzuweisen haben; ( äe jure inarir. k. Z. e. tz.) so sind auch nur wenige Stadträthe, deren Stadtge biete von Flüßen berührt wird, der Fischereigerechttz- Leit darinnen berechtiget; maasen nach v. Schau enburgs Einleit, in die Sächs. Rechte (2. 2H. Exercit. 5.) untex Allegirung der Erledigungen der Landesgebrechen vom Jahre 1661. tz. 95. ein solches Beispiel von dem Rathe zu Wittenberg nur auf ge wiße Maase angeführt wird. Freilich mag in der Vorzeit, als unsere Stadt Hayn noch das Ritterguth Naundorf und das Vor werk Kalkreuth als SLadtgücher beseßen, die Fische rei-Nützung weit beträchtlicher als jetzt gewesen seyn; indessen darf auch das jetzige Ueberbleibsal von dieser Stadtgerechtsame nicht ohne dankbare Reminiscenz und Erwähnung bleiben. Die ältesten Lehnbriefe sind, aller Wahrscheinlich keit nach, bei den großen Stadtbrändm 1429 und nur den Inhalt des vorhandenen ältesten LehnS- fcheines, von hoher Lehnscune im Jahre 1695 aus gestellt, als ein rekerens ads^ue relaro, mitthei- lm: Lehnsfche in. ),Den 7. Jun. 1695 Lynd Johann Christoph Zabler und Adam Schleifer als Lehnsträger des Raths zu Hayn, auf wirklich geleistete Erbhuldi gung und Lehnspflicht, mit dem Fischwaffer in der Roder und deßen Zugehörungen, besage der Lehn- b r iefe beliehen worden. SiZn. Dresden uts. Churfürstl. Sächß. Canzley." Im Jahre 1734 ward unterm 8. Febr. ein förm licher Lehnbrief darüber, (als ein rechtes Mann- lehn) auf die Lehnträger des Raths, Gottlob Eck- h ardt und Johann Andreas Müll e r gestettet und ertheilet. Den 16. Jan. 1765 auf die vorigen eiy Lehnsschein in obiger Maase. Den 28. Nov. I77Z auf Johann Gotthelf R e k- chel und Johann Gottfried Kießling, den er stem gleichlautend. Der neueste Lehnsschein lautet also: „Den 7. Mai 1790 sind des Raths zu Hayn Lehnträger, Christian Liebegott Wilisch und Carl Gottfried Theodor CH la d en Lus, auf wirklich ge leistete Erbhuldigung und Lehnspflicht, mit ihrem Fischwasser in der Röder fammt Zugehörigen, nach dem die vorigen Lehnträger Johann Gotthelf Reichel (50)