Suche löschen...
Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 13 (1. Juli 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 193
- ArtikelTagesfragen 193
- ArtikelZur Leihhausfrage 194
- ArtikelPlaudereien am Werktisch 196
- ArtikelUeber die Anwendung und Behandlung der Amerikanerzangen 197
- ArtikelEine alte Normaluhr ohne Gabelführung 198
- ArtikelDer Kalender 199
- ArtikelSprechsaal 201
- ArtikelKollegen in Württemberg! 202
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 202
- ArtikelVerschiedenes 204
- ArtikelKonkursnachrichten 207
- ArtikelPatentbericht 207
- ArtikelBriefkasten 208
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 208
- ArtikelInserate 208
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
204 Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. Nr. 13. Uhrmacherinnung Stüttgart. Einladung zur Mitgliederversammlung am Mittwoch, den 6. Juli, abends 8 Uhr 30 Minuten, im grossen Saale des „Hotels Textor“, Stuttgart. Tagesordnung: 1. Bekanntgabe der Einläufe. 2. Normalzeitfrage. 3. Ausverkaufswesen nach dem neuen Gesetz. 4. Landesverbandstag in Reutlingen. 5. Verschiedenes. Vollzähliges Erscheinen nach § 22 des Statuts geboten. Der Obermeister: Carl Müller. Verschiedenes. Einbruch. Durch Einbruch in einen Schaukasten wurden Herrn Kollegen Hermann Horrmann, Leipzig, in der Nacht vom 22. zum 23. Juni 9 Stück goldplattierte Waltham-Savonnette-Herrenuhren gestohlen, und zwar die Nummern: 7212105, 7149276, 7146942, 7150197, 7150729, 7200038, 7149276, 7146942. Diese sind mit der Marke „Crown“ 25 Jahre Garantie in der Küvette gestempelt. Ferner Nr. 8896114, 8880048, 9268834, in der Küvette mit „Exzelsior“ 20 Jahre Garantie gestempelt. — Um Weiterverbreitung, Achtung, und bei Vorkommen um Anhalten wird gebeten! Einbruch. In der Nacht vom 22. zum 23. Juni wurde bei dem Kollegen Th. Thomsen in Süderbarup ein grösser Einbruch verübt. Die Diebe (jedenfalls zwei) sind mit erstaunlicher Geschicklichkeit bei der Arbeit gewesen. Nachdem sie eine Fensterscheibe in der Werkstatt durch Ablösen des Kittes vorsichtig herausgenommen hatten, haben die Gauner mit einem Brecheisen die Luken aus den Angeln gehoben und die Fensterhaken ausgeklinkt. Dann wurde die untere Türfüllung nach dem Laden ausgeschnitten und ungestört der Laden und das Schaufenster geleert. Gestohlen wurden sämtliche Ketten, Armbänder und Uhren, dagegen silberne Löffel und Bijouterie liegen gelassen. Es wird schwer sein, die Diebe zu fassen, da es in der Nacht geregnet hat und so die Spuren verwischt sind. Nachfolgend einige der gestohlenen Uhren mit Nummern: Silberne Zylinder-Remontoir Nr. 7005—69, 6905 -10, 6905—8, 6905—15, 6905—17 mit Namen auf dem Zifferblatt; ferner Nr. 6905—13, 44442; 585 gold. Anker Rem. Sav. I. W. C., Nr. 402331, 126514; 585 gold. Zylinder Rem., Nr. 155276, 154755, 114666, 133661, 123415; gold. Sav. matt Nr. 98382 mit Brillant in der Mitte; 333 gold. Zylinder Rem. Nr. 326735, 77772, 1245; 585 gold. Zylinder Sav. Nr. 10093. — Um Anhalten bei Vor kommen wird gebeten! Verhalten der Chronometer mit der Zeit in bezug auf Güte; welchen Einfluss hat die Art der Kompensation auf Güte der Chrono meter? Herr Korvetten-Kapitän a. D. Rottok, Vorstand des Chronometer- Observatoriums in Kiel, hat die oben gestellte Frage eingehend untersucht. Es wurden die Angaben von 312 Chronometern benutzt. Die Instrumente hatten ein Alter von 35 bis zu 3 Jahren. Chronometer, die seit ihrem Ankauf einer Reparatur oder Erneuerung wichtiger Werkteile, wie Spirale usw., unter worfen worden sind, wurden nicht berücksichtigt. Herr Rottok kommt zu folgenden Ergebnissen: Eine bestimmte Einwirkung der Zeit auf die Güte der Chronometer konnte nicht festgestellt werden, da die Anzahl der sich an Güte gleichgebliebenen Chronometer nur um 5 Proz. grösser ist wie die Anzahl der Instrumente, die sich an Güte verschlechtert haben. Eine Einwirkung der Zeit auf die Güte der Chronometer ist nur bei der Hälfte der Instrumente zu be merken, und zwar hauptsächlich in dem Sinne, dass sich die Güte verschlechtert; die andere Hälfte der Instrumente ist an Güte gleiehgeblieben. — Die Art der Kompensation übt einep Einfluss auf die Güte der Chronometer aus. Die beste Kompensation ist die Zügelkompensation; nach ihr scheint die Hilfs kompensation für Kälte (Kullberg) den günstigsten Einfluss auf die Güte der Chronometer auszuüben. — (Die Zügelkompensation wird seit 11 Jahren nicht mehr geliefert.) Nicht zum Vergleich herangezogen werden konnten die In strumente mit Nickelstahlunruh, die erst seit kurzer Zeit in Gebrauch sind. (In Heft 6, Jahrg. 1910 der „Annalen der Hydrographie und Maritimen Meteoro logie“ hat Herr Rottob über seine Untersuchung eine ausführliche Arbeit veröffentlicht, der die vorstehenden Angaben entnommen sind.) Funkentelegraphische Zeitsignale. Die Funkentelegraphenstation Norddeie h gibt jetzt zweimal täglich Zeitsignale ab, und zwar im mittleren Greenwicher Mittag und in der mittleren Greenwicher Mitternacht, oder um 1 Uhr mitteleuropäischer Zeit tags und nachts. Die Signale werden automatisch von einer in Norddeich aufgestellten Gebevorrichtung, die von dem Kaiserl Observatorium in Wilhelmshaven reguliert wird, ausgelöst, so dass auf eine zuverlässige Zeitübermittelung gerechnet werden bann. Bei ausnahmsweisen Unregelmässigkeiten werden sogleich nach Beendigung der Zeitsignale die Worte: „Zeitsignal ungültig“ nachtelegraphiert. Die Zeitsignale sind zwei Wochen lang probeweise von den Schiffen der Kaiserl. Marine regelmässig beobachtet worden und haben sich dabei als zweckmässig und leicht zu beob achten erwiesen. Winke für den Handel mit Aegypten. Wenn auch die Folgen der Krisis noch nicht ganz geschwunden sind, bann dennoch auf Grund der all gemein im Jahre 1909 hervorgetretenen Besserungsanzeichen, die auch anhalten, eine weitere Bearbeitung des hiesigen Marktes angeraten werden. Hierzu bedarf der deutsche Kaufmann aber unbedingt eines hiesigen Vertreters, über den er sich vorher, nicht wie die häufig beim Konsulat eingehenden Reklamationen ergeben, erst nach Abschluss des Vertretungsvertrages erkundigen muss. Ferner müssen vorher Erkundigungen eingezogen werden über die Kundenkreise des Vertreters. Auch ist bei dem Geschäft mit Aegypten nicht zu übersehen, dass man es meist mit orientalischen (arabischen und levantinischen) Kunden zu tu» hat, und Tilgung der eingegangene» Verpflichtungen oft sehr unregelmässig und stockend erfolgt. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, dass die deutschen Geschäftshäuser ab und zu Reisende hersenden, sowohl um sich mit den Ver tretern ins Benehmen zu setzen, wie auch um im Verein mit ihnen die ein geborenen Schuldner zu bearbeiten. Verschiedene Versuche dieser Art hatten ein äusserst günstiges Ergebnis. Der Orientale, welcher die hiesigen Vertreter seit langer Zeit kennt, ist den mit der nötigen Vollmacht versehenen ihm sonst unbekannten Reisenden gegenüber, wenn letztere Hand in Hand mit dem Vertreter arbeiten, oft eher geneigt, seine nun einmal in seiner Natur liegenden Einwendungen und Versuche, sieh von der Erfüllung der gesamten Verpflichtung zu drücken, aufzugeben. Wenn sich überdies mehrere deutsche Häuser zu diesem Zwecke zusammentun und gemeinsam einen Reisenden hierher senden, so vermindern sich die Spesen, und die Erfolge eines solchen Vorgehens sind, wie die Erfahrung gezeigt hat, sehr zufriedenstellend. (Aus einem Berichte des Kaiserl. Konsulats in Kairo.) Unlauterer Wettbewerb. Ein auch für uns sehr wichtiges Urteil fällte das Oberlandesgericht Breslau am 7. April 1910. Durch dasselbe ist dem Warenhaus Messow & Waldschmidt, G. m. b. H. in Breslau, bei Geld strafe bis zu 500 Mk. für jeden Zuwiderhandlungsfall untersagt worden, das Birkenwasser der Firma Dralle in Flaschen feilzuhalten, von deren Etiketten die daran befindlichen Kontrollnummern beseitigt sind. Die Verurteilung des Warenhauses stützt sich auf § 1 des neuen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. In den Entscheidungsgründen heisst es: Die Klägerin verpflichtet ihre Abnehmer, das Birkenwasser an das Publikum nicht unter einem bestimmten Preis zu verkaufen und an Händler nur gegen Uebernahme der ihnen selbst obliegenden Verpflichtung weiter zuverkaufen. Diese vertragliche Verpflichtung geht zwar die ausserhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Beklagten an sich nichts an. Allein auch der durch einen Vertrag nicht Gebundene darf nicht aus dem fortgesetzten Vertragsbruch eines anderen eine Erwerbsquelle für sich machen, da eine solche Handlungsweise dem Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden gröblich widerstreitet. Entscheidung des Reichsgerichts, „Juristische Wochenschr.“ 1906 (Seite 15, Nr. 16). Die Beklagte macht sich daher eines Verstosses gegen die guten Sitten schuldig, wenn sie Birkenwasser von Personen, die es von der Klägerin oder einem ihrer Abnehmer unter Eingehung der oben bezeichneten Verpflichtung gekauft haben und kraft dieser Verpflichtung nicht an die Beklagte Weiterverkäufen dürfen, trotz Kenntnis der Sachlage zu dem Zwecke kauft, es in ihrem Warenhause weiterzuverkaufen. Dass die Beklagte das von der Klägerin hergestellte Birkenwasser fortdauernd von Personen bezieht, die durch den Verkauf dieser Ware an die Beklagte eine entweder der Klägerin oder einer ihrer unmittelbaren Abnehmer gegenüber eingegangene vertragliehe Verpflichtung verletzen, und dass der Beklagten diese von ihren Verkäufern begangenen Vertragsverletzungen bekannt sind, hat die Klägerin nicht nur durch die überreichten eidesstattlichen Versicherungen ihrer Angestellten glaubhaft gemacht, sondern es ergibt sich auch aus den eigenen Anführungen der Beklagten. Diese verfolgt bei ihrem Verhalten den Zweck, für das von ihr betriebene Warenhaus einen Handelsartikel zu ge winnen, den sie billiger verkaufen kann als diejenigen Kauf leute, die den Artikel auf dem geraden Wege beziehen und beim Verkaufe die hinsichtlich des Preises übernommene Verpflichtung erfüllen. Die gegen die guten Sitten verstossene Handlungsweise der Beklagten dient sonach zu Zwecken des Wettbewerbes und begründet infolgedessen nach §§ 1, 13 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 für jeden Gewerbebetreibenden, der Waren gleicher Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt — auch wenn sich, wie im vor liegenden Falle, der Wettbewerb nicht unmittelbar gegen ihn selbst richtet — einen Anspruch auf Unterlassung. Zur Sicherung dieses Anspruches kann nach § 25 a. a. 0. eine einstweilige Verfügung erlassen werden, auch wenn die in §§ 935, 940 ZPO. bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Was die Fassung der Urteilsformel betrifft, so würde an sich niohts im Wege stehen, dass der Beklagten — entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin — sowohl der unter Ausnutzung des Vertragsbruches der Lieferanten erfolgende Bezug als auch der Weiterverkauf des auf diese Weise bezogenen Birkenwassers untersagt wird. Zur Verhinderung weiterer Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen § 1 des Wettbewerbsgesetzes genügt es jedoch, dass ihr verboten wird, das Birkenwasser der Klägerin in Flaschen feilzuhalten, an deren Etiketten die daran befindlichen Kontrollnummern beseitigt sind. Denn wird die Be klagte an der Beseitigung der Kontrollnummern gehindert, so ist sie nicht mehr in der Lage, Birkenwasser, das sie unter Benutzung eines von dem Lieferanten verübten Vertragsbruches bezogen hat, in den Verkehr zu bringen, ohne den Namen des Vertragsbrüchigen Lieferanten zu verraten und dadurch der Klägerin oder deren Abnehmern die Verfolgung des begangenen Ver- trauensbruehes zu ermöglichen. Das in der Urteilsformel ausgesprochene Verbot hat hiernach tatsächlich und rechtlich dieselbe Bedeutung wie das in dem Hilfsantrage der Klägerin begehrte. (Vossische Zeitung.) Eine Gefahr für die Chronometerindustrie ? Seit dem 23. Mai wird vom Eiffelturm in Paris zu einer bestimmten Sekunde ein radioelektriseher Funke in das Weltall gesandt, welcher den auf der Fahrt befindlichen Schiffen das Zeitsignal gibt, mit dem sie ihre Ortsbestimmung vornehmen können. Das Journal suisse d’horlogerie, dem diese Nachricht entstammt, glaubt nicht daran, dass die Chronometerindustrie durch die Neuerung leiden wird, be trachtet das Zeitsignal aber als ein interessantes Mittel, den Gang der Chrono meter zu kontrollieren. Sollte diese Einrichtung aber wirklich vollkommen sein oder werden können und (warum sollte sie nicht?), so wird die Chrono meterindustrie kaum unberührt bleiben. Bei dieser Gelegenheit sei bemerkt, dass seit dem 15. Mai die radiotelegraphischen Stationen an der Küste Frank reichs dem internationalen Dienst geöffnet sind. Die Post- und Telegraphen ämter können deshalb Depeschen empfangen, die durch radiotelegraphische Stationen an fremde Küsten gegangen sind. Tom Existenzkämpfe der Uhrmacher in Amerika. Wie in Deutsch land, so führen auch die Uhrmacher in Amerika einen lebhaften Kampf gegen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder