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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 35.1910
- Erscheinungsdatum
- 1910
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454441Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454441Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454441Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Ausschneidung auf Seite 187/188
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 20 (15. Oktober 1910)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Innungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der Deutschen Uhrmacher
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Verschiedenes
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 35.1910 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis III
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1910) -
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1910) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1910) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1910) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1910) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1910) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1910) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1910) 129
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1910) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1910) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1910) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1910) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1910) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1910) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1910) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1910) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1910) 273
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1910) 289
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1910) 305
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 305
- ArtikelTagesfragen 305
- ArtikelKurze Nachricht über niedersächsische und westfälische Meister ... 306
- ArtikelVIII. Verbandstag des Rheinisch-Westfälischen Verbandes der ... 309
- ArtikelBriefe von der Weltausstellung in Brüssel (IV) 310
- ArtikelUeber die Ausbildung der Uhrmacherlehrlinge 312
- ArtikelAus der Werkstatt 315
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten des Zentralverbandes der ... 316
- ArtikelVerschiedenes 317
- ArtikelKonkursnachrichten 319
- ArtikelPatentbericht 319
- ArtikelBriefkasten 319
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 319
- AusgabeNr. 21 (1. November 1910) 321
- AusgabeNr. 22 (15. November 1910) 337
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1910) 353
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1910) 369
- BandBand 35.1910 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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Nr. 20. Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst. 317 Wetzlar in engstem Zusammenhang mit dem Verein Giessen. Sämtliche Wetzlarer Kollegen erklärten sich bereit, dem Vorschlag zu folgen, es soll jedoch kommenden Montag eine Versammlung definitiv darüber entscheiden und dann die Wahl eines Vertrauensmannes vorgenommen werden, der Sitz und Stimme im Vorstand haben soll. Nach der Versammlung herrschte eine Stimmung unter den Kollegen, wie wir sie lange nicht mitgemacht. Leider mussten wir zu früh von den lieben Wetzlarer Kollegen scheiden, hoffen aber, dass wir jetzt noch öfter Gelegenheit haben, mit denselben zu ernster und heiterer TaguDg zusammen zukommen. Giessen, den 28. September 1910. Otto Schmidt, Vorsitzender. Hch. Marx, Schriftführer. Uhrmacher-Zwangsinnung Leisnig in den Bezirken der Amtshauptmannsehaft Döbeln und Oschatz. Unsere nächste- Innungsversammlung findet am Mittwoch, den 19. Oktober, nachmittags Uhr, in Döbeln, Restaurant Forsthaus, statt. Tagesordnung: 1. Eingänge. 2. Mitteilungen. 8. Anträge. 4. Allgemeines. Die Mitglieder unserer Innung werden hiermit gebeten, recht zahlreich zu erscheinen. c Nach der Versammlung findet ein Spaziergang durch die Anlagen von Döbeln unter Führung der dortigen Herren Kollegen statt. Mit kollegialem Gruss Robert Müller, Obermeister. Uhrmacherverein Bezirk Liegnitz. Die Generalversammlung, und daran anschliessend das Stiftungs fest des Vereins, findet statt Sonntag, den 23. Oktober 1910, nachmittags von 4 1 / a Uhr ab, im kleinen Saale des ßadehauses, Bismarckstrasse 4. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. Kassenbericht. 3. Zwei Referate. 4. Verschiedene Anträge. Von 8 Uhr ab findet in denselben Räumen das 19. Stiftungsfest des Vereins statt, verbunden mit musikalischen und deklamatorischen Vorführungen, wozu alle Mitglieder nebst Angehörigen, sowie eingeführte Gäste freundlichst eingeladen werden. Der Vorstand: J. Hartmann, Schriftführer. Uhrmacher-Zwangsinnung Rochlitz, Sa. Unsere diesjährige zweite Quartalsversammlung findet Mittwoch, den 19. Oktober, vormittags 11 Uhr, im Gasthof „Stadt Leipzig“ in Rochlitz, statt, wozu die geehrten Kollegen höflichst gebeten werden, recht zahlreich und pünktlich zu erscheinen. Tagesordnung: 1. Jahresbericht. 2. Kassenbericht und Wahl von Rechnungsprüfern. 3. Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse. 4. Bericht über den Landesverbandstag. 5. Wie stellt man eine richtige Kalkulation auf? 6. Aussprache über die Einbruchshilfskasse des Zentralverbandes. 7. Wahl des Ortes für die nächste Versammlung. 8. Allgemeines. Mit kollegialem Gruss 6 i Rochlitz, den 1. Oktober 1910. Otto Schulz, Obermeister. Uhrmacherinnung Stuttgart. Einladung zur Mitgliederversammlung am Mittwoch, den 26. Oktober, abends präzis 9 Uhr, im grossen Saale des „Herzog Christof“. Tagesordnung: 1. Bekanntgabe der Einläufe. 2. Normalzeitfrage. 3. Einbruchshilfskasse des Zentralverbandes. 4. Verschiedenes. Der Obermeister: Carl Müller. Freie Uhrmacherinnung Zittau-Löbau. Montag, den 17. Oktober, nachmittags 2 Uhr, Versammlung im Restaurant „Zum Reichsadler“ in Löbau. Tagesordnung: 1. Eingänge. 2. Bericht über Handelskammerangelegenheit. (Herr Säuberlich) 3. Erhebung der Beiträge. 4. Anträge. Zahlreiches Erscheinen erwünscht. Mit kollegialem Gruss A. Klimek, Obermeister.. Verschiedenes. Weibnachtsausverkauf und unlauterer Wettbewerb. Das Land gericht Schweidnitz hat am 13. Mai den Hut- und Schuhwarenhändler Sch. in Freiburg i. Schl, wegen unlauteren Wettbewerbs zu 50 Mk. Geldstrafe verurteilt. Sch. betreibt ein Hauptgeschäft in Freiburg und ein Zweiggeschäft in Königs zelt. Zu Weihnachten 1909 kündigte er in Königszelt einen nie dagewesenen Ausverkauf an und machte Nachschübe von seinem Freiburger Lager aus. Das Gericht hat sowohl die Ankündigung des Weihnachtsausverkaufs als auch die Nachschübe für strafbar erklärt. Auf die Revision des Angeklagten hob das Reichsgericht das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Der Weihnachtsausverkauf kann unter den Begriff des Saisonausverkaufs fallen, und die Nachschübe aus dem Hauptgeschäft in das Zweiggeschäft er scheinen nicht unzulässig, da beide denselben Besitzer haben. — Diese Auf fassung des Reichsgerichts erscheint uns sehr bedenklich, denn dadurch könnte jeder Ausverkauf jahrelang ausgedehnt werden. Eine Filiale stellt doch einen vollständig selbständigen Geschäftsbetrieb dar! Weiterverleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen. Die Handwerkskammer Berlin hatte in einem Gutachten an den Oberpräsidenten entgegen der Auffassung des Regierungspräsidenten den Standpunkt vertreten, dass nach dem Gesetz über den kleinen Befähigungsnachweis denjenigen Personen die Befugnis zur Lehrlingsanleitung weiter zu verleihen ist, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes, also am 1. Oktober 1908, 5 Jahre hindurch mit dieser Befugnis in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind, ferner, dass es praktisch nicht zu rechtfertigen sei, Personen die Anleitungsbefugnis zu ver leihen, die schon seit Jahren ihr Handwerk nicht mehr ausgeübt und somit der ständig fortschreitenden Technik nicht haben folgen können. Der Minister für Handel und Gewerbe hat darauf unterm 21. Juni dem Oberpräsidenten folgende prinzipiell wichtige Entscheidung zugehen lassen: „Der Auffassung, dass nach Artikel 2, Absatz 1, der Novelle zur Gewerbeordnung vom 30. Mai 1908 nur diejenigen nach den früheren Bestimmungen zur Anleitung von Lehrlingen berechtigten Personen einen Anspruch auf Weiterverleihung der Anleitungs befugnis besitzen, welche innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem 1. Oktober 1908 mit der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind, vermag ich nicht beizutreten. Wie aus der Begründung zu Artikel 2, Absatz 1, der Novelle vom 30. Mai 1908 (Drucksachen des Reichs tags Nr. 350, S. 17) hervorgeht, soll die ,Lehrbefugnis nach einem mindestens fünfjährigen Besitze 1 durch die in der Novelle vorgesehlagene und Gesetz gewordene Aenderung der Gesetzgebung .nicht mehr berührt werden 1 , voraus gesetzt, dass der Handwerker während dieser 5 Jahre in seinem Beruf, sei es selb ständig, sei es unselbständig, tätig gewesen ist. Dass diese fünfjährige Tätig keit im Gewerbe dem Inkrafttreten der Novelle unmittelbar vorhergegaugen sein muss, ist weder im Gesetz selbst noch in seiner Begründung zum Aus druck gebracht. Es muss daher angenommen werden, dass alle Handwerker ein Recht auf Weiterverleihung der Anleitungsbefugnis haben, die überhaupt 5 Jahre hindurch vor dem 1. Oktober 1908 mit dieser Befugnis in ihrem Gewerbe tätig gewesen sind.“ (Das deutsche Handwerksblatt.) Einschränkung der Feiertage. Auf dem Dritten Bayerischen Handels kammertag in Regensburg wurde folgender Beschluss gefasst: „Der Bayerische Handelskammertag sieht in den vielen Wochenfeiertagen zweiter Ordnung, die in katholischen Gegenden begangen werden, eine wesentliche Hemmung des wirtschaftlichen Lebens in Bayern, und namentlich eine erhebliche Beein trächtigung der ohnehin unter den schwierigsten Verhältnissen leidenden bayerischen Industrie. In der heutigen Zeit der schweren Belastung durch steuerliche und soziale Lasten, des Konkurrenzkampfes auf allen Gebieten und der ausserordentlichen Teuerung aller Lebensmittel, ist aus wirtschaftlichen und sozialen Gründen zu fordern, dass die Beeinträchtigung, die das Wirt schaftsleben durch die vielen Feiertage erfährt, endlich beseitigt werden, und dass demgemäss die Wochenfeiertage zweiter Ordnung, nämlich Mariä Licht mess, Josephstag, Mariä Verkündigung, Johannes der Täufer, Peter und Paul, Mariä Geburt, Mariä Empfängnis, ferner alle Diözesan - Patrozinien und Kirehen- patronatstage auf die nächstfolgenden Sonntage verlegt werden. Ferner bitten wir, zu besehliessen, dass das Königliche Staatsministerium für Verkehrs angelegenheiten zu ersuchen sei, die Dienststunden der Post und der Eisen bahngüterannahmestellen an den vorgenannten Feiertagen allgemein wie an den Werktagen festzusetzen.“ Korse fiir die Installation von Hanstelegraphen - und Haus telephon-Einrichtungen. Die Königl. Zentralstelle für Gewerbe und Handel beabsichtigt, zwischen Mitte November und Weihnachten einen oder mehrere Kurse für die Installation elektrischer Haustelegraphen- und Haustelephon- Einrichtungen für Installateure, Mechaniker, Schlosser usw (Dauer 2 Wochen) in Stuttgart abzuhalten. Die Teilnahme an einem solchen Kurs kann als Vorbereitung für die spätere Teilnahme an einem Kurs für die Installation elektrischer Starkstromanlagen dienen. Zu den Kursen werden im Lande ansässige selbständige Handwerker und ältere Gesellen, in erster Linie solche, welche sich selbständig zu machen im Begriff sind, zugelassen. Für die Teil nahme an den Kursen wird ein Unterrichtsgeld nicht erhoben. Wir machen unsere Kollegen in Württemberg auf diese Kurse aufmerksam. Näheres ist bei der Königl. Zentralstelle für Gewerbe in Stuttgart zu erfahren. § 100 q. Auf dem 11. Handwerkskammertage wurde folgender Beschluss gefasst: Der 11. Deutsche Handwerks- und Gewerbekammertag zu Stuttgart erklärt sich im allgemeinen mit den Ausführungen der Handwerkskammer zu Koblenz über die Wirkungen des § 100 q der Reichsgewerbeordnung ein verstanden. Er beantragt hierdurch eine gänzliche Beseitigung des § 100 q der Gewerbeordnung und ersucht den Ausschuss des Deutschen Handwerks und Gewerbekammertages, den gesetzgebenden Körperschaften eine Denkschrift auf Grundlage des heutigen Beschlusses vorzulegen. Einbrüche. Für 25000 Mk. Uhren und Schmucksachen in Breslau gestohlen. Ein schwerer Einbruchsdiebstahl, der auf die Tätigkeit einer
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