Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 16.1891
- Erscheinungsdatum
- 1891
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454435Z9
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454435Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454435Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original Heft 8 und Heft 16 doppelt; Heft 15 unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 17 (1. September 1891)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Patentbeschreibungen
- Untertitel
- Das Zeigerpendel, eine neue Regulierung von Uhrpendeln D.R.-Pat. Nr. 56591
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die Konkursmasse
- Autor
- Bauer, Josef
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 16.1891 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1891) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1891) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1891) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1891) 49
- AusgabeNr. 5 (15. März 1891) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1891) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1891) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 113
- AusgabeNr. 8 (15. April 1891) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1891) 131
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1891) 147
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1891) 163
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1891) 179
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1891) 197
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1891) 215
- AusgabeNr. 15 (1. August 1891) 233
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 255
- AusgabeNr. 16 (15. August 1891) 255
- AusgabeNr. 17 (1. September 1891) 277
- ArtikelCentral-Verband 277
- ArtikelAn die geehrten Kollegen und Theilnehmer des VI. Verbandstages! 278
- ArtikelDer Freunde Gruß 278
- ArtikelVI. Verbandstag des Central-Verbandes der Deutschen Uhrmacher 278
- ArtikelBestimmungen über die XV. Prüfung von Marine-Chronometern auf ... 280
- ArtikelPatentbeschreibungen 281
- ArtikelDie Konkursmasse 282
- ArtikelVereinsnachrichten 283
- ArtikelUhrmachergehilfen-Vereine 284
- ArtikelLiteratur 284
- ArtikelVerschiedenes 284
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 285
- ArtikelAnzeigen 285
- AusgabeNr. 18 (15. September 1891) 295
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1891) 317
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1891) 337
- AusgabeNr. 21 (1. November 1891) 357
- AusgabeNr. 22 (15. November 1891) 381
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1891) 403
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1891) 425
- BandBand 16.1891 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Autor
- Links
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— 282 — Ende des Aufhängehakens genau 34 cm messe. Wenn dann die Uhr 104 Schwingungen in der Minute macht, schraube man die Pendelscheibe fest vermöge der Schraube e oberhalb, und e“ unterhalb der Scheibe. Die sich noch ergebende Abweichung regulire man durch Drehen des Zeigers. Die Konkursmasse.*) Wenn ein Schuldner sich ausser Stande erweist, alle seine Gläubiger vollständig zu befriedigen, so müssen die Gläubiger davor geschützt werden, dass die Befriedigung, die ein jeder zu fordern hat, nicht beeinträchtigt werde durch die Ver schleuderung des Vermögens seitens des Schuldners, durch den Hinzutritt neuer Schulden und durch das Vorgreifen oder durch die Begünstigung einzelner Gläubiger. Das Zahlungsunvermögen des Schuldners und das Zusammentreffen der gegen ihn bestehenden Forderungen erzeugt für jeden Gläubiger den rechtlichen Anspruch, dass nunmehr das gesamrate Vermögen des Schuldners zur gesetzlich geregelten Vertheilung unter die sämmtlich vorhandenen Gläubiger und nur unter sie verwendet werde. Dieser Anspruch soll durch Er öffnung und Durchführung des Konkursverfahrens verwirklicht werden. Das Konkursverfahren umfasst das gesammte einer Zwangs vollstreckung unterliegende Vermögen des Gemeinschuldners, welches ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört (Konkursmasse). Das ganze Vermögen, wie es steht und liegt, wird in Be schlag genommen; schwebende Verbindlichkeiten können nicht zu Gunsten einzelner erfüllt werden. Aber jeder in der Masse enthaltene Werth ist für alle an dem Verfahren theilnehmenden Gläubiger zu realisiren. Dem Gemeinschuldner nach der Konkurs eröffnung angefallene Erbschaften und Vermächtnisse wandern ebensowenig in die Masse, wie der neue Erwerb desselben. Denn je öfter ein neuer Erwerb zur Masse gezogen würde, desto unabsehbarer verlängerte sich die Dauer des Verfahrens. Der neue Erwerb ist demnach den Angriffen der Konkurs gläubiger entzogen, es steht aber den Gläubigern zu, nach Be endigung des Konkurses den Schuldner sofort wieder anzugreifen. Während der Dauer des Konkursverfahrens finden Arreste und Zwangsvollstreckungen zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger weder [in das zur Konkursmasse gehörige, noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners statt, mögen sie sich in dem Konkurs eingelassen haben oder nicht. Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert der Gemeinschuldner ferner die Befugniss, sein zur Konkursmasse gehöriges Ver mögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht wird durch einen Konkursverwalter ausgeübt. Hatte der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung aus dem zur Konkursmasse gehörigen Vermögen eine Sache ver- äussert oder Zahlung geleistet, so muss der Empfänger die Sache oder Zahlung herausgeben, mag er in gutem Glauben und zum Empfange berechtigt gewesen sein oder nicht. Denn alle vom Schuldner nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Hand lungen in Bezug auf die Masse bleiben ohne Rechts Wirkung; nicht allein dies, auch die an dem Schuldner nach diesem Zeit punkt geleisteten Zahlungen und Befriedigungen sind nichtig, sie können dem Zahlenden aber dann zu gute kommen, wenn sie der Gemeinschuldner zur Masse ausliefert. War die Leistung (Zahlung) an den Gemeinschuldner vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung erfolgt, so ist der Erfüllende befreit, wenn nicht bewiesen wird, dass ihm zur *) Aus unserm Leserkreise ist wiederholt der Wunsch ausgesprochen worden, Aufklärung über Konkursangelegenheiten zu erhalten, weshalb wir diesem entsprechend einen Artikel aus der Feder eines Sachverständigen bringen und zu jeder ausführlicheren Auskunft gern bereit sind; wir ersuchen deshalb unsere geschätzten Leser Anfragen über obiges Thema oder überhaupt über Fragen des Rechtsschutzes zu stellen. Die Beantwortungen, resp. das juristische Gutachten, erfolgen unentgeltlich im Journal. D. Red. Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens bekannt war. Andernfalls muss er an den Konkursverwalter nochmals zahlen. Die nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung der Konkurs eröffnung an den Gemeinschuldner geleistete Zahlung gilt den Gläubigern gegenüber nur dann, wenn der Zahlende beweist, dass er zur Zeit der Leistung von der Konkurseröffnung keine Kenntniss hatte. Diese Ausnahmen rechtfertigen sich im Interesse des Ver kehrs, welcher es nicht verträgt, dem zahlenden Schuldner eine besondere Aufmerksamkeit auf die Verhältnisse seines Gläubigers zuzumuthen und ihn der Gefahr der doppelten Zahlungspflicht auszusetzen. Pfand- und Hypothekenrechte, Vorzugsrechte, sowie Zurück behaltungsrechte an Gegenständen der Konkursmasse können nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mit verbindlicher Kraft gegen die Konkursgläubiger erworben oder eingetragen werden, wenngleich der Anspruch auf den Erwerb oder die Eintragung schon vor der Eröffnung des Verfahrens begründet gewesen ist. Jeder Gläubiger kann nämlich nur in der Lage bei Ver theilung u. s. w. berücksichtigt werden, in welcher er sich zur Zeit der Konkurseröffnung gegenüber der Konkursmasse befand. Eine Veränderung seiner Lage zum Nachtheile der anderen Gläubiger ist unstatthaft. Nach der Eröffnung des Verfahrens hat der Verwalter das gesammte, zur Konkursmasse gehörige Vermögen sofort in Be sitz und Verwaltung zu nehmen und dasselbe zu erwarten. Durch den offenen Arrest, der mit dem Beschlüsse über die Eröffnung des Konkurses bekannt gemacht wird, wird allen Per sonen, welche eine zur Konkursmasse gehörige Sache im Besitz haben, oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, aufgegeben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlegt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für welche sie aus der Sache ab gesonderte Befriedigung in Anspruch nehmen, dem Konkurs verwalter innerhalb einer bestimmten Frist Anzeige zu machen. Der offene Arrest bezweckt lediglich, reehtsirrthümliche Zahlungen und Leistungen an den Gemeinschuldner zu verhüten, die in dem offenen Arreste ausgesprochene Aufforderung zur Zahlung oder Ablieferung an den Konkursverwalter hat natürlich nur die Fälle im Auge, in welchen eine solche Verpflichtung auch gegenüber dem Gemeinschuldner bestanden hat. Der offene Arrest will nur die bestehenden Verpflichtungen zur Ausführung bringen. Wer die Anzeige über den Besitz von Sachen des Gemein schuldners innerhalb der bestimmten Frist zu machen unterlässt, haftet für allen aus der Unterlassung oder Verzögerung der An zeige entstehenden Schaden. Es handelt sich hier um eine einfache Pflicht der Ehrlich keit; auf betrüglichem Verschweigen steht eine schwere Strafe. Mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren wird bestraft, wer im Interesse eines Schuldners, welcher seine Zahlungen eingestellt oder über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, Vermögensstücke desselben verheimlicht hat. Gläubiger, welche abgesonderte Befriedigung aus einer in ihrem Besitze befindlichen Sache beanspruchen, müssen dem Ver walter auf dessen Verlangen die Sache zur Ansicht vorzeigen und die Abschätzung derselben gestatten. Der Verwalter hat die einzelnen zur Konkursmasse gehörigen Gegenstände unter Angabe ihres Werthes aufzuzeichnen, sowie ein Inventar und eine Bilanz anzuf'ertigen. Eine Abschrift davon liegt zur Einsicht der Gläubiger auf der Gerichtsschreiberei aus. Es soll dadurch die Vermögenslage des Gemeinschuldners, wie sie sich durch den Konkurs den Gläubigern gegenüber gestaltet, zur Kenntniss der Betheiligten gebracht werden. Bis zur Beschlussfassung durch eine Gläubigerversammlung hat der Verwalter nach seinem Ermessen das Geschäft des Gemeinschuldners zu schliessen oder fortzuführen und die Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten nach Anordnung des Gerichts zu hinterlegen. Ist von dem Gerichte ein Gläubiger-Ausschuss bestellt, so beschliesst dieser über die Schliessung oder Fort führung des Geschäftes und über die Hinterlegung der Gelder, Werthpapiere und Kostbarkeiten. Die Fortführung des Geschäftes
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