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Sächsische Elbzeitung : 13.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-13
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191504135
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19150413
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19150413
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-13
- Monat1915-04
- Jahr1915
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 13.04.1915
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Fernsprecher Nr. 22. Di« „Snchsischc Elbzcitunq" erscheint Dienstag Donners- tag ii»d Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt Tags norhcr nachm. 4 Uhr. Abonncnicnts Preis nicricl» jährlich 1.50 Mk., Lnionallich 1 Mk-, 1 monatlich 50 Pfg. Einzelne Mmmcrn 10 Pfg- Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die Leitnngsträgcr nehmen stets Bestellungen ans die «Sächsische Elbzcitnng" an. Tägliche Noman-Beilagc. Sounabcnds: „Illustriertes UnterhaltungSblatt". AzcitiW. Fmtsötatt för RmBcht AmisserlA. das Kechiche chHijoilamt M Ke Wirai ze Scheche. soieit sei kn ZiechmMmi zn Hnheßein. Tel.-Adr. Clbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Ver- breitung d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens vormittags 8 Uhr aufzngcbc». Preis für die 5 gespaltene Pctitzcile oder deren Naum 15 Pfg. (tabel larische und komplizierte An zeigen nach Uebercinknnft). „Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Landwirtsch. Beilage " Jnseraten-Annahmestellen: I» Schandau: Expedition Zankcnstrasic 1»4; in Dresden und Leipzig: die Annouccn-Vnrcans von Haascnstcin L Vogler, Invalidendank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube «-Co. Nr. 43. Schandau, Dienstag, den 13. April 1915. 59. Jahrgang. ^XZZ HZ ^XZ » W M Geöffnet für Ein« und Rückzahlungen an jedem Werk- Amtlicher Teil. Bismarck-Feier in Schandau. Wie schon bekannt gegeben, findet nächsten Mittwoch, den 14. April ds. Is., abends Uhr im Saale des städtischen Kurhauses unter Mitwirkung der Männergesangvereine „Licderkranz" und „Eintracht", sowie der städtischen Knrkapelle unter der Leitung des Herrn Musikdirektors Dubelowski eine Bismarck-Leier statt, bei der Nvni» lle». pkil. NfNNgi»udv auS Dresden die halten wird. Wir laden hiermit zu dieser Feier in der zuversichtlichen Erwartung ein, daß unsere Einwohnerschaft ihre Treue und Dankarkeit gegen den unsterblichen Schöpfer unseres Deutschen Reiches durch zahlreiche Beteiligung an der Feier bekunden wird. Schandau, am 10. April 1915. Der Stadtrat. Die Stadtverordneten. Dr. Doigt, Bürgermeister. O. Nickel, stellv. Vorsteher. Allgemeine Musterung. Höherer Anordnung zufolge hat durch die Ersatzkommission eine erneute Musterung sämtlicher Wehrpflichtigen im Alter von 20 bis 45 Jahren stattzufinden. I. An dieser Musterung haben teilzunehmen: 1. diejenigen Wehrpflichtigen im Alter von 20 bis 45 Jahren, die noch nicht ins Heer eingestellt sind, auch sämtliche laut Paßeintrag als feld- und garnisondienstunfähig Bezeichnete und Ausgemusterte. Hierunter fallen auch sämtliche noch nicht Einberufenen des Landsturms I einschließlich der für „untauglich" Bezeichneten, 2. sämtliche Militär-Rentenempfänger, 3. sämtliche zurllckgestellten sowohl gedienten als auch ungedienten Mannschaften, vergl. hierzu aber die unter lld Genannten. Die erforderliche Anmeldung hierzu hat seitens der vorstehend in Frage kommenden Leute sofort bei der Ortsbehörde des Wohnsitzes zu erfolgen. II. An dieser Musterung brauchen nicht teilzunchmcn: u) die für kriegsvcrwendungsfähig — felddienstsähig — Anerkannten — einschließlich Rekruten — und noch nicht Eingestellten, b) die beim Kriegsersatzgeschäft 1915 zurllckgestellten Militärpflichtigen, o) die von der Ober-Ersatzkommission gemäß 8 38 der Wehrordnung Ausgemusterten (gelber Schein), ä) die nach 8 37 der Wehrordnung Ausgeschlossenen (roter Schein), o) die in Heil- und Siechenanstalten Untergebrachten, 5) die als unabkömmlich Anerkannten (hierher gehören nur Reichs-, Staats- und Kommunal-Beamte, Geistliche und Lehrer). Alle anderen etwa fiir unabkömmlich bezeichneten Leute sind unbedingt mit aufzunehmen, 8) der ungediente Landsturm II. Die in Frage kommenden Personen werden daher hierdurch ausgesordert, sich sofort und spätestens bis zum 16. dieses Monats bei dem unterzeichneten Stadtrate anzumelden und die Militärpapiere vorzulegen. Unterlassung der Anmeldung zur Nolle wird verfolgt und nach den bestehenden Strafgesetzen streng geahndet. Schandau, am 12. April 1915. Der Stadtrat. Bekanntmachung, Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen betreffend. Hinsichtlich des Vertriebes von Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen wird fllr den Bereich der stellvertretenden Generalkommandos XII und XlX folgendes angeordnet: 1. Das Auslegen, Aushängen, Ausstellen und der Vertrieb von Postkarten und Bilderbogen mit auf den Krieg bezüglichen Darstellungen, in denen eine rohe oder geschmack- und würdelose Auffassung zum Ausdruck kommt, wird untersagt. 2. Die in den Korpsbereichen hergestellten Postkarten und Bilderbogen mit Darstellungen, die aus den Krieg Bezug haben, sind dem Königlichen Ministerium des Innern zur Prüfung einzureichen. Zu deren möglichster Beschleunigung ist es notwendig, daß die vorgelegten Drucksachen oder Entwürfe doppelt eingereicht und mit dem Namen des Herausgebers versehen werden, sowie daß zur Rücksendung des einen Druckstücks ein frankierter und adressierter Umschlag beigesllgt wird. 3. Hinsichtlich der Erzeugnisse nichtsächsischer Firmen, die im Korpsbereich verbreitet werden sollen, ist die Zulassung oder das Verbot der Zensurstelle des Herstellungsortes maßgebend. 4. Aus allen Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen sind Name und Wohnort der Verlegers oder Herstellers anzugeben; die Angabe beider Adressen ist unstatthaft. Anstelle der verlangten Adresse darf ein Firmenzeichen treten, wenn dieses Firmenzeichen bei dem Ministerium des Innern angemeldet und von ihm als ausreichend anerlmnnt worden ist. 5. Postkarten und Bilderbogen, in denen eine rohe oder geschmack- und würdelose Auffassung zum Ausdruck kommt, unterliegen, wenn nicht die Genehmigung einer Zensurstelle nachgewiesen werden kann, der Beschlagnahme durch die zuständigen Polizeibehörden, ebenso alle Kriegspostkarten und Kriegsbilderbogen, die weder eine Adresse noch ein Firmenzeichen ausweisen. 6. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 M. oder entsprechender Haft geahndet werden. Außerdem haben Geschäftsinhaber, die dem Verbot unter 1. entgegenhandeln, behördliche Entfernung der zu beanstandenden Drucksachen und nach Befinden Schließung ihres Geschäfts zu gewärtigen. Die Bekanntmachung der stellvertretenden Generalkommandos XU und XIX vom 30. Oktober 1914 wird aufgehoben, desgleichen hat das Ministerium des Innern seine ergänzende Bekanntmachung vom 24. November 1914 in Sachen der Postkartenzensur zurückgezogen. 1656 Dre § den ZUpzjg' am 9. April 1915. Die kommandierenden Generale. Ascheablagerungsplatz! Aus den vor der sogenannten Kroatenschlucht zwischen der Kirnitzschtalstraße und der Kirnitzschbach gelegenen Wiesen der Herren Gutsbesitzer Glücke und Winkler in Mittelndorf können Bauschutt, Asche und Kehricht abgelagert werden. Die Ab- lagerung hat stets dort zu beginnen, wo das Schild „Städtischer Ablagerungsplatz" angebracht ist. Für dieses Ablagern wird eine Gebühr erhoben und zwar von 50 Pfg. für eine zweispännige Fuhre, 30 „ „ „ einspännige Fuhre und von 5 „ „ jede andere geringe Menge. Das Abladen von Bauschutt usw. dars deshalb aus dem genannten Ablagerungs platze nur nach Lösung eines den vorstehenden Sätzen entsprechenden Erlaubnisscheines erfolgen. Diese Erlaubnisscheine sind bet unserem Vorarbeiter Petters, wohnhaft im Neuparkgrundstücke Hinterm Bade, zu lösen. Das unbefugte Betreten und Befahren des Ascheablagerungsplatzes wird hiermit verboten. Schandau, am 12. April 1915. Der Stadtrat. Dr. Voigt, Bürgermeister.
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