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Sächsische Elbzeitung : 10.04.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-04-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191504107
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19150410
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19150410
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1915
- Monat1915-04
- Tag1915-04-10
- Monat1915-04
- Jahr1915
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 10.04.1915
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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Eldzcil»»»" erscheint Dienst»». Donners ta» und Sonnadcnd. Die Ausgnbc des Blattes crfolqi Tons vorher nochin. 4 Ubr. Aboniicincnts-Prcis viertel- sährlich 1.50 Mk., 2inonnllich 1 Mk., 1 monollich 50 Pf». Einzelne Nummern I» Pin- Alle kaiserlich. Poslonslollcn, Postbote», sowie die ZeilnnMräncr nehme» stets Bcstcll»»nc» a»f die „Sächsische Elbzeitunn" o». Tägliche Ro»imi-Beila»c. Sonnabends: „Illustriertes IluterhaltnugSblatt". Slil-siskMeitllU. Imlsötatt sir dis Rmsliche MisUliihi, ks KmiMe H«WtzB«t Nd dc« Ztaittnit j» SEandN, somit sül dt» AMWckdmi z» Hoinisim. Tel.-Adr. Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Ver- breitnng d. Bl. non großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bis spätestens bormittags 9 Uhr aufzngcben. Preis für die 5 gespaltene Petitzcilc oder deren Nom» 15 Pfg. (tabel larische und komplizierte Au- zeigen nach Ucbereintunst). „Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Landwirtsch. Beilage." In scratcn - A n n a hm c sie llcn: In Schandau: Expedition Zankenstrasie 194; in Dresden und Leipzig: die Annoucen-Bnrcaus non Haasenstcin L Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mosse; iu Fronksiirt a. M.: G. L. Daube L Co. Nr. 42. Schandau, Sonnabend, den 10. April 1915. 59. Jahrgang. Amtlicher Teil. Bekanntmachung betreffend (torratserbebung für (terbanüstoNe vom 7. Upril i-is. Auf Grund der Bundesratsoerordnung, betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetz-Blatt Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Von der Verfügung betroffen sind 1. entfettete Verbandwatte jeder Art 2. gewöhnliche ungeleimte Watte 3. Kompressen-Mull 4. Binden-Mull 5. Gaze 6. Cambric. Z 2. Zur Auskunft verpflichtet sind 1. alle, welche die in 8 1 ausgefllhrten Gegenstände aus Anlatz ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam und/oder unter Zollausficht haben, kaufen oder verkaufen; 2. gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die in 8 1 aufgeflthrten Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 8 3. Zu melden sind 1? die Vorräte, die den zur Auskunst nach 8 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese Vorräte ausbewahrt (genaue Adresse), mit Angaben der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen usw. aufbewahrt werden; 2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1. angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse) der einzelnen Mengen; 3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem nach 8 2 zur Auskunft Verpflichteten, oder unter Zollaufsicht (auf dem Wege zu ihm) befinden. Die Mengen sind einheitlich in Kilogramm anzugeben und zwar für jeden in 8 1 genannten Stoff getrennt. 8 4. Zeitpunkt für die Angaben der Meldung. Zu melden sind alle in 8 3 ausgesührten Vorräte und Mengen nach dem am 7. April 1915 vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. 8 5. Ausgenommen von der Verfügung sind Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger als je 50 kg von einem der in 8 1 ausgesührten Gegenstände betragen. 8 6. Die Meldung ist zu richten an Medizinalabteilung des Kgl. Preuß. Kricgsministeriums Berlin S, Leipziger Platz 17. 8 7. Die Meldung hat zu erfolgen bis zum 17. April 1915 an die im 8 6 angegebene Adresse. 8 8. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Verband stoffen zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 8 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu der in 8 7 angesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu Mk. 10 000 bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. 1619 Dresden Stellvertr. Generalkommando XII. A.-K. Siellvertr. Generalkommando XIX. A.-K. Der kommandierende General Der kommandierende General von Broizcm. von Schweinitz. 387 lIIaI'2. Nachstehend wird im Anschlusse an die Bekannt machung des Ministeriums des Innern vom 18. Februar 1915 — 517 III I- — in Nr. 41 der Sächsischen Staats zeitung und der Leipziger Zeitung vom 19. Februar 1915 die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 31. März 1915 — R. G.Bl. S. 202 —, betreffend Aenderung der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Spcisekartoffel» vom 15. Februar 1915 — R.G-Bl. S. 95 — noch besonders zur öffent lichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 6. April 1915. 1126 III 1^ Ministerium des Innern. 1622 Bekanntmachung, betreffend Acndcrnng der Bekanntmachung Über die Höchstpreise fiir Speisckartoffel vom 15. Februar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 95). Vom 31. März 1915. Auf Grund des § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst preise, vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516) hat der Bundesrat folgende Verordnung erlassen: Artikel 1. In der Bekanntmachnng über die Höchstpreise für Speisekartoffeln vom 15. Februar 1915 (Neichs-Gesetzbl. S. 95) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Dem 8 1 wird folgender Absatz 3 angesügt: „Der Reichskanzler kann Ausnahmen zu lassen." 2. Im 8 5 Abs. 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Sie gelten ferner nicht für Salatkartoffeln und nicht für solche Kartoffeln, welche laut orts- poltzeilicher Bescheinigung in Mistbeeten gezogen sind und vor dem 15. Juni 1915 geerntet und verkauft werden". 3. Im 8 5 wird folgender Absatz 2 eingesügt: „Die Höchstpreise gelten bis zum 25. April 1915 einschließlich nicht für Saatkartoffeln. Als Saatkartoffeln gelten nur Kartoffeln, die aus Saatgutwirtschasten stammen, die von der Deut schen Landwirtschafts-Gesellschaft oder von land wirtschaftlichen amtlichen Vertretungen anerkannt sind." Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün dung in Krast. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 31. März 1915. Der Stellvertreter deö Reichskanzlers. Delbrück. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Stell vertreters des Reichskanzlers vom 31. März 1915 — R. G. Bl. S. 208 —, betreffend Einschränkung der Triukbranntweinerzcugung, noch besonders zur öffent lichen Kenntnis gebracht. 1139 III I-. Dresden, den 6. April 1915. 1623 Ministerium des Innern. Bekanntmachung, betreffend Eiuschräukuug der Trinkbrauut- wciuerzeugung. Vom 31. März 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Vom 2. April 1915 ab dars bis auf weiteres kein unverarbeiteter Branntwein gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr Ubergeführt werden. 8 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, vom 1. Mai 1915 ab die Ueberführung von unverarbeitetem Branntwein in den freien Verkehr gegen Entrichtung der Verbrauchsabgabe wieder zuzulassen. In diesem Falle dürfen unverarbeiteten Branntwein in den freien Verkehr nur Personen überführen, die es im Betriebsjahr 1913/14 getan haben, und zwar nach Bestimmung des Reichskanzlers monatlich bis zu zwei vom Hundert der von ihnen im Betriebsjahr 1913/14 versteuerten Menge. 8 3. Dem unverarbeiteten Branntwein (88 1, 2) wird der Branntwein gleichgestellt, der unverarbeitet in ein Branntweinlager ausgenommen ist und daselbst nach dem 1. April 1915 mit Wasser verdünnt oder durch Filtration mit Kohle gereinigt wird (8 19 der Brannt weinlagerordnung). Der Ueberführung in den freien Verkehr gegen Ent richtung der Verbrauchsabgabe (88 1, 2) wird die Auf nahme in ein Lager nach 8 36 der Branntweinlager ordnung gleichgestellt. 8 4. Der Reichskanzler erläßt die Aussührungs- bestimmungen. Er kann Ausnahmen zulassen. 8 5. Wer vorsätzlich den Vorschriften der 88 1, 2 Abs. 2 und des 8 3 zuwidcrhandclt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehntauscnd Mark bestraft. Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Wer den von dem Reichskanzler erlassenen Aus führungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Geld strafe bis zu einhundertsünfzig Mark oder mit Haft bestraft. 8 6. Diese Verordnung findet auf Branntwein, der in Abfindungsbrennereien und auf Branntwein, der in anderen Brennereien aus den in 8 12 des Branntwein steuergesetzes vom 15. Juli 1909 (Neichs-Gesetzbl. S. 661) genannten Stoffen erzeugt ist, keine Anwendung. 8 7. 8 5 der Verordnung tritt am 6. April 1915, im übrigen tritt die Verordnung mit dem Tage der Verkündung in Krast. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraftretens. Berlin, den 31. März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Nachstehend wird die Bekanntmachung des Stellver treters des Reichskanzlers vom 31. März 1915 — R. G. Bl. S. 210 — über die Sicherung der Acker bestellung noch besonders zur öffentlichen Kenntnis ge bracht. 1138 III L Dresden, den 6. April 1915. 1624 Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellnng. Dom 31. März 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes Uber die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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