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Sächsische Elbzeitung : 10.07.1915
- Erscheinungsdatum
- 1915-07-10
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191507106
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19150710
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19150710
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1915
- Monat1915-07
- Tag1915-07-10
- Monat1915-07
- Jahr1915
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 10.07.1915
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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzcilimg" erscheint Dienstag,Donners- tag nnd Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt Tans vorher nnchni. 4 Uhr. Abonnements 'Preis viertel- jäh rlich 1.50 Mk., 2inonailich 1 Mk., 1 monatlich k>0 Pfg. Einzelne Nnnnncrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstaltcn, Postboten, sowie die Zcitnngstrngcr nehmen stets Bestellungen ans die «Sächsische Elbzcitung" an. Tätliche Ronian-Vcilagc. Sonnabends: „Jllnftriertes Untcrhaltniigöblatt". -lilkWtIzcltuW. Amtsölatt sil UchUk AmtSlitlillji. KS Bvililicht KiWtzsillimt M dk» si«ihllil zu SchlNik». sMk für kl! ZteiltlitMtiliSeut z« Hchnslm. Tel.-Adr. Elbzeitung, Anzeigen, bei der weiten Vcr- breitnng d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitags bi» spätestens vormittags l) Uhr aufzugebcn. Preis für die 5 gespaltene Pclitzcile oder deren Nanin 15 Pfg. (tabel larische nnd komplizierte An zeigen nach Ucbcrcinknnft). „Eingesandt" nnd „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Landtvirtsch. Beilage." In sc rat cn-Ann ahme stellen: In Schandau: Expedition Zankcnstrastc 184; in Dresden und Leipzig: die Annonccn-BnrcauS von Haasenstein ü Vogler, Jnvalidcndauk und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: Ä. L. Daube s- Co. Nr. 81. Schandau, Sonnabend, den 10. Juli 1915. 59. Jahrgang. Amtlicher Teil. Musterung betr. Die Alusterung der in Schandau aufhältlichen zuriirlrgcstclltctt Militärpflichtigen sowie der im Jahre 1806 geborenen Landsturmpflichtigcn findet Dienstag, den 2V. Juli 1915, vormittags 7 Uhr im Schiitzenhause hicrselbst statt. Die Gestellungspflichtigen haben In dem Mnstcrnngsterminc pünktlich und in nüchternem Zustande, reinlich am Körper und in der Kleidung zu erscheinen. Schandau, am st. Juli 1915. Der Siadtrat. Zur Ausführung der Bestimmungen in 8 17 der Bekanntmachung des Bundes rats Uber den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntejahre 191.1 vom 28. Juni 1915 — Reichsgcsetzblatt Seite 868 — wird folgendes verordnet: 1. Der Erntcschätzung sind die Ergebnisse der nach der Bundesratsvcrordnung vom 10. Juni 1915 —. Neichsgesetzblatt Seite 881 — vorzunehmcndcn Ernteflächen- erhebungen zugrunde zu legen. Die Gemeindebehörden haben deshalb die ihnen für diese Erhebung zugegangenen Ortslisten in doppelten Stärken auszusällen und das zweite Stück dem zuständigen Kommunalverbande einzureichen. Der Kommunalvcrband stellt die Endsummen der ausgerechneten Ortslisten seines Bezirks in einer besonderen Berbandsbezirksliste zusammen, die für die Schätzung in erster Hinsicht zu benutzen ist. Soweit es indessen den Sachverständigen erwünscht erscheint, sich von der Verteilung der einzelnen Ernteflächen nach Boden und Besitzverhältnissen eingehender zu unter richten, sind ihnen zu diesem Zwecke auch die zweiten Stücke der Ortslisten oder Auszüge daraus zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Formulare werden den Kommunalverbänden vom Statistischen Landcsamtc übersendet werden. Soweit die Gemeindebehörden noch Ortslisten benötigen, können sie sie vom Statistischen Landesamte beziehen. 2. Den Kommunalverbänden wird anheimgegebc», die Erntcschätzung den nach der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 14. Juni 1915 — 1559 111 1^ — gebildeten Erntekommissioncn zu übertragen, die ihrerseits die von ihnen sür die ein zelnen Gemeinden bestimmten Vertrauensmänner zu ihrer Unterstützung heranzuziehen haben werden. Insoweit Erntekommissionen nicht bestehen oder wo dieses Verfahren aus sonstigen Gründen nicht angängig sein sollte, sind besondere Sachvcrständigen- ausschllsse für die Ernteschätzung zu bilden. 3. Die Schätzung erfolgt in der Meise, das; durch die Sachverständigen dec mutmaßliche Durchschnlttsertrag der einzelnen Fruchtart für das Hektar geschätzt und hierauf durch Vervielfältigung dieser Durchschnittscrträge mit der Zahl der jeweils in Betracht kommenden Ernteslächen das voraussichtliche Ernteergebnis sür den Bezirk des Kommunnlverbandes ermittelt wird. Bei ausgedehnten Bezirken, die wesentliche Unterschiede in der Höhenlage oder den Bodenverhältnissen ausweisen, wird es sich im Interesse einer größeren Genauigkeit empfehlen, für die einzelnen Teile des Bezirks oder nach Befinden sür die einzelnen Gemeinden besondere Durchschnittszahlen fcstzu- stcllen. Die voraussichtlichen Ernteergebnisse sind jedoch einheitlich für den Kommunal verband anzugeben. Die Ergebnisse der Ernteschätzung werden den Maßstab bilden für die Berechnung der sür die Volksernährung und die Futtermittelversorgung verfügbaren Vorräte. Es ist deshalb besondere Sorgfalt daraus zu verwenden, daß unter Berücksichtigung aller einschlägigen Verhältnisse, insbesondere auch der in diesem Jahre bestehenden Schwierig keiten der Bestellung und der Düngemittelbeschaffung, möglichst zuverlässige Zahlen erzielt werden. Ueberschätzungen sind ebenso sorgfältig zrz vermeiden wie Unter schätzungen.^ 4. Die Schätzung hat sich nicht nur auf die in der Bundesratsoerordnung über den Verkehr mit Brotgetreide nnd Mehl benannten Getreidearten, sondern auf sämt liche in dem Formulare für die Ernteflächenerhebung benannten Fruchtartcn zu erstrecken. Vordrucke sür die Schätzung werden den Kommunalverbänden in der voraussichtlich erforderlichen Anzahl vom Statistischen Landesamt zugehen. Es ist erwünscht, daß jeder Sachverständige und jeder Vertrauensmann einen Abdruck davon erhält. Etwaiger Mehrbedarf ist deshalb beim Statistischen Landesamte anzusordern. 5. Die Schätzungsergebnissc sind bis zum 23. Juli 1915 von den Kommunal verbänden an das Statistische Landesamt einzusenden. 6. Gleichzeitig mit den Schätzungscrgebnissen sind die in 8 17 Satz 2 der Bundesratsverordnung vom 17. Juni 1915 weiter geforderten Anzeigen einzureichen, sowie der Bedars des Kommunalvcrbandes an Saatgut anzugebcn. Bei der Berechnung der Saatgutmengen ist die Anbaufläche des lausenden Jahres zugrunde zu legen. Für der Saatgutbedars an Hafer gelten die in der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 8. März 1915 — 66 1^ N u — bez. vom 22. März 1915 — 98 II L II — bewilligten Sätze. 7. Das Statistische Landesamt übernimmt die Weiterleitung der Anzeigen an das Ministerium des Innern und die Neichsgetreidestelle. 1310 II131 Dresden, den 6. Juli 1915. 2967 Ministerium des Innern. Bekanntmachung. Aus Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes Uber den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimmen wir hiermit für das Gebiet der stellvertr. Generalkommandos XII ÜN XIX: ? 8 1- ' Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme der Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der türkischen Staatsangehörigen — hat sich binnen 24 Stunden nach seiner Ankunst am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (8 1 Abs. 2 und 8 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, N. G. Bl. S. 521) bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden. Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk. 8 2. Desgleichen hat jeder Ausländer der im 8 1 bezeichneten Art, der seinen Auf enthaltsort verläßt, sich binnen 24 Stunden vor der Abreise bei der Ortspolizeibchörde unter Vorzeigung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Aus weises und unter Angabe des Reisezieles persönlich abzumelden. Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibchörde wiederum aus dem Passe bez. Ausweise vermerkt. 8 3- Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung oder in seinen gewerblichen und dergl. Räumen (Gasthäuser, Pensionen usw.) ausnimmt, ist verpflichtet, sich Uber die Erfüllung der Vorschriften im 8 1 spätestens 24 Stunden nach der Ausnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizeibehörde sofort Mitteilung zu machen. 8 4- An- und Abmeldung gemäß 88 I und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als drei Tage dauert. 8 5. Die Ortspolizeibehörde hat über die an- und abmeldenden Ausländer Listen zu führen, die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Passes sowie Tag der Ankunft, Wohnung und Tag der Abreise angcben. Zugänge, Abgänge und Ver änderungen dieser Liste sind täglich von den der Amtshauptmannschaft unterstellten Ortspolizeibchörden der Amtshauptmannschaft, in Städten, in denen die An- und Abmeldung bei den einzelnen Polizeirevieren zu erfolgen hat, dem Polizeiverwalter (Polizeipräsident, Polizeidirektor, Bürgermeister) mitzutcilen. 8 6. Die über den Aufcnthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Melde pflicht sür die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unver ändert bestehen. 8 7. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. Die an diesem Tage ortsanwescnden Ausländer haben die polizeiliche Anmeldung (8 1) spätestens bis zum 10. Juli 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des 8 3 findet dabei entsprechende Anwendung. 8 8. Ausländer, welche den Bestimmungen der 88 1, 2 und 7 zuwiderhandeln, werden mit Haft bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 M. bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem 8 3 zuwiderhandelt. 2816 Dresden und Leipzig, am 22. Juni 1915. Die stellvertretenden kommandierenden Generale des XII. Armeekorps des XIX. Armeekorps v. Broizem. v. Schweinitz. Brotscheine. Wir geben hierdurch bekannt, daß die sür die vier Wochen nach dem 12. Juli ds. Js. gültigen Vrotschcinc morgen Sonnabend, den 10. ds. Mts., vormittags von 9 bis nachmittags 3 Uhr, sowie Sonntag, den 11. ds. Mts., vormittags von 10 bis 12 Uhr und Montag, den 12. ds. Mts., vormittags von 8 bis 12 Uhr im Erdgeschoß des Rathauses (Wachtlokal) zur Ausgabe gelangen. Die Scheine können nur von erwachsene» Personen abgcholt werden. Der Umtausch vou Brotschcinen findet allwöchentlich Montags, Mittwochs und Freitags, vormittags von 11 bis 12 Uhr auf dem Nathause, 1. Ober geschoß, Zimmer Nr. 4, statt. Schandau, am 9. Juli 1915. Der Stadtrat. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß unter dem Pserdebestande des Gutsbesitzers Gustav Wild in Rathmannsdorf die Influenza (Rotlaufseuche) ausgebrochen ist. Schandau, am 8. Juli 1915. Der Stadtrat.
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