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Nachrichten für Naunhof und Umgegend : 04.11.1924
- Erscheinungsdatum
- 1924-11-04
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787861864-192411045
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787861864-19241104
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787861864-19241104
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungNachrichten für Naunhof und Umgegend
- Jahr1924
- Monat1924-11
- Tag1924-11-04
- Monat1924-11
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Nachrichten für NaumM Druck und Verlag: »üx- ck Gul«, bri Leipzig, Markl ! Fernruf: Amt Naunhof Nr. 2. Dienstag, den 4. November 1924 Nummer 133 35. IülMü«.» Anzeigenpreis r Die kgefpaltene Pelitzeile 15 Psg., auswärts 20 Pfg., amtliche 30 Psg., Neklameleil (3gesp.) 40 Pfg. Tabell. Satz 50°/, Ausschlag. Bei undeut lich geschriebenen, sowie durch Fernsprecher ausgegedenen Anzeigen sind wir für Irrtümer nicht haftbar. Erscheint wöchentlich 8 malt Dienstag, Donnerstag. Sonnabend, nachm. 4 Uhr für den folgend. Tag. Bezugspreis r Monatlich ohne Austragen 1.50 Mk., Post ohne Bestellgeld monatlich 1.50 Mk. Im Falle höherer Gewalt^ Krieg. Streik oder sonstiger Siörungen des Betriebes, hat der Bh' aus Lieferung ker Zeitung oder Rückzahlung des 4 und Umgegend (Albrechtshain, Ammelshain, Beucha, Borsdorf, Eicha, Erdmaunshai«, Fuchshaiu, Trotz- und Kletusteiuberg, Kstngn, KSHra, Livdhardt, Powtzen. Slvndtnitz, Threna usw j Dieses Blatt ist amtliches Organ des Stadtgemeinderates z« Naunhof; es enthält die Bekanntmachungen des Bezirksverbandes der Amtshauptmannschaft Grimma und des Finanzamtes zu Grimma. Amtliches. Das nachstehende.Orksgesetz wird hiermit verössentlicht. Naunhof, am 3. November 1924. Der Sladlral. Ortsgesetz der Stadtgemeinde Naunhof über die kostenlose Totenbcstattung. Die Stadtverordneten Haden folgendes Orisgesetz beschlossen: 8 >- In der Stadt Naunhof wird die unentgeltliche Totenbestaltung eingesühkt. 8 2. Die Stadlgemrtnde übernimmt die Bestattungskosten in dem i nachstehenden Umfange für alle Einwohner, die in der Gemeinde ! ihren Wohnsitz Haden und die die Deutsche Rcichsangehörigkeit ! besitzen. § 8 3. Die Gemeinde erhebt keinen Anspruch aus Auszahlung der Sterbegelder aus gesetzlichen oder privaten Kassen. 8 4. Die Stadtgemcinde übernimmt den Auswand a) für die Keimbürgin. b- sür den Totenbsltmeister, c- sür einen einfachen Sarg, ci) für den einfachen Ausschlag des Sarges, o) für die Gebühren eines Rethengrabes, k) für die Tolendesörderung. Für die Aufwände wird ein fester Betrag (Pauschalbetrag) gezahlt, der nach den tatsächlichen Kosten bet einfacher Ausführung berechnet, von Zett zu Zett von den Stadtverordneten beschlossen und von der Gemeindebehörde bekannt gegeben wird. Empfangsberechtigt sind die Angehörigen, die mit dem Ver storbenen bisher tn häuslicher Gemeinschaft lebten und nachweislich die Kosten der Beerdigung trogen. 8 5. Die Kosten sür Läuten, Orgelsptel, Schmücken des Grabes, für die kirchlichen und weltlichen Kandlungen und Gesänge, für ! Musik, sür das Ausmauern des Grabes und alle in Z 4 nicht ge- s nannten Kosten, werden von oer Gemeinde nicht übernommen. . 8 6. ! Bei den Einäscherungen und sonstigen auswärtigen Bestallungen, sowie bet Wahl einer besseren Bestattungsaussührung werden nur die j in tz 4 festgelegten Bestattungskosten gewährt Uedrtgens ist cs den Kinterbliebenen auch unbenommen, aus ! die kostenlose ToleübistaHimg überhaupt zu verzichten und die ge- ! samtc Beerdigung aus eigenen Mitteln zu bestreiten. 8 ?- Verstirbt ein hier wohuhasler Einwohner an einem anderen Orte innerhalb des Deutschen Reiches, so ist den Angehörigen, die mit dem Verstorbenen bisher in häuslicher Gemeinschaft lebten, sofern sie nachweislich die Kosten der Beerdigung getragen Haden, aus An. trog ein Beitrag zu den Bestattungskosten dis zur Köhe des in Z4 festgesetzten Satzes zu gewähren. 8 8. Mit der Durchführung dieses Ortsgcsctzes wird der Vestas- sungsausschutz beauftragt. 8 9. Die sür die unentgeltliche Totenbestottung auszubrtngendcn Geidmiitel sind tn den Kaus haüplan cinzustelicn. 8 10. Dieses Ortsgesetz tritt mit dem Tage seiner Veikündung in Kraft und ein holdes Johr hiernach außer Kraft. Naunhof, am 20. Oktober 1924. i Der Sladlral. j (SlempU) Willer. ! ä 82 n. Zufolge Ermächtigung der Beschlutzdchörde kein Einspruch. Grimma, am 28. Oktober 1924. Die Amlshauplmannschasl. i (Stempel) Karoraht. Die unentgeltliche Totendestattung sür die Stadt Naunhof ist nunmehr tn Kraft getreten. Die Aufwände werden bis aus weiteres nach einem festen Satze bezahlt, der > für Personen im Alter dis zu 2 Jahren 50 Mk., . » . . über 2 dis 14 Jahre 75 Mk., . . . , über 14 Jahre 100 Mk. beträgt. Der Betrag kann gegen entsprechende Ausweise des Stan- ' desamts in der Stadtkasse von den Angehörigen nach den orisgesetz- lichen Bestimmungen erhoben worden. j Naunhof, am 3. November 1924. Der Sladlral. s Kleine IeLstmg für eilige Leser. * Die Verordnung über den weiteren Abbau der Devisen- aesetze und die Herstellung des freien Geldverkehrs mit dem Ausland« ist vom Reichspräsidenten unterzeichnet worden. * Das Relchskabtnett bat bereits Beschlüsse zu den geplanten Gteuermildernngen gefaßt, die aber vor Zustimmung deS Reichsrats nicht bekanntgegeben werden. * In den Rheingebieten sind alle Wasserläufe stark ange schwollen und man befürchtet große MerschwemmungSschäden. * Der 4. November ist der Wahltag tn den Bereinigten Staaten für den zukünftigen Präsidenten. *.Zwischen den streitenden Parteien in China soll et« Waffenstillstand zustandegekommen fein. ar eiterabbau der Devisengesetze Freier Ge -verkehr mit dem Ansland Berlin, 3. November. Der Reichspräsident hat die Notverordnung über den Abbau der Devisrngesetze unterzeichnet. Durch die Verord nung wird die Dcvisengcsetzgebung nahezu vollständig außer Kraft gesetzt Um den Übergang nicht zu unver mittelt zu gestalten ist, die Aufrechterhaltung des Devisen- bankzwanges, des Verbotes des Devisenterminhandels, des Einheitskurses, der Wechselstubenverordnung und der Devisenmaklerverordnung vorgesehen worden. Mit der Zulassung der Verordnung im besetzten Gebiet ist zu rechnen, da die Rheinlandkommrssion durch die Ordon nanz 271 vom 1. Oktober die bisherige Devisengesetzge- bring bereits zugelaffen hat. Damit wird also auch auf diesem Gebiete wieder ein einheitlicher Rechtszustand im ganzen Reiche herbeigeführt. Nach der jetzt erscheinenden Notverordnung sind De visenbanken: die Reichsbank, die Deutsche Rentenbank, die Deutsche Golddiskontbank, die Devisenbeschaffungsstelle N. m. b. H., die Reichskredit A. G., die Staatsbanken, die Banken und Bankiers oder deren Zweiganstalten, die Mitglieder der an ihrem Sitz befindlichen Abrechnungs stelle der Reichsbank sind, von der obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Kommissar für Devisener- iassung als Devisenbanken zugelassen worden sind, oder oon der obersten Landesbehörde nach Benehmen mit der Reichsbank als Devisenbanken zugelassen werden. Zah- iungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Geldsorten (Münzgeld, Papiergeld, Banknoten und dergleichen), Aus- jahlungen, Anweisungen, Schecks und Wechsel. Ausländi sche Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung dürfen gegen inländische Zahlungsmittel nur von oder durch Vermittlung einer Devisenbank erworben werden. Termingeschäfte in ausländischen Zah lungsmitteln oder Forderungen in ausländischer Währung sder in Edelmetallen gegen inländische Zahlungsmittel sind verboten. Geschäfte, die gegen die Vorschriften ver- toßen, sind nichtig. Für Verstöße sind scharfe Strafen sorgesehen. Entsprechend geändert resp. an »gehoben Wer sen die Bestimmungen über die Wechselstuben vom 8. Mai 1923. Die Verordnung über das Verbot des Verkaufs von Reichsmark in das Ausland vom 9. August 1923 und die Lerordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassnng som 7. September 1923 treten außer Kraft. Die Reichs- regierung wird ermächtigt, Bestimmungen über das Außerkrafttreten weiterer Devisenvorschriften und der znr Durchführung oder Sicherung der Devisenvorschriften er lassenen sonstigen Vorschriften zu treffen, soweit nicht in Viesen der Reichsregierung oder dem Reichswirtschafts minister eine solche Befugnis bereits erteilt ist. * Or. Schacht über die WährunLSpoMk. Reichsbankpräsidcnt Tr. Schacht sprach im Rahmen oer Veranstaltungen des Schleswig-Holsteinischen Uniner- sitätstages in Kiel über die währungspolitischen Maß nahmen der nächsten Zeit. Er erklärte, daß die Reichsbank neue Zahlungsmittel nur dann in den Verkehr geben werde, wenn die Wirtschaft durch Produkttonssteigerung einen vermehrten Zahlungsmittelumlauf benötige. * Der einzige Gradmesser für den Geldbedarf sei der Warenpreis. Die Reichsbank sei augenblicklich in der Lage, 5 Milliarden Goldmark gesetzlich gedeckter Zahlungsmittel auszugeben, welche Summe ungefähr dem Umlauf der Vorkriegszeit entspreche. Es soll nächstens versucht werden, die Spar kassen wieder wirkliche Sparkassen werden zu lassen, die ihre Gelder für langfristige Kredite verwenden. * Nie Gtiuermi'derunqen. Berlin, 3. November. Das Reichskabinett hielt heute eine Sitzung ab, tn der es sich mit den Vorschlägen des Reichssinanzministers über die Abänderung bczw. Milderung einzelner Steuern befaßte. ES kommen vor allen» die Einkommensteuer die Umsatzsteuer, die Körperschaftssteuer und eine Reihe kleinerer Steuern aus der Zweiten Steuer- Notverordnung in Betracht. Es handelt sich nicht um grundlegende Änderungen, sondern nur um Milderungen einiger Bestimmungen, die besondere Härten mit sich brin gen. Die Beschlüße des Reichskabinetts werden noch nieye veröffentlicht, sondern erst den ReichSratsausschüfsen vor gelegt, wo die Vertreter der Länder dazu Stellung nehmen werden. Kreditaufsichi -es Reiches. Das Reich wie die Gemeinden sind durch die Inflation praktisch schuldenfrei geworden; denn ob und was bei der Aufwertung ihrer früheren Anleihen herauskommen wird, das liegt noch im weiten Felde. Gerade aber, weil Kredite, die festverzinslich sind, in der Inflationszeit naturgemäß ebensowenig möglich waren wie etwa die Unterbringung von Obligationenanleihen durch Private, stürzt sich jetzt jede Kommune, aber auch recht zahlreiche Länder, aus den Anleihemarkt, seitdem die Währung stabil geworden ist, und jetzt ganz besonders, seitdem nach Annahme des Londoner Pakts das Anleihe^eschäst wieder in Gang ge kommen ist. Das Reich stellt ja auf Grund dieses Pakts Anforderungen an den internationalen Anleihemarkt, die weit über das bisher übliche Maß hiuausgehen; denn nicht bloß die Achthundertmillionenanleihe, sondern auch die Unterbringung von fünf Milliarden Jndustrieobligatio- nen, zwei Milliarden Eisenbahnobligationen und sechzehn Milliarden Stammaktten der Deutschen Reichsbahngesell« schäft bilden das Anleiheprogramm, und zwar das Anleihe. Programm für Deutschland. Den "arkt würden also Länder-und Kommunal« «leihen schon genug sam einengen, wenn sie werbenden Zwecken dienen, ganz überflüssig aber einschränken, wenn sie etwa gar dazu dienen mit ihrer Hilfe über augenblickliche Geldschwierig ketten der Länder und Kommunen hinwegzukommen. Aus diesem Grunde ist die Verordnung des Reichspräsidenten ersolgt, wonach Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zur rechtsgültigen Aufnahme von Krediten im Ausland oder zur rechtsgültigen Begebung von Anleihen (m Aus- lande der Zustimmung des Reichssinanz. ministers bedürfen. Schon während der Inflationszeit hat ein eigentlich recht merkwürdiges amerikanisches Interesse an deutschen Kommunalanleihen bestanden, ein Interesse, das jetzt, nach Stabilisierung der Währung und nach der Regelung der Reparationssrage, eher noch wachsen könnte. Nun ist die Finanzgebarung mancher Länder nicht nur, sondern namentlich sehr vieler Gemeinden eine manchmal recht eigenartige; Ausgabe,» werden bewilligt, ohne daß man für Deckung sorgt, was bisweilen seine Entschuldigung gewiß nicht, aber seine Erklärung darin findet, daß große Teile des finanziellen Unterbaues der Gemeinden und Länder herausgerissen und für den finanziellen Unterbau des Reiches verwendet worden sind. Wenn das Reich damit in weitem Maße zwar nicht rechtlich, aber praktisch die finanzielle Oberaufsicht über die LändLr und Kommunen erhielt, weil sich ja diese beide»» nach der Decke der ihnen vom Reich zukommenden Über weisungen strecken mußten, so wird diese Oberaufsicht nun erweitert und eigentlich recht verständlich erweitert durch die Oberaufsicht des Reiches auch auf die Kredi 1 ae - , barung. Grundsätzlich ist jedenfalls nichts dagegen ein- s zuwenden, daß das Reich nur Anleihen genehmigen will, ! di? w e r b e n d e n Zwecken dienen; darüber hinaus aber ! werden wohl auch die Bedingungen derartiger Anleihen und Kredite geprüft werden, daß selbst auf so genannte werbende Anleihen verzichtet werden muß, wenn die Bedingungen allzu harte sind und damit allzu leicht zu einer Unrentabilität der zu schaffenden und ous- zubcmcnden öffentlichen Betriebe führen und die Steuerkrast des Bürgers gar zu leicht in Anspruch - nehmen können. Denn auf diese Steuerkrast hat das Reich ! — und mnß es haben — den ersten Anspruch, um seine Verpflichtungen abdecken zu können. Und an der Er- i füllung dieser Leistungen aus dem Londoner Pakt, für die formell allein das Reich haftet, hängt auch die Voraus setzung, daß unsere Währung stabil bleibt. § Nun ist nicht anzunehmen, daß die Bedingungen für ausländische Kredite an deutsche Länder und Kommunen gerade sehr billig sein werden; denn sie gehen ganz be stimmt nicht unter die Bedingungen der Achthundertz millionen-Anleihe, — und die sind scharf genug. Allzu leicht würde aber ein Sturm auf den ausländischen An leihemarkt dort auch zu einer Versteifnng des Privatkredits führen, die jedenfalls noch viel uner- > wünschter ist, als wenn irgendein Land oder eine Ge meinde nutz einen Kredit zur Gründung eines angeblich werbenden Unternehmens nicht bewilligt erhält. Denn die Privatwirtschaft braucht den ausländischen Kredit viel notwendiger als namentlich die Kommunen für ihre allzu häufig von politischen Erwägungen ausgehenden Expe- rimente, bei denen sie sich schon recht ost ganz außerordent lich verkalkuliert haben. Gewiß bedeutet die Verordnung eine neue starke Zentralisierung in der deutschen Finanzwtrt- schäft und wird namentlich in den Ländern recht böfes Blut erregen. Aber den letzten Grund für diese und andere Verordnungen gleicher Art kann niemand beseiti gen: den Druck, den Versailler Vertrag und Londoner Pakt auf Finanzen und Steuerwesen des Reiches ausüben. * Amerikanische Millionenanleihe für Berlin. Die Stadt Berlin hat durch Vermittlung der Deutz scheu Bank Berlin und der Firma Lazard Speyer, Ellisfen, Frankfurt a. Main, mit einem amerikanischen Konsortium unter Führung von Speyer u. Eo., Newyork, Equttable Trust Co., Safe Securities Corporation und Blair u. Co. Inc., Newyork, ein Darlehen über 3 MilltonenDol« larauseinJahrabgeschlossen. Die Stadt Ber- lin hofft, während dieser Zeit mit Hilfe des Konsortiums eine größere langfristige Anleihe in den Vereinigten Staaten von Amerika unterzubringen. Dieser Abschluß
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