Suche löschen...
Sächsische Elbzeitung : 11.01.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-01-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191701112
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19170111
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19170111
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1917
- Monat1917-01
- Tag1917-01-11
- Monat1917-01
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 11.01.1917
- Autor
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Fernsprecher Nr. 22. 'Die „Sächsische Elbzcitimg" erscheint DienStan, Donners tag nnd Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt tags vorher nachm. 5 Uhr. AbonnementS-PreiS viertel« sShr!'-h1.78Mk.,2nionntlIch 1.80 Mk., 1 monatlich 60 Pfg. Einzelne Nnnnncr» 10 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstalten, Postboten, sowie die ZcitungSträger nehmen stets Bcstellttnge» ans die ^Sächsische Elbzeitung" an. Sonnabends: „Illustriertes NnterhaltungSblatt". ^lEKsiit MeitMis. Amtsblatt iir SiS B»i»We AmiS»tnA, ks RöinWe ßtHljalmi u) de» Siidini z» öchiiks, s»ie sie de« StadtMeindtttt z« Sokiiki». Tel.-Adr.: Elbzeitung. Anzeige», bei der weiten Ver breitung d. Bl. von grosser Wirkung, sind Montags, Mittwochs und Freitag bi» spätestens vormittags 9 Uhr aufzngcben. Lokalprc!« fiir die 5 gespaltene Pctitzeile oder deren Naum 15 Pfg., bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte Anzeigen nach Uebcrcinknnft). „Eingesandt" und „Ncklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Tägliche Noman-Bcilage: „ Unterhaltungablatt Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwitz, Prossen, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Im Falle höherer «Lewalt <KrIea ad. sonstiger Irgendwelcher Störungen de» »letrtebc« der Fettung, der Lieferanten od. der BesörderungSetnrlchtungens hat der Bezieher keinen Anspruch aus Licserung od.NachUelerung der Zeitung od. aus Rllikzahlung de« Bezugspreise I. Jnstratcu-A u u a hm este l lc u: Ju Schandau: Geschäftsstelle Zaukeustrastc 184; in Dresden und Leipzig: die Annonccn-Bnrcanö von Haascnstcin 8c Vogler, Jnvalidendank nnd Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube 8- Eo. Nr. 5 Schandau, Donnerstag, den 11. Januar 1917 61. Jahrgang. > Amtlicher Teil. <- Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1916, betreffend die Entrichtung des Warenumsatzftempels für das Kalenderjahr 1916. In der Bekanntmachung der Generalzolldirektlon vom 8. Dezember 1916, betreffend die Entrichtung des Warenumsatzftempels sllr das Kalenderjahr 1916, sind die zur Entrichtung der Abgabe vom Warenumsätze verpflichteten gewerbetreibenden Personen und Gesellschaften ausgesordrrt worden, neben dem steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im vierten Viertel des Kalenderjahres 1916 auch den gesamten steuerpflichtigen Betrag ihres Warenumsatzes im Kalenderjahr 1916 der zuständigen Steuerstelle anzumelden. Hierzu wird ergänzend bekannt gegeben, daß nichts dagegen zu erinnern ist, wenn in Fällen, in denen außer Zweisel steht, daß der Jahresumsatz 200 000 M. nicht übersteigt, in dem Vordruck der Anmeldung zur Entrichtung des Warenumsatzstempels unter 4 a oder 4 b statt genauer Angabe des Jahresumsatzes 1916 angemeldet wird: „der Gesamtbetrag .... beläuft sich auf nicht mehr als 200000 M., davon entfallen nach den Unterlagen auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1916 M." In den Fällen, für die diese Voraussetzung nicht zutrifft, sind die mit der Entgegennahme der Anmeldung und Feststellung der Abgabe beauftragten Stcuerstellen ermächtigt, auf Antrag neben der genauen Anmeldung des steuerpflichtigen Umsatzes für das letzte Vierteljahr von 1916 die Anmeldung des Jahresumsatzes für 1916 auf Grund gewissenhafter Schätzung zuzulasscn, wenn glaubhaft gemacht wird, daß dessen genaue Festsetzung unverhältnismäßige Arbeit verursacht. In diesem Falle hat die Anmeldung unter 4 a oder 4b zu lauten: „der Gesamtbetrag .... beläust sich schätzungsweise auf M., davon entfallen nach den Unterlagen aus den Zeitraum vom 1. Oktober bis Ende Dezember 1916 M." Dresden, den 22. Dezember 1916. Königliche Generalzolldirektion. "" Verbrauchsregelung von Kartoffeln und Kohlrüben und Abgabe von Speisekartoffeln. I. Unter Abänderung der in Punkt IV der Bekanntmachung des Bezirksverbandes der Kgl. Amtshauptmannschaft vom 19. Okt. 1916 (Sächsische Elbzeitung Nr. 127 vom 21. 10. 16), „Kartoffelversorgung", enthaltenen Bestimmung und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Kgl. Amtshauptmannschaft vom 26. Nov. 1916 (Sächsische Elbzeitung Nr. 144 vom 30. 11. 16) „Verbrauch von Speisekartoffeln der Selbsteindecker" sowie auf die Verordnung des Reichskanzlers vom 1. Dez. 1916 über Kartoffeln (Reichsgesetzblatt Seite 1314) 8 1 wird folgendes angeordnet: Verbraucher, die sich bet Beginn der Versorgungszeit auf Bezugsausweise mit Kartoffeln ganz oder teilweise eingedeckt haben, haben hiervon nach den bisher geltenden Bestimmungen für sich und jeden Angehörigen ihres Haushaltes vom Beginne der Versorgungszeit ab bis zum 31. Dez. 1916 auf die Person 1 Ztr. in Anspruch nehmen und verbrauchen dürfen. Nach den bestehenden Vorschriften dürfen sie vom 1. Ian. 1917 ab bis zum Ende der Versorgungszelt, d. h. bis zum 20. Juli 1917, höchstens weitere 1'/2 Ztr. auf die Person gerechnet für sich und jeden Haushaltungsangehörigen verbrauchen. Schwund ist in vorstehender Menge bereits in Ansatz gebracht. Jeder Selbsteindecker, der sich mit mehr als 2 V2 Ztr. Kartoffeln auf die Person gerechnet bei Beginn der Versorgungszeit eingedcckt hat, ist verpflichtet, die in seinem Besitze befindlichen überschüssigen Speisekartoffelmengen seiner Gemeindebehörde an die von dieser zu bestimmenden Sammelstelle bis zu dem von ihr festgesetzten Zeitpunkt abzugeben. Nicht betroffen werden von dieser Vorschrift Schwerarbeiter im Sinne der Brotoersorgung, die für ihre Person volle 3 Ztr. auf die Zeit bis zum 20. Juli 1917 beanspruchen und verbrauchen dürfen. Kinder unter einem Jahre haben keinen Anspruch auf Speisekartoffeln und haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Zur Durchführung dieser Anordnung können die Gemeinden nähere Vorschriften erlassen. II. Nachdem der Wochenverbrauchssatz für die Verbraucher mit Ausnahme der Schwerarbeiter von 7 Pfund auf 5 Pfund Kartoffeln herabgesetzt worden ist, haben auch die Selbsteindecker an Stelle der hiernach ausfallenden Kartoffrlmengen für sich und jeden über ein Jahr alten Haushaltungsangehörigen Anspruch an ihre Gemeinde auf Zuweisung von Kohlrüben bis zu 4 Pfd. wöchentlich. Anspruch aus die gleiche Menge Kohlrüben haben Schwerarbeiter, auch wenn sie sich mit vollen 3 Ztr. Kartoffeln eingedcckt haben, für ihre Person als Schwerarbeiterzulage. Die Gemeinden haben die Zuteilung von Kohlrüben an Selbsteindecker — sei es durch Ausgabe von besonderen Karten oder Marken, durch Führung von Listen oder auf andere Weise — so zu regeln, daß jeder Selbsteindecker nicht mehr als die ihm zustehende Menge Kohlrüben erhält. Insbesondere haben die Gemeinden die Menge Kohlrüben, aus die jeder Selbsteindecker Anspruch hat, allwöchentlich oder für einen längeren Zeitraum nach Maßgabe der ihnen zur Verfügung stehenden Vorräte sestzusetzen und bekanntzugeben. III. Unter Hinweis aus 8 1 der vorerwähnten Reichskanzler-Bekanntmachung vom 1. Dezember -1916 wird darauf hingewiesen, daß jeder Kartoffelerzeuger in der Zeit vom 1. Januar bis zum 28. Februar 1917 nur 1 Pfund und vom 1. Mai bis zum 20. Juli 1917 1^/2 Pfund Kartoffeln seiner Ernte täglich für sich und jeden Angehörigen seiner Wirtschaft verwenden darf. IV. Die Gemeinden sind verpflichtet, durch die von ihnen für ihren Bezirk ernannten Sachverständigen zur Verhütung von ungerechtfertigtem Ueberoerbrauch zum mindesten durch Stichproben Nachprüfungen vornehmen zu lassen, ob die unter I und III angeordneten Kartoffelverbrauchsvorschriften eingehalten werden, insbesondere, ob alle überschüssigen Kartoffelvorräte von den Selbsteindeckrrn rechtzeitig abgeliefert worden sind, sowie, ob die Vorräte sachgemäß gelagert sind. Die Sachverständigen sind an zuweisen, Uebertretungssälle unverzüglich und unnachstchtlich durch die Gemeindebehörden der Kgl. Amtshauptmannschast zur Anzeige zu bringen. Es wird ausdrücklich daraus aufmerksam gemacht, daß der Herr Präsident des Kriegsernährungsamts eine größere Anzahl von Sachverständigen beauftragen wird, sich durch örtliche Nachschau von der von den Gemeinden ausgeübten Kontrolle zu überzeugen und heroortretende Mängel unmittelbar bei dem Kriegsernährungsamt Berlin anzuzeigen. V. Es wird in Erinnerung gebracht, daß Kartoffeln, Kartoffelstärke, Kartoffelstärkemehl sowie Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei — von nachstehender Ausnahme abgesehen — nicht verfuttert werden dürfen. Verfüttert werden dürfen nur Kartoffeln, die nicht gesund sind oder die Mindestgröße von 1 Zoll (2,72 Zentimeter) nicht erreichen. Die Verfütterung darf nur erfolgen an Schweine und Federvieh, und nur, soweit die Verfütterung an Schweine und Federvieh nicht möglich ist, auch an andere Tiere. Unverlesene Kartoffeln dürfen unter keinen Umstünden verfüttert werden. VI. Wer den vorstehenden Vorschriften oder Anordnungen, die Gemeinden in Gemäßheit dieser Vorschriften erlassen, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe können die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden. Desgleichen haben diejenigen Selbsteindecker, bei denen durch unsachgemäße Lagerung ein Verderb von Kartoffeln zu entstehen droht, zu gewärtigen, daß ihnen ihre sämtlichen Vorräte weggenommen und sie in Versorgung der Gemeinde überwiesen werden. Pirna, den 3. Januar 1917. Der Vezirksverband der Königlichen Amtshauptmannschast. " " . „NO . IN 1 " 1 1 — > 1 Fleischversorgung. Den Fleischern des Bezirks wird anheimgegeben, Nachträge zu ihren Kundenlisten für den lausenden Versorgungsabschnitt spätestens bis zum 13. Ian. 1917 Hierher anzuzeigen. Dabei sind die linken Abschnitte der Bezirksfleischkarten mit einzuretchen. Pirna, am 9. Januar 1917. Königliche Amtshauptmannschast.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder
Erste Seite
10 Seiten zurück
Vorherige Seite