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Sächsische Elbzeitung : 15.02.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-02-15
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191702158
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19170215
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19170215
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1917
- Monat1917-02
- Tag1917-02-15
- Monat1917-02
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 15.02.1917
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Fernsprecher Nr. 22. 'Die „Sächsische Elbzeitunq" erscheint Dienstag, DonncrS- taq und Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolg! tag« vorher nach,», 5 Uhr. AbonncincntS-PreiS viertel jährlich 1.75, Mk., 2monatlich 1.20 Mk.,1 monatlich 60 Pfg. 'Win-clnc Nninmcrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Poslanstnllen, Postboten, sowie die .geltnnaöträgcr nehmen stets Bestellungen auf die „Sächsische Elbzeitnug" au. Sonnabends: „Illustriertes ^llnterhaltungSblatt". JEKsEc LWiH. Amtsblatt >» das RitzUt AmlsUriA, das WchUk HöWlz«kmI mö Sei StaSira! za 8-mkö. sawie fär Sea Sladiaemmderat za ßobakeia. Tel.-Adr.: Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Bcr- brcilnng d. Bl. von großer Wirkung, sind Montag«, Mittwochs nud Freitag» bi» spätestens vormittag« !> Uhr aufzugcbcn. Lokalpreis für die 5, gespaltene Petitzcile oder deren Naum 18 Pfg. bei auswärtige» Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte Anzeigen nach Ucbcrcinknnst). „Eingesandt" und „Reklame' 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage: „Unterhaltungsblatt" Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffen, Nathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Im gallc höherer MrwaU <n rieq od. sonstiger Irgendwelcher Störlinge» de» lvelrlcbe« der ZtUnng, der LlktcranNn od. der Bksörderungöelnrichtungkn) hat der Bezieher keinen Anspruch ans Likseruna ad. NachUeicrnng der Zeitung od. aus RiMzahlnng de» Bezugspreise». In serat en-A n n a h m cstellcn: Zn Schandau: Geschäftsstelle Zaukenstraßc 134; in Dresden und Leipzig: die Aunoncen.BnrcauS von Haascnstcin Vogler, Jnvalidcudank und Rudolf Mosse; in Frankfurt a. M.: G. L. Daube L Co. 61. Jahrgang. Mr. 20 Schandau, Donnerstag, den 15. Februar 191V Amtlicher Teil. " Vergebung von Heeresnäharbeiten. I. Um eine gleichmäßige und gerechte Verteilung vvn Heeresnäharbeiten zu gewährleisten, sind siir den Bezirk der Kgl. Amtshauptmannschaft Pirna im Einvernehmen mit dem Kriegsbcklcidungsamt XII Dresden und mit Zustimmung der Städte mit revidierter Städteordnung die nachstehend aufgeführtcn Hauptstcllen beauftragt und allein berechtigt, den Verkehr des Kriegsbckleidungsamtcs XII Dresden mit den Arbeitnehmern zu vermitteln, insbesondere die vom Kriegsbekleidungsamt zugewicsenen Näharbeiten unter Berücksichtigung der geltenden Grundsätze zu verteilen, deren ordnungsgemäfze Ausführung zu überwachen und die fcrtiggestellten Arbeiten dem Kriegs bekleidungsamt gesammelt zuzustellen. Hauptstellen werden errichtet in den Orten: 1. Sebnitz 2. Neustadt 3. Schandau 4. Stolpen 5. Königstein für den Amtsgerichtsbezirk Sebnitz, „ „ „ Neustadt, „ „ „ Schandau, „ „ „ Stolpen, „ „ „ Königstein mit Ausnahme der Gemeinde Langenhennersdorf, 6. Kleingraupa für die Ortschaften des Amtsgcrichtsbezirks Pirna recht der Elbe, 7. Heidenau für die Ortschaften Gommern, Grosz- und Kleinzschachwitz, Grosz- und Klcinluga, Heidenau, Meuszlitz, Mügeln, Sporpitz und Zschieren, 8. Pirna für die übrigen Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Pirna sowie für die Gemeinde Langenhennersdorf. Alle Fragen wegen Zuweisung von Heeresnäharbeiten sind an die .Hauptstellen unmittelbar zu richten. Die Ortsbehördcn der Orte, in denen Hauptstcllen errichtet werden, haben alsbald ortsüblich bekanntzugeben, wo sich die errichtete Hauptstelle befindet und wer mit ihrer Leitung beauftragt worden ist. II. In Zukunft können bei der Verteilung von Heeresnäharbciten nur solche Personen berücksichtigt werden, die der zuständigen Hauptstelle einen von der Gemeindebehörde des Wohnortes ausgestellten Ausweis in vorgeschriebencr Form vorlegen, aus dem sich die Berechtigung ergibt, mit Heeresnäharbeiten beschäftigt zu werden. Die Vorlegung der Ausweise bei der Hauptstelle kann, wenn sich diese bei der Verteilung von Heeresnäharbciten der Mithilfe von Untcrvcrteilungsstellen bedient, durch die Vermittelung der letzteren erfolgen. Die Hauptstcllen haben bei Arbeitsvcrgcbung die Rückseite eines jeden einzelnen Ausweises vollständig auszufüllcn. Der Ausweis verbleibt in Händen der Arbeitnehmer und ist jederzeit auf Verlangen sowohl der Hauptstelle, als auch den vom Kriegsbekleidungsamt beauftragten Offizieren vorzulegen. Die Ausstellung von Ausweiskarten ist in den Städten mit rev. Städteordnung beim Stadtrat, im übrigen bei der Ortspolizeibehörde des Wohnortes zu beantragen, welche die persönlichen Verhältnisse des Gcsuchstcllers prüft und darüber zu entscheiden hat, ob der Antragsteller nach den Bestimmungen der geltenden Grundsätze mit Heeresnäharbeit beschäftigt werden darf oder nicht (zu vergl. Punkt IV dieser Bekanntmachung). Der erteilte Ausweis ist nicht übertragbar und bei eintretenden Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Inhabers bezw. Verzicht aus Heeresnäharbeiten an die ausstellende Behörde zurückzugeben. III. Mit Heeresnäharbeiten dürfen in erster Linie (Gruppe I) nur gelernte Berufsarbeiter und Berufsarbeiterinncn aus dem Schneidergewerbe und verwandten Bernsen (cinschl. der Textilarbeiterschaft), und zweiter Linie (Gruppe II) nur solche Frauen und Mädchen beschäftigt werden, die auf die Beschäftigung mit Heeresnäharbeit als einzige Einnahmequelle angewiesen sind. Für Personen, die der Gruppe I angehören, werden Ausweise in lila Farbe, für Personen, die der Gruppe II angehören, Ausweise in roter Farbe ausgestellt. IV. Personen, welche Beschäftigung in irgendwelchen Berufszweigen anderer Art finden können, scheiden für die Beschäftigung mit Heeresnäharbciten aus. Insbesondere dürfen Heeresnäharbeiten nicht erhalten u) solche Frauen und Mädchen 1. die vollständig arbeitsfähig sind, sich in ihren häuslichen Pflichten vertreten lassen und in jedem anderen Arbeitszweig und gegebenenfalls auch in anderen Arbeitsorten tätig sein können oder 2. die sonstige Einnahmequellen haben, aus denen sie einen bescheidenen Lebensunterhalt bestreiten können oder 3. die einen Ernährer haben, dessen Einnahmen zu einem bescheidenen Lebensunterhalt ausreichen; I)) jugendliche Personen unter 16 Jahren, cs sei denn, das; ganz besondere Ausnahmeverhältnisse vorliegen, z B. im Lehrvertrag stehende Lehrlinge. Aus einer Hausgemeinschaft (Familie) soll in der Regel nur eine Person, ausnahmsweise höchstens zwei Personen Heimarbeit aus Heeresnähaufträgen erhalten. Werkstattarbeiter dürfen wöchentlich höchstens 40 Stunden (reine Arbeitszeit) beschäftigt werden. Pirna, am 8. Februar 1917. Königliche Amtshauptmannschaft. Freibankfleisch betreffend. In Zukunft darf minderwertiges oder bedingt taugliches Fleisch (Freibankfleisch) nur gegen Entgegennahme von Fleischmarken abgegeben werden. Für eine Fleisch marke darf jedoch der doppelte Betrag der Marken bezogen werden. Wenn anders der Verderb des Fleisches nicht verhütet werden kann, dürfen die Kommunalvcrbändc im Einzelsalle Ausnahmen von der Markenpflicht bewilligen. Dresden, den 6. Februar 1917. 239 II L III Ministerium des Innern. 698 Im Anschluß an die vorstehende Verordnung des Königlichen Ministerrums des Innern vom 6. ds. Mts. weisen wir zur Vermeidung von Irrtümern ausdrücklich darauf hin, daß durch diese Verordnung unsere eigene, die Freibank betreffende Bekanntmachung vom 5. Februar 1917 nicht berührt wird. Es wird daher auch in Zukunft das auf der hiesigen Freibank zu verpfändende Fleisch bloß gegen Vorlegung der vom hiesigen Stadtrate ausgestellten ^au«k»I1ung»-Vezugskarten abgegeben. Nur ist aus Grund der obigen Ministerialvrrordnung fortan sue:8ri die Abgabe von nötig Schandau, den 14. Februar 1917. Der Stadtrat. Die nachstehende Bekanntmachung über die Verwendung von Räbe» bei der Bereitung von Roggenbrot vom 5.' Februar 1917 (N.-G.-Bl. S. 101) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 10. Februar 1917. 163 II L Ib Ministerium des Innern. 695 Bekanntmachung über die Verwendung von Nüben bei der Bereitung von Roggenbrot. Vom 5. Februar 1917. Aus Grund des 8 5 der Verordnung Uber die Bereitung von Backware vom 26. Mai 1916 (Reichs-Gesrtzbl. S. 413) und der Verordnung zur Acnderung dieser Verordnung Uber die Bereitung von Backware vom 18. Januar 1917 (Retchs- Gesetzbl. S. 68) in Verbindung mit 8 1 der Bekanntmachung Uber die Errichtung eines Kriegsernährungsamts vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt: 8 1. Zur Bereitung von Roggenbrot können statt Kartoffel Rüben, mit Ausnahme von Zuckerrüben, verwendet werden. Dabei entsprechen hundert Gcwichtsteile Trvckcnrüben hundert Gewichtstcilen Kartoffelstöcken und hundert Gewichtsteile frischer Rüben fünfzig Gewichtstcilen gequetschter oder geriebener Kartoffeln. 8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 5. Februar 1917. Der Präsident des Kriegsernährungsamts. v. Batocki. Im Veterinärbezirke Stadt Dresden ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, den 10. Februar 1917. 144 II V Ministerium des Innern. 694 Um die mit der Durchführung der Bekanntmachung vom 5. dieses Monats für die betroffenen Betriebe verbundenen wirtschaftlichen Nachteile nach Möglichkeit abzuschwächen, wird, nachdem nunmehr mildere Witterung eingetreten ist, die zur Ersparnis von Brennstoffen und Belcuchtungsmitteln verfügte Schließung der Theater, Lichtspielhäuser, Säle uud Räume im Einverständnisse mit den stellvertretenden Generalkommandos XII. und XIX. vom 14. dieses Monats ab wieder auf gehoben. Die Betriebsräume dürfen jedoch bis aus weiteres nur an Frosttagen und auch dann nur insoweit geheizt werden, als dies zur Abwendung von Schäden für die Betriebs-Einrichtungen und Gegenstände (Heizungsanlagen, Maschinen) unbedingt erforderlich ist. Die für die Gast-, Speise- und Schankwirtschasten, Kaffeehäuser, Vereins- und Gesellschastsräume und öffentlichen Vergnügungsstätten auf 10 Uhr abends festgesetzte allgemeine Polizeistunde bleibt bis aus weiteres bestehen. Nur für den Fall eines vorliegenden zwingenden öffentlichen Interesses werden die Kreishauptmannschasten hiermit ermächtigt, die Polizeistunde im Einzelfalle längstens bis ^s12 Uhr abends auszudehnen. Dresden, den 12. Februar 1916. 337 II X Ministerium des Innern. 711
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