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Sächsische Elbzeitung : 11.09.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917-09-11
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191709119
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19170911
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19170911
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1917
- Monat1917-09
- Tag1917-09-11
- Monat1917-09
- Jahr1917
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 11.09.1917
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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzeitmig' erscheint Dienstag, Donners- tag und Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt tags vorher nachm. 5 Uhr. AbonncmcntS-PreiS viertel- jährlich 1.90 Mk., Smonatlich 1.40 Mk., 1 monatlich 70 Pfg. Lurch die Post vierteljährlich 2.10 Mk. (ohne Bestellgeld). Einzelne Nnmmcrn 10 Pfg. Alle kaiserlich. Postanstaltcn, Postboten, sowie die ZcltiingSträgcr iichmcn stets Bestellungen ans die „Sächsische Elbzeitmig" an. Sonnabends: „Jllnstr. NnterhaltnngSblatt". Äffislhe MzeitilU. Amtsblatt in Sis MisMilhi. Sas Rmzlicht viiikijelimi Md de« Stidlnl z« Sld««dm. jmit siii de« AMWMmi zu Hoinstä«. Tel.-Adr.: Elbzeituny Anzeigen, bei der weiten Ber- brcitiing d. Bl. von großer Wirkung, sind Montags. Mittwochs und Freitags bi» spätestens vormittags 9 Uhr anfzngcbcn. Lokalpreis für die 0 gespaltene Pctitzeile oder deren Nanin 15 Pfg., bei auswärtigen Inseraten 20 Pfg. (tabellarische und komplizierte Anzeigen »ach Uebcrcinknnft). „Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Tägliche Roman-Beilage r „Unterhaltungsblatl Zeitung für die Landgemeinden: Altendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwlh, Proffen, Rathmannsdorf, Relnhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Wendischfähre, sowie fük das Gesamtgekiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Im IaNc hühklkr Mrwalt «Krieg oderlonsNger Irgendwelcher Störungen des Betriebe» der IeUimg, der Ltesernnten oder der BelörderungSelnrlchtungen) hat der«u<eher keinen «nsprnch aus Litserung oder itlachUeierung der geitung oder aus RiMcahiung de» «ezugipreis«» Inseraten-Anuahme stellen: In Bad Schandau: Geschäftsstelle Zaukcnstrahe 154; in Dresden und Leipzig: die Annonccn-BnrcauS von Haascnstein L Bögler, Jnvalidcndank und Rudolf Dloffe. iu Frankfurt a. M.: G. L. Daube Sc Co. Mr. 109 Bad Schandau, Dienstag, den 11. September 191/ 61. Jahrgang. 2lintlicher Teil. Ausführungs - Verordnung Es ist gesunde, unverdorbene, oder der Gemeinde ist die örtlich zuständige Kreishauptmannschast berechtigt, die Lieferung zwangsweise Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbandes in 8 4 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 vorgesehene Anordnung Ministerium des Innern. Fortsetzung des amtlichen Teiles in der Beilage. Der Stadtrat. Schandau, den 10. September 1917. vom 50. Juni 10. Juni 1916 Die Ausfuhr von Stroh aus dem Königreich Sachsen wird Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. Ucber die Regelung des Verkehrs mit Stroh werden demnächst weitere Bestimmungen erlassen werden. Dresden, am 5. September 1917. Es ist dasjenige Gewicht zu werden oder findet kein Eiscnbahnocrsand Bei herbeizusähren. Die Quittungen über die bezahlte»« Kohlenmengen sdLukolen. Der Preis beträgt für de» Tvnitnvi- 70 (sivtnig) Pfennigs. Die Firma Gotthelf Böhme ist zwar auch bereit, den einzelnen Bestellern die Kohlen auf Wunsch zusahren zu lassen. Doch haben in diesem Falle die Besteller bei Aushändigung der oben erwähnten Quittungen mit der Firma Gotthelf Böhme wegen des Zusahrens besondere Vereinbarungen zu treffen. 1509 II L II 4227 1878 (N. G. Bl. S. 173) in der Fassung der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 20. Mai 1898 (R. G. Bl. S. 689) unk des Abändcrungsgesetzes vom (N. G. Bl.'S. 214). Die Kosten trägt der unterliegende Teil. 8 3. Die Liefcrungsverbände haben das Stroh an die Stellen zu liefern, die ihnen von dem Kriegsausschutz für Ersatzfutter G. m. b. H. in Berlin, als Geschäftsstelle der Reichsfuttermittelstellc, bezeichnet werden; ihm sind die für die Durchführung der Verteilung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. liegt der Kreishauptmannschast'ob. 8 hiermit untersagt. 8 9. . zur Bundesratsverordnung Uber den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 2. August 1917 (R. G. Bl. S. 685). 8 1- Liefcrungsverbände im Sinne von 8 4 der Bundesratsverordnung sind die Amtshauptmannschaften und bezirksfreien Städte. Sie haben die ihnen ausgegebenen Lieferungen auf die Gemeinden ihres Bezirks umzulegcn und diese haben das Stroh bei den einzelnen Besitzer»« in bestimmten Mengen durch eine schriftliche, jedem Einzelnen zuzustellende Verfügung sicherzustellen. Jede Verfügung Uber diese sichergestellten Mengen, insbesondere ihre VersUtterung ist verboten. 8 2. Die Besitzer sind verpflichtet, die sichergestellten Mengen ordnungsgemäß zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Sie haben das Stroh nach Abruf des Lieferungs verbandes zu liefern. 8vkanilr»u, gegen Abgabe der von« Stadtrat ausgestellte»« Die Gefahr der Beförderung trägt von der Verladestelle ab die empfangsberechtigte Stelle. 8 6- Ucber alle Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte. FUr Streitigkeiten aus Lieferungen an das Heer wird am Sitze jeder Kreishauptmannschast ein Schiedsgericht eingesetzt, das fUr die im Bezirk dec Kreishauptmannschast gelegenen Proviantämter zuständig Ist. Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Obmann und zwei Sachverständigen. Den Obmann ernennt die Kreishauptmannschast aus der Reihe der Beamten der inneren Verwaltung oder der juristischen Beamten der Gemeindeverwaltungen. Don den Sachverständigen wird der eine von dem im Streit be fangenen Proviantamt und der andere vom Landeskulturrat ernannt. Die Namen der ernannten Sachverständigen sind der Kreishauptmannschast anzuzeigen. Bei Lieferungen an andere Stellen entscheidet das nach 8 7 Abs. 3 der Verordnung über Futtermittel vom 5. Oktober 1916 (R. G. Bl. S. 1108) bestellte Schiedsgericht. Werden von den Mitgliedern der Schiedsgerichte Gebühren beansprucht, so erhalten sie diese nach den Festsetzungen der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige 8 4. vergüten, das bahnamtlich festgestellt wird. Kann das Stroh nach den bestehenden Verhältnissen aus der Abgangsstation nicht verwogen statt, so gilt, wenn die Lieferung an die Heeresverwaltung erfolgt, das auf der Proviantamtswage sestgestellte Gewicht. 8 0. handelssähige Ware der Ernte 1917 ohne fremde Zusätze zu liefern. Lebensmittel betr. Dienstag, den 11. September: 8ü«*up — bei Klemm und Martin — aus blaue Lebensmittelmarke Nr. 23 -/j Pfund, Preis 45 Pfg. das Pfund. Kutteln — in allen bekannten 9 Geschäftsstelle»« — auf blaue Lebensmittel- marke Nr. 24 150 Gramm, Preis 52 Pfg. das Pfund. Mittwoch, den 12. September: Luvkvnkonig — außer in allen bekannten S Geschäftsstellen, noch bei Hof mann und Richter auf 2 blaue Lebensmittelmarken Nr. 25 entfällt 1 Paket zu 1 Pfund, Preis für das Psundpaket 55 Pfg. — Einzelpersonen erhalten ein halbes Paket zu 28 Pfg. Wviüv Klöknvn — ausgclesenc — sind noch vorhanden. Verkauf findet Dienstag und Mittwoch nachmittag von 2—6 Uhr bei Werner statt. Ausgelcsene kleinere Möhren werden als Futtermöhrcu zu billigerem Preise abgegeben. l-eiprügvn ^livnivi ist noch im sceien Berkaus zu haben. Schandau, den 10. September 1917. Der Stadtrat. Rohkohle betr. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 14. August ds. Is. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß eine T'villleferung der bestellten Rohkohle bei uns cingegangen ist. Diese Rohkohle wird vom Stadtrate, soweit der Vorrat reicht, au die Besteller gegen Barzahlung verkauft und dann an die Käufer gegen Aus händigung der vom Stadtrat auszustellcnden Quittungen über die bezahlten Mengen durch die Firma Gotthelf Böhme, Bahnhof Schandau, ausgegeben. Wir fordern daher alle diejenigen, die auf Grund jener Bekanntmachung bei uns Rohkohle bestellt haben, hiermit auf, die s. Zt. bestellte»« Kohlenmeugeu mongvn, llivnsisg, den 11. ds. Mts., vormittags von 8 — 12 Uhr oder nach mittags von 2—6 Uhr auf dein Nathause, Erdgeschoß, Wachtlokal, LU bvLsklvn und dann innva vinvn Vfvvkv bei der Firma Gotthelf Böhme, Ernährung im neuen Wirtschaftsjahr. . über die Aussichten der VolkSernährung im laufenden Wirtschaftsjahre äußerte sich der neu- ernannt» Staatssekretär beS KriegscrnährungS- anites, von Waldow, Vertretern der Presse gegenüber in folgender Weise: Die bisherigen Nachrichten au8 den meisten Teilen LeS Reiches berechtigen zu der Erwartung, daß die Brot- getreideversorgung Mr das ganze Jahr gesichert ist. Man wird mit einer mäßigen Mtttelernte rechnen können, und die rechtzeitige und gleichmäßige Erfassung der Vorräte, die mit allem Nachdruck Lurchgeführt werden soll, läßt er warten, daß auch bei einem geringeren Ernteaussall die der öffentlichen Bewirtschaftung zugeführten Mengen aus reichend sein werden. Die Aussichten Mr die Kartoffelernte sind befriedigend und werden, wenn nickt ganz außergewöhnliche Witterungs- Nichtamtlicher Teil. veryallMtze elulreten sollten, nicht wesentlich mehr beein trächtigt werden können. Es kann rnit Sicherheit erwartet werden, daß die Kartoffelversorgung in diesen» Wirtschafts jahr erheblich besser auSfällt. als im abgelaufenen. Schwieriger liegen die Verhältnisse beim Futtergetreide und beirn Nauhfutter. Hier wird das Ernteergebnis hinter dem des Jahres 1916 noch zurückbleiben. Neben der Deckung des Heeresbedarfs muß in erster Linie die Auf rechterhaltung der landwirtschaftlichen Produktion berück sichtigt werden. Sie bedingt, daß vor allein die aus reichende Ernährung der landwirtschaftlichen Zugtiere sicher zustellen ist. Wenn, wie mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, ge nügende Futtermengen für die Mästung von Schweinen und für die Erhaltung des Nindviehbestandes in seiner jetzigen Höhe nicht verfügbar sind, so muß noch vor Ein tritt des Winters an eine planmäßige Verminderung des Bestandes an Schweinen und an Rindvieh herangctreten werben. Das wird naturgemäß seine Wirkung auf die Fleischversorgung und auf die Gewinnung von Milch und Fett äußern. Beim Fleisch würde einer zeitweisen Er höhung der Nationen wieder eine Einschränkung folgen müssen. Ebenso wird die Aufrechterhaltung der Versorgung mit Milch und Butter im Winter besonders schwierig werden. Die Versorgung mit Gemüse und Obst hat sich in letzter Zeit gebessert. Die Aussichten für Herbstgemüse sind nicht überall gleichmäßig, teilweise haben Trockenheit und massenhaftes Auftreten von Schädlingen die Hoffnungen herabgemindert. Besondere Sorgfalt ist darauf zu verwenden, daß durch die öffentliche Bewirtschaftung keine Vorräte verderben. In dieser Richtung werden gegenwärtig in weiten Kreisen Befürchtungen laut, daß infolge der Frühdruschaktion Vor räte an Brotgetreide verderben. Die Reichsgetreidestelle konnte feststellen, daß Schädigungen nicht eingetreten sind. Sie hat alle Vorsorge getroffen, um eine unzweckmäßige
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