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Sächsische Elbzeitung : 27.05.1919
- Erscheinungsdatum
- 1919-05-27
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-191905275
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19190527
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19190527
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1919
- Monat1919-05
- Tag1919-05-27
- Monat1919-05
- Jahr1919
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 27.05.1919
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ächsische Elbzeitung Tageblatt für die Sächsische Schweiz MMii siir »es WWU i>»s HliWheiilimi, sswic stil dk« Die „Sächsische Elbzeitung" erscheint tätlich mit Ausnahme der Sonn- nnd Feiertage. Die Ausgabe des Vlnttcs erfolgt nachmittags 5 Uhr. Bezugspreis: vierteljährlich 3 All., monatlich l Alk., durch die Post vierteljährlich 3 Mk. (ohne Bestellgeld). Die einzelne Nummer kostet 12 Pfg. Alle Postaustalteu im Reiche uud im Auslaude, die Briefträger und die Geschäftsstelle, sowie die Zcitmigsboteu nehmen jederzeit Bestellungen ans die „Sächs. Elbzeitung" an. Druck und Verlag: Sächsische Elbzeitung, Alma Hieke. ZiMrai j» AliÄm dc« MiWmSmi z« HohHÄ Anzeigen sind bei der weiten Verbreitung der „Sächsischen Elbzeitung" von gutem Erfolg. Annahme derselben nur bis spätestens vormittags 9 Ubr, größere Anzeigen am Tage vor dem Erscheinen erbeten. Ortspreis für die (»gespaltene Kleinschriftzeile oder deren Naum 25 Pfg., für auswärtige Auf traggeber 30 Pfg. (tabellarische und schwierige Anzeigen nach Uebercinkunft), Reklame uud Eingesandt die Zeile (»0 Pfg. Bei Wiederholungen Rabatt. Verantwortlich: Konrad Nohrlapper, Bad Schandau. Fernruf Nr. 22. Telegramme: Elb-ciinng. :: Postscheckkonto: Leipzig Nr. 24918. Gcmcindeverbands-Girokonto Schandau 36. Tageszeitung für die Landgemeinden Allendorf, Kleinhennersdorf, Krippen, Lichtenhain, Mittelndorf, Ostrau, Porschdorf, Postelwih, Proffe«, Rathmannsdorf, Neinhardtsdorf, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wendischfähre, sowie für das Gesamtgebiet der Sächsisch-Böhmischen Schweiz. Nr- 86 Bad Schandau, Dienstag, del: 27. Mai M9 63. Sahrgang Vl. Nachtrag zur Feuerlösch - Ordnung für die Stadt Schandau vom 10. Dezember 1900. 8 2 Absatz 1 der Feuerlöschordnung erhält folgende Fassung: „Zum Dienste bei der städtischen Pflichtseucrwehr »erpflichtet sind ullv <tivN8t- tnux-Iidiou litlkunor, die in Schandau ihren wesentlichen Wohnsitz haben, vom Ilvxilin <I<!8 X»lvn<1vr,jnlilv8 UN, in äoill 8i« li»8 20. IHbvN8,juIir volleinlvu, bis zum Lucio üvr^vul^vn knIviittoi',jnIllO8, in dem sie das 40. Lobvii8,j»Iir LuiHoIclv^vu." l)iv8«r Xnoiitl»^ tritt 8l>1'nit in Krutt. Gleichzeitig wird der V. Nachtrag zur Feuerlöschordnung sür die Stadt Schandau vom 13. Februar 1918 ausgehoben. Schandau, den 27. Mai 1919. Der Stadtrat. Dr. Voigt, Bürgermeister. Durchsicht der Hinhuferbestände auf Seuchen. Aus Grund der 88 2, 12,18—29 u. 74—79 des Diehscuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (N.-G.-Bl. S. 5I9) wird folgendes angeordnet: 1. Um die Tierhalter vor Schädigungen durch Viehseuchen zu schützen, wird gemäß Ziffer 6 der Verordnung vom 1. Dezember IS18 — Sächsische Staatszeitung Nr. 283 — eine amtliche Untersuchung aller in Sachsen ausgestellten Einhufer (Pferde, Maultiere, Maulesel, Esel) augeordnet. Ausgenommen hiervon sind Einhufer, die dem Reiche oder Staate gehören. Die Untersuchung soll nach Beendigung der Frühjahrsbestellung unter tunlichster Schonung der Wirtschaftsbetriebe vorgenommeu werden. 2. Die Untersuchung erstreckt sich aus alle seuchenhaften Erkrankungen, insbesondere auf das Vorhandensein von Rotz, Räude, Influenza und ansteckender Blutarmut. Zur Erkennung ratzverdächligcr oder der Ansteckung mit Rotz verdächtiger Einhufer lst die Malleinauzenprobr vorzunehmen, deren Ausführung jeder Besitzer zu gestatten hat. Die Untersuchung erfolgt unter Oberleitung der Oberoeterinärräte bei den Kreis- hauptmannschasten durch die Beztrkstierärzte unter Hinzuziehung nicht beamteter Tierärzte. Die Kosten der Untersuchung trügt die Staatskasse. 3. Die Tiere werden in der Regel in der Gemeinde ihres Standortes untersucht. Vorbehalten bleibt, mehrere kleinere Gemeinden sür die Untersuchung zusammcnzufassen. Die Tiere sind an den amtlich bekanntgegebenen Sammelstellrn zur festgesetzten Zeit vorzusühreri. Besitzern größerer Bestände, sowie solchen Besitzern, deren Tiere aus drin genden wirtschaftlichen Gründen nur beschränkt abkömmlich find, kann auf Antrag nach gelassen werden, daß die Untersuchung im Gehöft stattfindet. Die Ausführung der Malleinaugenpwbe macht eine zweimalige Vorführung am Untersuchungstuge nötig. 4. Während der Zeit, in der in einem omtshauptmannschastlichen Bezirk oder im Bezirk einer Stadt mit revidierter Etädteardnung dir Untersuchungen vorgcnommen werden, ist jede Ein- »der Ausfuhr von Einhufern binnen 24 Stunden der Orlspolizcibehörde zu melden. Die der Amtshauptmannschast unterstellten Gemeinden haben die Meldung sofort an die Amtshauptmannschast weiterzugeben. Die Amtshauptmannschast oder der Stadtrat haben die Meldungen über Ausfuhren nach einer anderen sächsischen Gemeinde an die zuständige Amtshauptmannschast oder den betreffenden Stadtrat weiterzugeben und dabei mitzutsileu, ob die ausgesührten Tiere der angeordneten Untersuchung bereits unterzogen worden sind. < Können Tiere wegen des Wechsels des Standortes nicht bei einem amtlich bekannt- gegebenen Termine mit untersucht werden, so erfolgt eine besondere Besichtigung durch den Bezirksticcarzt auf Kosten der Besitzer der Tiere. Einhufer, die zu Gchlachtzwecken nach Sachsen eingeführt und binnen 24 Stunden nach der Einfuhr geschlachtet werden, sind der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. Die durch Absatz 1 festgesetzte Anmeldepflicht gilt jedoch auch sür diese Tiere. 5. Die der bezirkstierärztlicheu Ueberwachung unterstellten Gast- und Handelsställe (8 17 unter v der Ausführungsverordnung vom 7. April 1912 zum Viehseuchengesetz — G.-V.-Bl. S. 56 —) sind bis aus weiteres monatlich einmal durch den Bezirkstierarzt zu besichtigen. Die in 8 56 Absatz 2 der Aussührungsvorschriften des Bundesrats vom 7. Dez. 1911 zum Viehseuchengesetz vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der «ast- und Händler ställe hat nach näherer Anweisung des Bezirkstierarztes bis auf weiteres regelmäßig innerhalb der ersten 10 Tage eines jeden Monats stattzufinden. 6. Wer den vorstehenden und den von den Amtshauptmannschasten und Stadträten erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird auf Grund dec 88 74—77 des Viehseuchen» gesetzes vom 26. Juni 1909 bestraft. Hierüber füllt der Anspruch aus Entschädigung weg, wenn Notz bei einem Einhufer fesigestellt wird, der der amtlichen Untersuchung entzogen gewesen ist. Für den Fall der Unterlassung der Vorführung der Einhufer zu den amtlich fest gesetzten Terminen kann sür die neu anzuordnende Untersuchung dem Tierhalter die Tragung der hierdurch entstehenden Kosten auferlegt werden. Dresden, den 25. April 1919. Wirtschaftsministerium. Bekanntmachung. 1. Gemäß vorstehender Verordnung des Wirtschaftsministeriums vom 25. April 1919 werden sämtliche Einhufer (Pferde, Maultiere, Maulesel, Esel) Freitag, den 6. Juni 191S, norm. 6 Uhr am unteren Schinkeschen Schiffbauplatz hier einer amtlichen Untersuchung auf seuchenhaste Krankheiten unterworfen. Die Untersuchung erfolgt durch Herrn Tierarzt Glöckner, Königstein, der mit amtlichem Auftrag »ersehen ist. 2. Zu dem Untersuchungstermin sind alle i« der Stadt Schandau vorhandenen Einhufer mit Ausnahme der dem Reiche oder Staate gehörigen vorzuführen. Von der Gestellung «us dem Sammelplatz sind befreit Saugfohlen, kranke und unter polizeilicher Beobachtung stehende Tiere, sowie solche, die aus anderen zwingenden Gründen nicht vor- gesührt werden können. Diese Tiere sind in den Gehöften zu untersuchen. Da die Malletnaugenprobe, die keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Tiere mit sich bringt und von jedem Besitzer gestattet werden muß, unerläßlich ist, um die durch die äußere Untersuchung noch nicht feststellbaren Fälle von Rotz frühzeitig zu erkennen, ist zur Nachprüfung die nochmalige Vorführung der Einhufer nach etwa 6—8 Stunden nicht zu umgehen. Den Anordnungen des Tierarztes zur zweiten Vorführung der mit Mallein behandelten Pferde ist unbedingt Folge zu leisten. 3. Besitzer, die ohne polizeiliche Genehmigung ihre Tiere zu dem festgesetzten Untersuchungstermin nicht vorgsführt haben, werden gemäß Verordnung des Wirtschafts- Ministeriums vom 25. April 1919 bestraft. Wenn sie es unterlassen, ihre Tiere in einem anderen öffentlichen Untersuchungstermine vorzusührcn, so erfolgt die Untersuchung in ihrem Gehöft aus ihre Kosten. Schandau, den 26. Mai 1919. Der Stadtrat. NeischversoNMNg. De» Fleischern des Bezirks wird anheimgegeben, Xavütr.'ixv nu (ton kuuclon- Ü8t6» 8piitv8tvU8 bi8 /.um 30. si. U. hierher einzusenden. Später eingehende Meldungen können niebt berücksichtigt werden. Pirna, am 26. Mai 1919. Die Amtshauptmannschast. Aus Blatt 135 des Handelsregisters für den Bezirk des unterzeichneten Gerichts, die Firma llormnu» Lvl8t in 8«iinn<Iua betr., ist heute eingetragen worden: In das Handelsgeschäft ist eingetreten der Kaufmann Hormann Lrioll Lol8t in Zollausiau. Die Gesellschaft ist am 1. Mai 1919 errichtet worden. ^mt8^oriollt 8<KmutIau, am 23. Mai 1919. Feuerlösch-Ordnung betr. Den folgenden Nachtrag zur hiesigen Feuerlöschordnung bringen wir hierdurch zur »allgemeinen Kenntnis: Hohn für Deutschlands Noö. Berlin, 26. Mak. Wie blutiger Hohn muß die Note ClemeuceauS über Deutschlands wirtschaftliche Lage wirken. Man braucht sich nur wenige Zahlen zu vergegenwärtigen, um diese Verhöhnung in ihrem ganzen Umfange zu erkennen. Vor dem Kriege führten wir für 1V< Milliarden Mark jährlich ausländische Futter- und Düngemittel ein, um die Ernährung der Bevölkerung aufrechterhalten zu können. Nach dem jetzigen Stande unserer Valnta müßten wir ungefähr 6 Milliarden für den gleichen Zweck an das Ausland geben, um nur einigermaßeu ausreichende Nahrungsmittel erzeugen zu können. Da unsere Wirt- schaftsmöglichteit durch den Friedensentwurf der Entente aber derart gedrückt werden soll, daß im entferntesten nicht an eine solche Milliardenausfnhr gedacht werden kann, würde ein großer Teil der Deutschen einfach dem Hunger tode vreisgegeben. Durch die geplante Abtrennung des Saarbeckens, Oberschlesiens und Elsaß-Lotbringens v-rlieren wir ein Drittel unserer bisherigen Kohlenförderung vor dem Kriege. Übrig bliebe nach der Deckung des inländischen Bedarfs ein Überschuß von 10"/». Aber 20 °/o sollen nach der sogenannten Wiedergutmachnngsidee ins Ausland gehen. 91 Millionen Tonnen würden wir fördern, 66 Millionen Tonnen brauchten wir für In- und Ausland, also ein Defizit von 5 Millionen Tonnen. Mithin ist die Ausführung der Vorschläge eine glatte Unmöglichkeit. An Eisenerzen und Zinken verlieren wir durch die Abtretung Elsaß-Lothringens 28 Millionen Tonnen Fördernng. Frankreich hatte bisher 21 Millionen Tonnen Förderung, diese erhöht sich demgemäß ans 49 Millionen Tonnen, während uns nur 7 Millionen verbleiben. Deutschland, das bisher in der Erzförderung mit 35 Millionen nur hinter den Vereinigten Staaten mit 60 Millionen Tonnen zurückstand, wird weit nach unten gedrückt, während Frankreich an die zweite Stelle rückt. Gegen den unzweifelhaft in Deutschland bei der un zureichenden Ernäbrungsmüglichkeit stark anfflammendeu Gebt die Gefangenen heraus! -ns Auswanderungstrieb regt sich schon das Ausland. Die Vereinigten Staaten von Amerika wollen für die nächsten Jahre die Einwanderung Deutscher gänzlich ver bieten, in Südamerika plant man Abwehrmaßregeln. Andererseits ist sogar mit starker Rückwanderung von Ausländsdeutschen zu rechnen, da ihnen die DaseinS- möglichkeit im Auslande schon während des Krieges unterbunden wurde, was sich nachher zweifellos nicht ändern wird. Die Hungerblockade hat nach den unanfechtbaren Feststellungen des Neichsgesnndheitsamtes Hunderttauknde, wenn nicht Millionen von Opfern gefordert. Diese Massenvernichtung würde anhalten, zumal ja auch unser Handelsverkehr und jede Austauschmöglichkeit durch die territorialen und sonstigen Abschnürungen erstickt würden. Kurz, aus welcher Richtung man auch das Problem betrachtet, der Friedenseutwnrf der Entente bedeutet den wirtschaftlichen und leiblichen Tod für Deutschland. Die Worte der Clemeuceaunoie, die von einen: erträglichen Frieden sprechen, können deshalb kaum anders aufgefaßt werden, sie bleiben eine grimmige Verhöhnung.
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