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01-Ausgabe Sächsische Elbzeitung : 01.08.1914
- Titel
- 01-Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 1914-08-01
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-19140801019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-1914080101
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-1914080101
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1914
- Monat1914-08
- Tag1914-08-01
- Monat1914-08
- Jahr1914
- Titel
- 01-Ausgabe Sächsische Elbzeitung : 01.08.1914
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Fernsprecher Nr. 22. Die „Sächsische Elbzcituvg" rschcint DiciiStali, Donners tag und Sonnabend. Die Ausgabe des Blattes erfolgt Tags vorher nachm. 4 Uhr. Abonnements-Preis viertel- jährlich 1.50 Mk-, 2monatlich 1 Mk., 1 monatlich 60 Pfg. Einzelne Nummern 10 Pfg. Alle kaiserlich. Postanstalteu Postboten, sowie die Zcitnngsträgcr nehmen stets Bestellungen ans die „Sächsische Elbzcitung" an. Tägliche Roman-Beilage. Sonnabends: , Illustriertes NnterhaltungSblatt". MUt MBU AmtMstt sU ks R«iBlhk AmlslicnG. ks MchWk HtHtjElimt St» Ztlidtnit j» AliOau, sewik sSr St» ÄaSiUMtinSttlit zn Verantwortlicher Redakteur: Hugo Bereiter, Schandau. — Druck und Verlag: Legler L Zeuner Nachf. Tel.-Adr.: Elbzeitung. Anzeigen, bei der weiten Ver breitung d. Bl. von grober Wirkung, sind Montags, Mittwochs nnd Freitags bis spätestens vormittags 9 Uhr anfzugebcn. Preis für die 5 gespaltene Pctitzcilc oder deren Rann: 15 Pfg. (taüel- larischc und komplizierte An zeigen nach Ucbcreinkunft.) Auswärtige Anzeige» 20Pfg. .Eingesandt" und „Reklame" 50 Pfg. die Zeile. Bei Wiederholungen ent sprechender Rabatt. Alle 14 Tage: „Landwirtsch. Beilage". ^nleratcn-Annabmestcllen: In Schandau: Expedition Zankcnstrabc 134; in Dresden und Leipzig: die Annoncen-Bureaus von Haascnstcin L Vogler, Jnvalidendank und Rudolf Mosse; iu Frankfurt a. M.: G. L. Daube k Co. Nr. 92. Schandau, Sonnabend, den 1. August 1914. 58. Jahrgang. 81M-8prMimv r» 8e!is»<I«n. Geöffnet für Ein- und Rückzahlungen an jedem Werk tage vormittags von 8—12 Uhr und nachm. von 2—4 Uhr. Sonnabends durchgehend von 8—3 Uhr. — Lins^uss 31/2 "/o- Amtlicher Teil. Bekanntmachung. Auf die Zeit bis zum 30. September 1918 ik vom Königliche» Justizministerium Herr Stadtrat Clemens Junghanns, hier, als Friedensrichter für den Bezirk Schandau, Rathmanns dorf nnd Wcndischfährc bestellt worden. Die Verwaltung dieses Amtes durch Herr» Amtsgerichtssekretär Gundermann hat sich damit erledigt. Schandan, 29. Juli 1914. Königliches Amtsgericht. Nichtamtlicher Teil. Der Ernst der Lage. Die Mobilisierung nimmt in der habsburgischen Doppelmonarchie ihren lebhaften Fortgang. Eine offiziöse Wiener Meldung bezeichnet es als besonders bemerkens wert, das; alle Nationalitäten der Monarchie ohne Unter schied wetteiferten, dem Rufe des Kaisers zu den Waffen Folge zu leisten. Im Gegensatz hierzu stehen freilich andere Nachrichten, denen zufolge sich nicht wenige österreichische Reservisten, wie es heißt, meistens Tschechen, durch die Flucht der Einberufung entzogen Huben sollen. Uebrigens hat es das ständige internationale Friedens bureau in Bern für gut befunden, eine Depesche an den Leiter der auswärtigen Politik Oesterreich-Ungarns Grafen Berchthold zu richten, in welcher er ersucht wird, die Möglichkeit einer friedlichen Beilegung des Konfliktes Oesterreich-Ungarns mit Serbien nicht von der Hand zu weisen und darum die noch schwebenden Streitpunkte dem Internationalen Schiedsgericht im Haag oder den Großmächten zu unterbreiten. Die Berner Herren werden sich indes im stillen wohl selber sagen, daß ihre Anregung beim Grasen Berchtold angesichts der Entwicklung der Ereignisse keinen Zweck mehr hat. Das genannte Bureau hat auch an Kaiser Wilhelm eine Depesche gesandt, in welcher der Monarch um seine Vermittlung im öster reichisch-serbischen Konflikt ersucht wird. * Wie halbamtlich mitgeteilt wird, hat Kaiser Nikolaus an den Deutschen Kaiser ein Telegramm gerichtet, das Handelsschiffe im Kriege. Zweck jeden Krieges ist, den Gegner niederzuringen, ihn so zu Boden zu werfen, daß er sich dem Willen des Siegers beugt oder seiner Vernichtung entgegensteht. Grundsätzlich wenden deshalb die Kriegführenden, soweit sie sich durch völkerrechtliche Vereinbarungen nicht be hindert erachten, alle Mittel an, die zu diesem Ziele führen, und zwar gehen die kriegerischen Maßnahmen zur See weiter als auf dem Lande. Man beschränkt sich zur See nicht daraus, nur die feindliche Streitmacht anzugreisen und nach Möglichkeit zu vernichten, sondern nimmt auch feindliches Privateigentum. Alle Bestrebungen, die aus eine Abänderung dieses Zustandes abzielten, haben bis zu dem heutigen Tage nur einen teilweisen Erfolg gehabt. Noch immer gilt allgemein gesprochen der Satz: Auf See unterliegt feindliches Privateigentum unter feindlicher Flagge als gute Prise dem Seebeuterecht, d. h. der Wegnahme durch Kriegsschiffe des Gegners. Nur unter ganz bestimmten Bedingungen ist das Privat eigentum zur See geschützt. Gewisse Einschränkungen erfuhr das Seebeuterecht durch die heute allgemein anerkannte Pariser Seerechts deklaration von 1856. Die Pariser Deklaration be stimmte, daß das Seebeuterecht durch Privatkaperschiffe nicht ausgeübt werden dürfe, und ferner solle Privateigen tum, soweit es sich nicht um feindliches Gut unter feind licher Flagge oder um Kriegskontrebande handelt, nicht der Wegnahme unterliegen. Neutrales Eigentum aus feindlichem Schiffe und feindliches Eigentum auf neutralem Schiffe sind also geschützt. Nach der Pariser Deklaration dürfen die Staatsangehörigen der neutralen Staaten nicht nur unter sich, sondern auch mit den Kriegführenden und auch aus dem Kriegsschauplätze Handel treiben, sich mit einer Depesche des Kaisers Wilhelm an den Zaren gekreuzt hat. * Die ungarische Regierung hat einen Aufruf an die Nation erlassen, in welchem in schwungvollen Worten jedermann ausgcrufcn wird, seine Pflicht zu tun: „Wir stehen an der Schwelle kriegerischer Verwicklungen, wir werden zeigen, daß sich jene täuschen, die aus Ueber- hebung glaubten, uns ungestraft beleidigen zu können, wir sind in die Wagschals der Geschichte gelegt worden, wir müssen beweisen, daß unsere Vaterlandsliebe und Tatkraft aus dieser Feuerprobe siegreich heroorgehen wird." * In Oesterreich ist die Mobilisierung der Kriegsflotte angeordnet worden; die Marineangehörigen wurden ein- berusen. . Aus Berlin kommt die Meldung, daß sich die deutsche Regierung entschlossen hat, die Ueberreichung einer be fristeten Note in Petersburg noch ein bis zwei Tage hinauszuschiebcn. Man will gerade Rußland gegenüber kein Mittel unversucht lassen, um den Konflikt zu ver meiden. Deshalb soll zunächst versucht werden, durch Verhandlungen von Kabinett zu Kabinett, vielleicht auch von Souverän zu Souverän eine befriedigende Aufklärung zu erhalten, ehe sich Deutschland zur Mobilmachung ge nötigt sieht. * Wir erhielten bereits gestern das telephonische Dementi der' Mobilmachungsordre des Deutschen Kaisers. Auch aus Dresden kamen Gerüchte, wonach die Dresdner Garnison Dresden verlassen habe. Wie uns aber das Wolff'sche Büro heute morgen 7 Uhr telephonisch meldet, liegt kein Grund zu irgend einer Beunruhigung vor. An den Gerüchten ist vorläufig nichts Wahres. Daß auch Deutschland in Anbetracht der russischen Mobil machung für eine Bereitstellung besorgt war, ist natür lich. Eine Mobilmachungsordre wurde aber noch nicht gegeben. * Die Artillerieregimenter Nr. 28 und 64 haben ihre Schieß- und Exerzierübungen in Königsbrück abgebrochen und sind in vergangener Nacht mit Bahntransport in ihre Garnisonen Bautzen und Pirna zurückbesördert worden. Desgleichen ist die reitende Abteilung des Feldartillerie- Regiments Nr. 12, die ebenfalls ihre Uebungen abge brochen hat, gestern vom Truppenübungsplätze Zeithain per Fußmarsch in ihre Garnison Königsbrück zurück gekehrt. * Die russische Mobilisierung beschränkte sich ursprünglich auf die militärischen Bezirke von Kiew, Odessa, Moskau und Kasan. In jedem Bezirke stehen vier Armeekorps, die nunmehr im ganzen auf die Stärke von 32 Armeekorps gebracht werden. soweit eine Blockade sie hieran nicht hindert. Nur Kriegskontrebande unterliegt der Wegnahme. Der Text der hier anzuziehenden Sätze 2 und 3 der Pariser See rechtsdeklaration lautet: 2) Feindliches Gut unter neutraler Flagge, von Kriegskontrebande abgesehen, wird durch diese gedeckt und bleibt frei. („ Iw Pavillon nsutro oouvro In wurodunäiso onnomio".) 3) Das unter feindlicher Flagge fahrende neutrale Gut darf, von Kriegskontrebande abgesehen, nicht weg- genommcn werden. s„Iw marodnuäiso nsutro u'ost pus suisissublo sous Pavillon onnomi".) Abgesehen von einzelnen Staatsverträgen, in denen weitere Abkommen über das Seebeuterecht getroffen wurden, ist diese Frage erst auf der zweiten Haager Friedenskonferenz im Jahre 1907 auf einen Antrag der Vereinigten Staaten wieder zur Sprache gekommen. — In dem 6. und 11. Abkommen der zweiten Haager Friedenskonferenz wurden gewisse Einschränkungen in der Ausübung des Seebeuterechts gemacht. Nach ihnen soll den feindlichen Schiffen eine Frist zum Auslaufen aus einem feindlichen Hafen gewährt werden. Derartige Fristen waren vereinzelt schon früher gestellt. Die Ver einigten Staaten stellen den spanischen Schiffen eine dreitägige Frist, Rußland japanischen Schiffen eine 48-Stundensrist und Japan gab russischen Schiffen acht Tage zum Auslaufen. Artikel 1 des 6. Abkommens in der Schlußakte der zweiten internationalen Friedens konferenz lautet: „Befindet sich ein Kauffahrteischiff einer der kriegführenden Mächte beim Ausbruch der Feindselig keiten in einem feindlichen Hasen, so ist erwünscht, daß ihm gestattet wird, unverzüglich oder binnen einer ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, mit einem Passagierscheine versehen, unmittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen ihm be zeichneten Hasen auszusuchen." — Von der Aufstellung einer Rechtsregel hat man hiernach Abstand genommen und es lediglich als „erwünscht" bezeichnet, daß feindlichen Schiffen freier Auslauf gewährt werde. Das gleiche Recht ist solchen Schiffen zugebilligt, die in Unkenntnis des Kriegsausbruches einen feindlichen Hafen anlaufen oder auf hoher See angetroffen werden. Sie unterliegen nicht der Einziehung, wohl aber der Beschlagnahme, der Einziehung gegen Entschädigung oder — falls sie Wider stand leisten — der Zerstörung. Allerdings muß im Falle der Zerstörung sür die Sicherheit der Personen und Schiffspapiere gesorgt werden. Voraussetzung dieser Bestimmungen ist, daß der Bau der betreffenden Schiffe nicht darauf schließen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsstärke bestimmt sind. Der Begriff der Feindlichkeit des Schiffes ist durch die Londoner Seerechtsdeklaration von 1909 zur Sprache gebracht. Wenn auch die Ratifizierung der Londoner Seerechtsdeklaration noch nicht erfolgte, vielmehr ihre Sätze der Zeit vorauseilen, so seien ihre Bestimmungen hier doch angeführt, da sie zeigen, in welcher Richtung sich die Regeln des Seekriegsrechtes in den nächsten Jahren wahrscheinlich entwickeln werden. Artikel 57 des 6. Kapitels des Schlußprotokolls der Londoner See kriegskonferenz lautet: Vorbehaltlich der Bestimmungen über den Flaggenwechsel wird die neutrale oder feindliche Eigenschaft eines Schiffes durch die Flagge bestimmt, zu deren Führung es berechtigt ist. Hiernach ist ein Schiff feindlich, wenn es unter feindlicher Flagge fährt oder zu Unrecht eine neutrale Flagge führt. Ein Flaggenwechsel, der nach Ausbruch der Feindseligkeiten vorgenommen ist, ändert nichts an der Feindlichkeit des Schiffes. Auch der vor Beginn des Krieges vorgenommene Flaggen-
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