443 Als haben Sr. Durch!, mit Ihrs Mjt. zu den: Ende Bevollmächtigten Ihren itzigen General Major, den von Seckendorfs bis auf beyderfeits anderweitige Ratification Sich in nachfolgenden Puncten verabredet und verglichen. I. Erstl. zwar wird von Sr. König!. Mjt. die unterm Dato Onolzbach, den 19. Febr. a. c. von Sr. Fürst!. Durch!, zu Brandenburgs Onolzbach mit Dero Brigadier und Obristen von Seckendorfs dießfalls geschlossenen und von Sr. Durch!, vollzogenen Capitulation in allen Dero Puncten, Inhalt und Meynungen, insoweit solche in nach stehenden nicht abgeändert oder mockikicirst sind, allergnädigst beliebet und axxrobiret und zu solchem Ende diesem Vergleich originaliter beygesüget. Diesemnach 2. Ueberlaßen an Sr. König!. Mjt.: des Herrn Marggraffen Fürst!. Durch!, nicht allein schon bemeelden dero bisherigen Brigadier und Obristen von Seckendorfs in Dero Dien st e, sondern auch Ihre anitzo am Rhein stehendes Grenadier- Bataillon von Sechs Hundert Köpfen nach Inhalt itzt angeregter Capitulation, gegen die darin accoräirts Bezahlung eigenthümlich, und fol dasselbige nechstkünstigen 1." May zu Heilbrunn zur Musterung und wirklichen Uebernahme parat stehen. 3. , 4., 5. (Die Übernahme der drei anderen Regimenter in sächsischen Sold betreffend.) 6. Ob nun wohl vermöge dieses Tractats das Grenadier-Bataillon Ihr. Königl. Mjt. sofort völlig als eigen überlaßen wird, so ist doch weiter hierbei verabhandelt, daß solches sowohl, als die übrigen 3 Regimenter nicht abgedanket werden soll. „Falls aber Ihr. Majt. beregte übrigen drey Regimenter nicht mehr „vonnöthen hätten, und Sie wiederumb Ucontiren wolten, soll es S. Durchlaucht, ein Halb Jahr vorher advertiret und sodann Derofelben solche in Completen Stand ohnentgeldlich wieder überlaßen werden, so doch, daß dann allsogleich die 8ub8ickisn wiederumb aufhören. Auf solchen Fall, umb die Regimenter complet wieder liesern zu können, wollen Ihr. Durch!, aus den Abgang die nöthige Recruten-Werbung in Tero Landen ge statten, und dazu iederzeit die covenabls8ten Werbeplätze anweißen laßen. 7. Alle diese Trouppen, sobald sie von Sr. Mjt. würklich übernommen sind, gehen in Deroselbe Verpslegung gleich andern Ihr Königl. Mjt. Regimenter. 8. Es versprechen auch Jhro Königl. Mjt., dieselben wider keine andern als Dero- selben und des Heil. Röm. Reichs Feinde zu gebrauchen. 9. Ist von Ihr. Königl. Mjt. accorckirsr, daß, wenn sich unter der Mannschast Leuthe sinden möchten, so von dero Houppeu ehedeßen ckosortiret dieselbigen völligen parckon haben sollen, Und wollten überdieß Ihr. Königl. Mjt. aus besonderem egarck vor des Herrn Marggrafens Durch!, derofelben die nomimrung derer Obristen bey den Regi mentern zu gestatten.