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Sächsische Elbzeitung : 21.07.1932
- Erscheinungsdatum
- 1932-07-21
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1787841065-193207211
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1787841065-19320721
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1787841065-19320721
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungSächsische Elbzeitung
- Jahr1932
- Monat1932-07
- Tag1932-07-21
- Monat1932-07
- Jahr1932
- Titel
- Sächsische Elbzeitung : 21.07.1932
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Sächsische Elbzeitung Tageblatt für die Enthält die amtlichen Bclannlinachnnqcn sür den Ttadtrat, das Anitsgcricin, das Hauptzollanil Bad Schandau nnd das Finanzamt Sebnitz Bankkonto: Stadtbank Bad Schandan dir. 12. — Postscheckkonto: Dresden 33 327. Fcrnspr.: Bad Schandau Nr. 22. — Drahtanschrist: Elbzeitung Bad Schandan. Erscheint tätlich naclnuitlags 5, Uhr mit Ausnahme der Sonn- nnd Fcicrtagc. Bezugspreis: srci Haus monatlich IM NM. (cinschl. Trägcrgcldi, siir Selbst abholcr monatlich 1,65 NB!., durch die Post 2,00 NM. znzügl. Bestellgeld. Einzelnummcr 10, mit Illustricrtcr 15, Pfg. — Bei Prodnktiousvcrlcucrungcn, Erhöhungen der Löhne nnd Malcrialicnprcisc behalten wir nns das Nccht der Nachfordcrung vor. Sächsische Schweiz Tageszeitung siir die Landgemeinden NUcndors, Klcingicßhnbcl, Klcinhcnncrs- dors, Grippen, Lichtcnhain, Mittclndors, Ostrau, Porschdorf, Postclwih, Prossen, !>!athmannsdors, Ncinhardtsdors, Schmilka, Schöna, Waltersdorf, Wcndischsährc, sowie siir das Gesamlgebici der Sächsischen Schweiz. Druck und Bcrlag: Sächsische Elbzcilung Alma Hieke, Inh. Waller Hieke. Vcranlworllich: Walter Hieke. 2lnzcigcnprcis (in NM.): Die "gespaltene 35 mm breite Pclitzcilc 20 Pfg., für auswärtige Auftraggeber 25 Pfg-, 85 mm breite Ncklamczcile 80 Pfg. Tabel larischer Sah nach besonderem Taris. Bei Wiederholungen wird entsprechender Rabatt gewährt. Anzeigenannahme für in- nnd ausländische Zeitungen. Giändiae WoLenbeilaaen' -Unterhaltung und Wissen", „Daü llnterhaltungüblatt", „Das Leben im Bild" ^Nie Frau und ihre Wett-, Illustrierte Sonntagsbeilage: Leven IM onv Nichterscheinen einzelner Nnmmcrn infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörung berechtigt nicht zur Bczugsprciskürzung oder zum Anspruch aus Licscrnng der Zeitung Nr. d Bad Schandau, Donnerstag, den 21. Luti 1032 26. Jahrgang HZreutzen unter IteiGSgewutt I» Ergänzung unserer gestrigen Meldungen veröffentlichen wir nachstehend im Wortlaut die beide» Verordnungen des Reichspräsidenten über die Einsehung des Rcichstonimissars für Prcnsten nnd die Verhängung des Ausnahmezustandes über Großbcrlin und Brandenburg. Die Redaktion. Berlin, 20. Juli. Der Reichspräsident hat auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 und 2 der Reichsverfassuna zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Oronung im Gebiete des Landes Preußen folgendes verordnet: 8 1- Für die Geltungsdauer dieser Verordnung wird der Reichskanzler zum Reichskommissar für das Land Preußen bestellt. Er ist in dieser Eigenschaft ermächtigt, die Mitglieder des preußischen Staatsministeriums ihres Amtes zu entheben. Er ist weiter ermächtigt, selbst die Dicnstgcschäfte des preußischen Ministerpräsidenten zu übernehmen und andere Personen als Kommissare des Reiches mit der Führung der preußischen Ministerien zu betrauen. Dem Reichskanzler stehen alle Befugnisse des preußischen Ministerpräsidenten, den von ihm mit der Führung der preußischen Ministerien betrauten Personen innerhalb ihres Geschäftsbereiches alle Befugnisse der preußischen Staatsminister zu. Der Reichskanzler und die von ihm mit der Führung der preußischen Ministerien betrauten Personen üben die Befugnisse des preußischen Staatsministcriums aus. 8 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver kündung in Kraft. Neudeck und Berlin, den 20. Juli 1932. gez. von Hindenburg. gez. von Papen. Ansnkhmezustsind über Berlin und Brandenburg verhängt Auf Grund des Artikels 48, Absatz 2, der Reichsverfas sung hat ferner der Reichspräsident folgende Verordnung erlassen: 8 1. Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches werden bis aus weite res außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Wei- nungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Ver eins- und Versämmlungsrechkes, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anord nungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmun gen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außer halb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. 8 2. Illit der Bekanntmachung dieser Verordnung geht die vollziehende Gewalt auf den Reichswehrmmister über, der sie auf Wililärbesehlshaber übertragen kann. Jur Durchführung der zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen wird dem In haber der vollziehenden Gewalt die gesamte Schutzpo lizei des bezeichneten Gebietes unmittelbar unterstellt. 8 3. Wer den im Interesse der öffentlichen Sicherheit er lassenen Anordnungen des Reichswehrministers oder des Militärbefehlshabers zuwiderhandelt oder zu sol chen Zuwiderhandlungen auffordert oder anreizt, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Geldstrafe biszu 16 000 RM bestraft. Wer durch Zuwiderhand lung nach Absatz 1 eine gemeine Gefahr für Menschen- leben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten und, wenn die Zuwiderhandlungen den Tod eines Men schen verursachen, mit dem Tode, bei mildernden Um ständen mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt wer den. Wer zu einer gemeinen Gefahr oder Zuwider handlung (Absatz 2) auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. f» 4. Pie in den 88 81 (Hochverrat), 302 (Brandstiftung, 311 (Explosion), 312 (Ueberschwemmungen), 315 Absatz 2 (Beschädiauna von Eiscnbahnanlagcn) des Slrasaesetz- vuches mit tevenslängücbcm Zuchthaus bedrohten ver brechen sind mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie nach der Verkündung der Verordnung begangen sind, unter der gleichen Voraussetzung kann im Falle des 8 92 (Landesverrat) des Strafgesetzbuches auf Todesstrafe erkannt werden; ebenso in den Fällen des 8 125 Absatz 2 (Rädelsführer und Gewalttätigkeiten bei Zusammen rottungen) und 8 115 Absatz 2 (Rädelsführer und Wi derstand bei Aufruhr), wenn der Täter den Widerstand, die Gewalt oder Drohung mit Waffen oder im bewuß ten und gewollten Zusammentreffen mit Bewaffneten begangen hak. 8 5. Auf Ansuchen des Inhabers der vollziehenden Ge walt sind durch den Reichsminister der Justiz außer- ordentliche Gerichte zu bilden. Zur Zuständigkeit dieser Gerichte gehören außer den im 8 S der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. 3. 21 (Neichsgesetzblatt 6.371) aufgeführten Straftaten auch die Vergehen und Verbrechen nach 8 3 der vorliegenden Verordnung. 8 ö. Diese Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Reudeck und Berlin, den 20, Juli 1932. Der Reichspräsident gez. von Hindenburg Der Reichskanzler gez. von Papen Der Reichsminister des Innern gez. von Gayl Der Reichswehrminister gez. von Schleicher. Sr. »rächt Bevollmächtigter Der Reichskanzler hat den bisherigen Oberbürgermeister von Essen, Dr. Bracht, zu seinem ständigen Vertreter im preußischen Slaatsminislerium bestellt, nnd mit der Wahr nehmung der Geschäfte des preußischen Innenministers be auftragt. * Oberbürgermeister Bracht, der im 58. Lebensjahre steht, hat Rechtswissenschaft studiert und war zunächst Staatsanwalt in Essen und Hamm. Bon 1911 bis 1918 war er als Regicrungsrat im Reichsversicherungsamt tätig. Dann wurde er als Vortragender Rat in das Neichsnmt des Innern berufen. Im Jahre 1919 wurde er Ministerialdirektor im preußischen Wohlfahrtsministerium und Anfang Dezember 1923 berief ihn Reichskanzler Marx zum Staats sekretär der Reichskanzlei. Bis dahin war Bracht, der als Anhän ger und Freund Stcgerwalds galt, politisch nicht hcrvorgetreten. Im Jahre 1924 übernahm Bracht, der, wie er damals erklärte, dem Zentrum nahestcht, das Obcrbürgermeisteramt der Stadt Essen. General von Nundstedt. Der Befehlshaber des Wehrkreises III, Generalleutnant von Nundstedt, an den nunmehr die vollziehende Gewalt sür Berlin und Brandenburg übergegnngen ist, ist aus dem Kadettenkorps her- rorgegangen. Im Kriege war General von Nundstedt in den ver schiedensten Genernlstabsstellen tätig. Im Jahre 1917 wurde er zum Chef des Stabes des Generalkommandos Nr. 53 und ein Jahr Ipäter zum Chef des Generalkommandos des 15. Armeekorps er nannt. An den Stellungskämpfen von Dünaburg und an der wei teren Offensive gegen die Russen in Richtung Peipus-Sce und der oberen Düna Katte General von Nundstedt hervorragenden Anteil. Für ellige Leser. * Der Präsident von Uruguav, Dr. Gabriel Terra ist im Zusammenhänge mit dem .Abbruch der diplomatischen Beziehungen zwischen Uruguay und Argentinien zurückgc- trcten. * Wie amtlich mitgctcilt wird, hat die südslawische Regierung beschlossen, dem Vcrtrauensabkommen bcizutrctcn. * Die belgische Kammer lehnte die Erwägung eines Antrages der flämischen Nationalsozialisten ab, der auf eine Aendcrung der belgischen Verfassung und Schaffung eines Bundesstaates hinzielt. * Vor dem Schwurgericht in Paris wird am kommenden Montag der Prozeß gegen Gorgulow, den Mörder des Präsidenten Doumer, beginnen. * Baldwin und die anderen Delegierten der Reichs- konserenz sind in Ottawa cingetrofscn. Die Mitglieder des kanadischen Kabinetts mit dem Ministerpräsidenten an der Spitze waren zur Begrüßung erschienen. > * Die brasilianische» Bundestruppen habe» den Ausständi- sche» die Stadt Itarare entrissen. Dies ist die vierte Stadl, die in den letzte» zwei Tagen in ihre Hände gefallen ist. * Bei einem Angriff einer Truppenabteilung ans Para guay ans das bolivianische Grenzsort Santa Cruz wurden zwei Soldaten gelötet und ei» Unterossizier verwundet. Der Gtaotögerichtühof entscheidet am Sonnabend. Leipzig. Ministerialdirektor Dr. Badt hat heilte die Klage der alte» prcußisci)cii Regierung gegen die Einscsznng eines Ncichskommissars und gegen die Maßnahmen der Reichs rrgicrmig in Preußen beim StaatSgcrichlShvs abgegeben. Der Staatsgcrichlshof Hai Termin zur Verhandlung über de» ge forderten Erlaß einer Einstweiligen Verfügung aus Sonn abend den 23. Juli I0.30 Uhr festgesetzt. Der Inhalt des preußischen Antrages geht dahin, daß der Reichsrcgicrung untersagt wird, vor der endgültigen Entschei dung des Slaalsgcrichtshoscs über die Verfassungsmäßigkeit oder Bcrsassungswidrigkcit ihres Vorgehens gegen Preuße» irgendwelche Maßnahmen zu trcsscn. Der Sinn ist der, daß die Reichsrcgicrung vor der Erklärung dcr Versassungsmäßig- kcit ihres Vorgehens nicht gegen Preußen handeln könnte, und daß in Preußen so lange alles beim Alten bleibe» müßte. Der eingesetzte Ncichskommissar könne also so lange nicht in Wir kung treten. Aach Beendigung des Krieges war er zunächst Erster General- ftabsosfizier bei der 5. Division, dann Chef des Stabes der 3. Kavnllcricdivisio» und 2. Division, I925 Kommandeur des 18. In fanterieregiments und 1926 Ches des Stabes des Gruppenkom mandos 2. Am 1. November 1928 wurde Generalleutnant von Nundstedt zum Kommandeur der 2. Knoallcrlcdivlsion und am 1. Januar 1932 zum Kommandeur dcr 3. Division und Befehlshaber im Wehrkreis III ernannt. Am 22. März 1932 kannte General von Nundstedt sein 40jähriges Dienstjubiläum begehen. Die Haltung dcr anderen preußischen Minister. Die Neichsrcgierung hatte die »och nicht ihres Amtes enthobene» Mitglieder der preußischen Regierung auf Mitt-' mochnachmittag zu einer Sitzung in di- Reichskanzlei ge beten. Die preußischen Minister haben aber der Einladung des Reichskanzlers keine Folge geleistet. Die Minister Hirt- siefer, Klepper, Grimme, Schmidt und Schreiber stünden, so wird von preußischer Seite erklärt, auf dem Standpunkt, daß eine derartige von Herrn von Papen ergangene Einla dung nicht rechtsgültig und damit als nicht vorhanden zu betrachten sei. Alle Preußenminister abgesetzt Berlin, 21. Juli. Das Neichskabinett trat in den Abendstunden des Mittwoch zu einer neuen Sitzung zusammen. Auf Grund der Tatsache, daß die preußischen Minister insgesamt eine Weiterarbeit mit Herrn von Papen verweigert haben, hat Neichskanzlcr von Papen in seiner Eigenschaft als Reichskommissar für Preußen sämtliche preußischen Mi nister ihrer Aemter enthoben. Braun fordert Aufklärung Der bisherige preußisäze Ministerpräsident Braun hat an Reichskanzler v. Papen ein Schreiben gerichtet, in dem es heißt: „Nach meiner Auffassung entbehren die Maß nahmen jeder rechtlichen Grundlage. Ich bitte daher crge- benst, mir mitteilen zu wollen, welche Gründe Sie, Herr Reichskanzler, zu diesem Vorgehen veranlaßt haben und auf welche Bestimmungen der Verfassung und des Gesetzes Sie sich dabei stützen. (gez.) Braun." Bisherige Volizeileitung verhaftet Dem Berliner Polizeipräsidenten Grzesinski, dem Poli- zewizepräsidenten Dr. Weiß und dem Polizeikommandeur Heimannsberg wurde von Generalleutnant von Rnndstedl mitgeteilt, daß sie abgeseht seien. Die Uebernahme der Dienstgefchäste des Berliner Polizeipräsidenten werde durch den Polizeipräsidenten in Essen, Welcher, und den Polizei- obersten Polen als Rachsolger Heimannsbergs erfolgen. Grzesinski und Heimannsberg lehnten es ab, ihre Posten zu verlassen, was von Grzesinski, dem Generalleutnant von Nundstedt und Dr. Bracht schriftlich milgeleilt wurde. Dar- aushin erschien im Berliner Polizeipräsidium Polizeipräsi- dent Welcher begleitet von einem Offizier und 12 Reichs wehrsoldaten und übergab Grzesinski ein Schreiben, in dem mitgekcilt wird, daß Grzesinski, Dr. Weiß und Heimanns berg ihre Aemter niederzulegcn haben. Polizeipräsident Welcher hat daraufhin die Leitung des Berliner Polizeipräsi diums übernommen. Grzesinski, Dr. Weiß und Heimannsberg wurden von der Reichswehr in Haft genommen und im Kraft-
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