Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 37.1912
- Erscheinungsdatum
- 1912
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454442Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454442Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454442Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Bemerkung
- Im Original ist die Beil. am Ende des Bandes unvollständig
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 9 (1. Mai 1912)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Briefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten Freunde und Kollegen Ladenberg
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Der Vereinsvorsitzende (Schluss)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 37.1912 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Journal III
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis Arbeitsmarkt und Handelsblatt für Uhrmacher VII
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 17
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 33
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 49
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 65
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 81
- AusgabeNr. 7 (1. April 1912) 97
- AusgabeNr. 8 (15. April 1912) 113
- AusgabeNr. 9 (1. Mai 1912) 129
- ArtikelBekanntmachungen der Verbandsleitung 129
- ArtikelDie Mängelrüge 130
- ArtikelMeisterlehre und Schulwerkstätte (Fortsetzung) 131
- ArtikelEinfache Berechnung der Ortszeiten und ihres Unterschiedes gegen ... 132
- ArtikelGrundlagen für die Ermittlung der Selbstkosten in der ... 134
- ArtikelEin arger Fehler beim Versand von Reklamedrucksachen 136
- ArtikelBriefwechsel des Uhrmachers Hammerschlag mit seinem alten ... 137
- ArtikelDer Vereinsvorsitzende (Schluss) 138
- ArtikelDie Auskunfteien und der Uhrmacher 139
- ArtikelZum Reparieren von Goldwaren 140
- ArtikelDer Läufer 141
- ArtikelSprechsaal 142
- ArtikelInnungs- und Vereinsnachrichten 143
- ArtikelPatentbericht 144
- ArtikelVerschiedenes 144
- ArtikelBriefkasten und Rechtsauskünfte 144
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 145
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 161
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 177
- AusgabeNr. 13 (1. Juli 1912) 193
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 209
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 225
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 241
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 257
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 285
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 301
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 317
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) -
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 349
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 365
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 381
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1912) 1
- AusgabeNr. 2 (15. Januar 1912) 9
- AusgabeNr. 3 (1. Februar 1912) 17
- AusgabeNr. 4 (15. Februar 1912) 25
- AusgabeNr. 5 (1. März 1912) 33
- AusgabeNr. 6 (15. März 1912) 41
- AusgabeNr. 10 (15. Mai 1912) 77
- AusgabeNr. 11 (1. Juni 1912) 85
- AusgabeNr. 12 (15. Juni 1912) 93
- AusgabeNr. 14 (15. Juli 1912) 109
- AusgabeNr. 15 (1. August 1912) 117
- AusgabeNr. 16 (15. August 1912) 129
- AusgabeNr. 17 (1. September 1912) 137
- AusgabeNr. 18 (15. September 1912) 149
- AusgabeNr. 19 (1. Oktober 1912) 161
- AusgabeNr. 20 (15. Oktober 1912) 173
- AusgabeNr. 21 (1. November 1912) 185
- AusgabeNr. 22 (15. November 1912) 197
- AusgabeNr. 23 (1. Dezember 1912) 209
- AusgabeNr. 24 (15. Dezember 1912) 221
- BandBand 37.1912 -
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- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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Allgemeines Journal der tthrmacherkunst. Nr. Ö. Fehler erkennen, den sie am Interesse der gesamten Uhrmacher- schaft machen, wenn sie sich bei ihren Einkäufen nicht an die Liste der Yerbandsgrossisten halten. Ebenso wie es ein Fehler sein würde, wenn von Grossistenseite abgestritten würde, dass dort noch manches zu wünschen übrigbleibt. Tut die eine Seite voll ihre Pflicht, dann wird es auch an der anderen Seite nicht fehlen, und diese und ähnliche Abmachungen und Einrichtungen werden ihren Zweck in der Weise erfüllen, wie es die geistigen Urheber sich gedacht haben. Ich persönlich, in meiner Lage, mit meinem Geschäft, habe | t ' — jVan allen solchen Verträgen so gut wie kein Interesse, denn es ist mir so lange gelungen, ohne solche vorwärts zu, kommen, dass es mir den Rest meiner Tage als Geschäftsinhaber nicht erst ver bessern noch verderben kann. Wenn ich dazu etwas bemerkte, so ist es der Wunsch, nach Deinem Beispiel für das Wohl der Allgemeinheit ein, wenn auch bescheidenes, Mass von Interesse zu bekunden. Hoffend, dass dieser erste Anlauf nicht gar zu dilettantenhaft ausgefallen ist, begrüsse ich Dich als Dein getreuer Ladenberg. Der Vereins Vorsitzende. In den Vereinssatzungen findet sich gewöhnlich der Satz: „Der Vorsitzende erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gerichtlich und aussergerichtlich.“ In diesem Satz liegt eine Menge von Kleinarbeit beschlossen, der sich der Vorsitzende nicht entziehen kann, soll der Verein gedeihen. Ist ein tüchtiger Schriftführer im Verein, so kann er dem Vorsitzenden diese Arbeit bedeutend erleichtern, trotzdem bleibt der Vorsitzende für alles verantwortlich. Die schriftlichen Arbeiten innerhalb des Vereins sind Sache des Schriftführers, und der Vorsitzende soll ihm die Arbeit wohl anweisen und prüfen, aber nicht machen. Kennt der Schriftführer seinen Dienst nicht, so muss ihn der Vorsitzende anleiten, und er wird ihn bald so erzogen haben, dass er eine Stütze an ihm hat. Der Schriftwechsel nach aussen dagegen fällt dem Vorsitzenden zu, und nur ausnahmsweise soll er ihn dem Schriftführer über lassen. Am ersten kann der Schriftführer die Verbindung mit den Verbänden aufrecht erhalten, also mit Zentral- und Provinzial verband, das ist auch so eine Art von innerem Dienst, soweit es sich um Listen, Zeitungen und derartige Sachen handelt. Der Verkehr mit allem aber, was Behörde heisst, fallt dem Vorsitzenden zu. Besonders die Zwangsinnungen, diese Organi sationen der Zukunft, haben viel mit Behörden zu tun, und dieser Verkehr mit der Behörde macht ein Stückchen von einem Beamten aus dem Obermeister. Wir Uhrmacher, die wir doch halbe Kauf leute sind, sind es gewöhnt, unsere Briefe kaufmännisch abzu fassen, das ist nun den Behörden gegenüber ganz unangebracht, hier erwartet man Beamtenhaftes, oder ist wenigstens erfreut, die Schriftstücke beamtenhaft abgefasst zu sehen. Der Vorsitzende tut deshalb gut, sich in diesen Stil hineinzuarbeiten und sich mit seinen Eigentümlichkeiten abzufinden. Man darf da nicht denken, man sei kein Beamter und brauche sich deshalb kein beamten- haftes Benehmen anzugewöhnen, das wäre ganz falsch. Die Innung ist immer die untergeordnete Stelle, und sowohl die Aufsichts behörde, also Magistrat oder Landratsamt, als auch die Handwerks kammer, sind die Vorgesetzten, und Vorgesetzte hält man besser bei guter Laune, wenn man sich ihnen anpasst, als wenn man ihnen seine Angewohnheiten aufdrängt. Sowohl die Herren von der Aufsichtsbehörde und der Regierung, als auch die von der Handwerkskammer, mit denen man zu tun hat, sind Berufs beamte, und wer ein rechter Beamter ist, dem ist der Kaufmanns stil ein Greuel. Man unterlasse also alle kaufmännischen Wen dungen, wie: „Antwortlich Ihres Geehrten vom 1. Juli“ oder: „Stets gern zu Ihren Diensten zeichne hochachtungsvoll“ usw., sondern schreibe die Sätze kurz, klar und nackt hin. Es ist Mcht nötig, dass man alle die beamtenhaften Abkürzungen und Feinheiten mitmacht, das wird von uns nicht verlangt, sondern man trage sein Anliegen in knappem, klarem Stil vor. Hat man Gründe für eine Behauptung anzuführen oder eine Sache zu erläutern, so mache man Absätze, die man numeriert, und möglichst mit dem belegenden Paragraphen der Satzungen, der Gewerbeordnung oder des einschlägigen Gesetzes versieht. Ergebenheitsversicherungen und lange Titulaturen sind nicht mehr gebräuchlich. An Vorgesetzte Behörden unterzeichnet man nur „ergebenst“, dann kommt ein kleiner Strich, der sogen. Er gebenheitsstrich, und dann „Der Vorsitzende“ oder „Der Ober meister“ und darunter der einfache Familienname. Man benutzt keinen Briefbogen, sondern einen Bogen Kanzlei- (Sehluss.) papier, bricht ihn der Länge nach, halb durch und schreibt auf die rechte Hälfte den Text, links oben findet der Innungsstempel seinen Platz. Die Anrede setzt man neben die Unterschrift, der Ort und Tag voranstehen, unter den Stempel kommt eine kurze Inhaltsangabe: "'Y 1 Durch Nachstehendes mache j Stempel j 1 ich die ergebene Mitteilung, dass \ j | die Innungsversammlung an I Stelle des verstorbenen Kas- Mitteilung sierers N. N. nach § 35 des wegen Vorstandsersatzwahl. | Statuts Herrn Uhrmachermeister m N. N. in N. gewählt hat. Neustadt, d. 31. Okt. 1911. Ergebenst An den Magistrat der Stadt 1 / Neustadt. I Der Obermeister: I Müller. Hat man ein Schreiben der Vorgesetzten Behörde zu be antworten, so benutzt man denselben Bogen und schreibt unter das Anschreiben: „Urschriftlich zurückgereicht mit dem ergebenen Bemerken usw.“ Gewöhnlich ist für die Beantwortung von der Vorgesetzten Behörde eine Frist gesetzt, die man guttut, einzuhalten, dagegen darf man sich nur ausnahmsweise erlauben, die Behörde an die Antwort zu mahnen, denn die Herren lassen sich oft sehr lange Zeit. Besonders die Eingaben auf Gründung einer Zwangsinnung brauchen gewöhnlich ein halbes Jahr, bis sie zurückkommen, so dass man von der ersten Eingabe an bis zum Inkrafttreten der Innung dreiviertel bis ein Jahr rechnen muss. Auch beim Schriftwechsel mit nicht Vorgesetzten Behörden, wie z. B. den Gemeindevorständen der Ortschaften, in denen Innungsmitglieder wohnen, wegen Eintreibung rückständiger Bei träge, ist es gut, denselben Stil beizubehalten. Natürlich fällt der Ergebenheitsstrich fort, sowie das Wort „ergebenst“. Man stellt meist gar nichts oder das kaufmännische „achtungsvoll“ an die Stelle. Zwangsinnungen und eingetragene Vereine haben die Rechte einer juristischen Person. Der Vorsitzende ist ihr Vertreter vor Behörde und Gericht, er ist also ohne weiteres berechtigt, vor Gericht zu klagen, und zwar nicht auf seinen Namen, sondern auf den Namen der Innung. Im Falle eines ungünstigen Aus gangs des Prozesses ist dann auch nur die Innungskasse haftbar. Bei einem nicht eingetragenen Verein dagegen kann der Vorsitzende allein nichts tun, es müssen vielmehr sämtliche Vereins mitglieder die Klage unterschreiben und haften dann auch mit ihrem Privatvermögen für die Kosten. Noch ungünstiger ist es, wenn ein uneingetragener Verein verklagt wird. Der betreffende Kläger sucht sich dann von den Mitgliedern diejenigen heraus, die ihm passen, und verklagt diese einzeln, so dass der Vorsitzende in diesen Vereinen amtlich in den Klagesachen nichts weiter tun kann als jedes Mitglied. Es ist darum für den Verein auf alle Fälle besser, wenn er sich eintragen lässt, denn er kann stets in die Lage kommen, klagen zu müssen. Eine Zwangsinnung steht hier von vornherein als eingetragener Verein da. Der Vorsitzende vertritt den Verein aber nicht nur Behörden und Gerichten, sondern auch Privatpersonen gegenüber; auch hier
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