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Die Uhrmacher-Woche
- Bandzählung
- 24.1917
- Erscheinungsdatum
- 1917
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Uhrenmuseum Glashütte
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id31857313X-191700006
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id31857313X-19170000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-31857313X-19170000
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 12 (17. März 1917)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die neuen Vorschriften für die Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung der zum Hilfsdienst Eingezogenen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftDie Uhrmacher-Woche
- BandBand 24.1917 1
- AusgabeNr. 1 1
- AusgabeNr. 2 (6. Januar 1917) 13
- AusgabeNr. 3 15
- AusgabeNr. 4 (20. Januar 1917) 27
- AusgabeNr. 5 29
- AusgabeNr. 6 (3. Februar 1917) 41
- AusgabeNr. 7 43
- AusgabeNr. 8 (17. Februar 1917) 55
- AusgabeNr. 9 57
- AusgabeNr. 10 (3. März 1917) 69
- AusgabeNr. 11 71
- AusgabeNr. 11 (10. März 1917) -
- AusgabeNr. 12 (17. März 1917) 93
- AusgabeNr. 13 95
- AusgabeNr. 14 (1. April 1917) 111
- AusgabeNr. 15 113
- AusgabeNr. 16 (14. April 1917) 125
- AusgabeNr. 17 131
- AusgabeNr. 18 (28. April 1917) 147
- AusgabeNr. 19 149
- AusgabeNr. 20 (12. Mai 1917) 161
- AusgabeNr. 21 163
- AusgabeNr. 22 (26. Mai 1917) 175
- AusgabeNr. 23 177
- AusgabeNr. 24 (9. Juni 1917) 189
- AusgabeNr. 25 191
- AusgabeNr. 26 (23. Juni 1917) 203
- AusgabeNr. 27 209
- AusgabeNr. 28 (7. Juli 1917) 217
- AusgabeNr. 29 223
- AusgabeNr. 30 (21. Juli 1917) 231
- AusgabeNr. 32 (4. August 1917) 241
- AusgabeNr. 33 247
- AusgabeNr. 34 (18. August 1917) 255
- AusgabeNr. 35 259
- AusgabeNr. 36 (1. September 1917) 269
- AusgabeNr. 37 271
- AusgabeNr. 38 (15. September 1917) 281
- AusgabeNr. 39 289
- AusgabeNr. 40 (29. September 1917) 1
- AusgabeNr. 41 297
- AusgabeNr. 42 (13. Oktober 1917) 1
- AusgabeNr. 43 305
- AusgabeNr. 44 (27. Oktober 1917) 313
- AusgabeNr. 45 317
- AusgabeNr. 46 (10. November 1917) 1
- AusgabeNr. 47 325
- AusgabeNr. 48 (24. November 1917) 325
- AusgabeNr. 49 327
- AusgabeNr. 50 (8. Dezember 1917) 1
- AusgabeNr. 51 337
- AusgabeNr. 52 (22. Dezember 1917) 1
- BandBand 24.1917 1
- Titel
- Die Uhrmacher-Woche
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VcrhältniSSC verhindern e ‘ ns ^ ve ^ en ' unaere „Uhrmacher-Woche" wie bisher in regelmäßigen achttägigen großen — ~~7 " . —————— Ausgaben herauskommt. Wir haben daher den Weg gewählt, daß wir zwar die achttägigcEr- scheinungsweise — jeden Sonnabend— beibehalten, aber abwechselnd eine Nummer mit Text und Anzeigenteil wie bisher und eine kleine, einfach gehaltene Nummer bringen. Diese kleine Nummer hat die gleiche große Auflage wie die Vollausgabe und soll in der Hauptsache dazu dienen, den achttägigen Arbeitsmarkt unserer Zeitung, der so großen Anklang fand und der gerade jetzt willkommener ist als je zuvor, aufrechizuerhalten. DieUhmradiertRxhc Wilhelm Dißbxmer Organ der üeutfdtjen Uörmadtjer# Oereinigung, Zentralftelle leipzig wwwwwwwwwnnnnnnfinnnnHnr Redaktion und Oerlag: uipzig 1% cagtrage i. Celegramm>ft(Ireffe: Utirmatöernjodje Diet>mtr»leipzig. ftrnfpr.: Z991 und ZW3. Poftfdjeikkonto: leipzigtlc. «07. Zmtigftellm: Pforzbeim, SimmlerHragn. fernfpr.: H11. Bragtrdam, lOarmoesflraat m (Bud&druikerei 6tbr.Binger) Dentfdie Ausgabe: Crfdjeint u>o<t)ent!icti, Jeden Sonn< abend. Jäbrluft51 nummern./OezugspreiS: z m. oiertel« Jä&rlld), für Ö(lerrei(b z m., für das übrige Bnsland jäbrlid) 10 m. u Organ der Oafantie^Oemeinfdtjaft OeutfdtjerUörmadtier, eing: Oerein wwwwwwmwmwwnnfw Anzeigenpreis: Die »iergefpaltene Petitzeile 60 Pfg. Bei tOiederbolungen entfprediende Rabattfäbe. Beilagen nadj Übereinkunft. Stellenangebote u. '-gefudje so Pfg., oer> tnifdjte Anzeigen 60 Pfg. die Zeile / Großhandels* nnd CfpOft*Ausgabe: JäBrlitö erfAeinen Je 2 Ausgaben in franzoüfAer, englifdier u. [panif&er Spradje leipziger Ubrmad)er*Kalender: erfibeint Anfang Januar iedes Jabres und ntird famtliAen Abonnenten der Zeitung zugeftellt. IBEZIGERUHRMAOiER-ZElTUNG 24. JaLrgang | Leipzig, den 17. März 1917 Nummer 12 Die neuen Vorschriften für die Kranken*, Unfall* und Invalidenversicherung der zum Hilfsdienst Eingezogenen. Der vaterländische Hilfsdienst entzog und entzieht eine ganze Anzahl von Personen, die gegen Krankheit, Unfall und Inva lidität auf Grund der Reichsversicherungsordnung versichert sind, ihrer bisherigen Beschäftigung, auf Grund deren sie ver sicherungspflichtig oder freiwillig versichert waren. Es mußten also Vorschriften getroffen werden, welche die Versicherung der einberufenen Hilfsdienstpflichtigen regelten. Nach der Bun- desratsverordnung vom 24. Februar 1917 unterliegen nun Per sonen, die eine Beschäftigung im Sinne des Geseßes Ober den vaterländischen Hilfsdienst ausüben, den Vorschriften über die reichsgeseßliche Arbeiter- und Angestelltenversicherung. Ober die Versicherung in den einzelnen Versicherungsgeseßen aber bestimmt die Bundesratsverordnung folgendes: a) Krankenversicherung. Kommt für einen im vaterländischen Hilfsdienst Beschäf tigten die Versicherung in einer Landkrankenkasse in Frage, deren Leistungen sich meist nicht, wie bei Ortskrankenkassen, nach einem besonders festzusetzenden durchschnittlichen Tagesentgelt, sondern nach dem als Grundlohn geltenden Ortslohn richten, so findet diese Bestimmung auf die im vater ländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen keine Anwen dung, sofern sie in den vorhergegangenen zwölf Monaten min destens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen bei einer Krankenkasse mit einem anderen Grund lohn als den Ortslohn versichert waren. Solche Personen gelten vielmehr als Facharbeiter im Sinne des § 181 der RVO., für die auch in den Landkrankenkassen ein durch schnittliches Tagesentgelt als Grundlohn gilt. Da nun die Höhe des als Grundlohn geltenden Ortslohnes längst nicht die Höhe erreicht, wie ein sich nachdem durchschnittlichen Entgelt richtender Grundlohn, so ist diese Bestimmung, da sie erhöhte Krankenkassenleistungen herbeiführt, nur zu begrüßen. Eine Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht, wie sie sonst nach den Bestimmungen der §§ 418 bis 425 der RVO. in verschiedenen Fällen möglich ist, ist für die im vaterländischen Hilfsdienst tätigen Personen, grund sätzlich ausgeschlossen. Leipziger Uhrmacher-Zeitung Hat sich ein Versicherter nach der Reichsversicherung oder einer Kassensaßung ein Recht auf eine Kassenleistung er worben, das von der Zurücklegung einer Wartezeit abhängig ist, so darf die Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst, durch die der Versicherte aus der Kasse ausscheidet, nicht zu seinem Nachteil angerechnet werden. Im Obrigen gelten auch für die im Hilfsdienst Beschäftigten die Bestimmungen des § 2 des Geseßes über die Erhaltung der Anwartschaften aus der Krankenversicherung vom 4. August 1914. Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst, die im Aus land stattfindet, ist versicherungspflichtig. Personen, die wegen ihrer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst zu einer anderen Kasse übertreten mußten, bleibt es nach Austritt aus der Beschäftigung freigestellt, ihr Recht zur Weiterversicherung in der leßteren oder in der früheren Kasse auszuüben. Wird die Weiterversicherung in der früheren Kasse nachgesucht, dann kann diese eine Nachuntersuchung veranlassen. Für Mitglieder von Ersaßkassen gelten die gleichen Vor schriften. Bestimmungen einer Ersaßkasse, nach denen ein Mitglied bei Übernahme einer Beschäftigung im vaterländischen Hilfsdienst aus der Kasse ausscheiden müßte, dürfen nicht geltend gemacht werden. b) Unfallversicherung. Beschäftigungen im Ausland, die gewöhnlich der Un fallversicherungspflicht nicht unterliegen, gelten im vaterlän dischen Hilfsdienst als versicherungspflichtig. / Die Unfallentschädigung wird für die im vaterländischen Hilfsdienst beschäftigten Personen nach einem einheitlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet, der wie folgt festgeseßt ist: a) bei gewöhnlichen landwirtschaftlichen Arbeitern auf 1200 Mk. b) bei landwirtschaftlichen Facharbeitern und ge werblichen Arbeitern auf 1800 „ Bei Betriebsbeamten ist der auf ein volles Jahr zu berech nende verdiente Entgelt maßgebend. Erreicht der Jahres- Nr. 12. 1917 • Die Uhrmacher-Woche ^3
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