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Hohensteiner Tageblatt : 01.05.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-05-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189205010
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18920501
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18920501
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1892
- Monat1892-05
- Tag1892-05-01
- Monat1892-05
- Jahr1892
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 01.05.1892
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Hohenllemer Tageblatt Erscheint - jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. 10 Uhr sowie für Auswärts alle Austräger, desgl. alle Annoncen-Expeditionen zu Onginä- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdors, Luga«, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Rutzdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach,* Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund u. f. w. Amtsblatt für den Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 10V. Sonntag, den 1. Mai 1892. 42- Zayrglmg. Entrichtung der Gemeinde-Anlagen. Der am 1. Aplil c. fällig gewesene 1. Termin der Gemeindeanlagen ist nunmehr ungesäumt zu bezahlen. 14 Tage nach dem erstmaligen Erscheinen dieser Bekanntmachung, demnach am 4. Mai c., beginnt die zwangsweise Beitreibung aller Rückstände durch den Rathsvollzieher. Hohenstein, den 19. April 1892. Der Stadtrat h vr. Backofen. Versteigerung. DaS im Grundbuche auf den Namen der Christiane Wilhelmine Trummer und deS Strumpfwirkers Wilhelm Friedrich Trummer eingetragene Grundstück, eine Garteu- «ahrung, Fol. 25 des Grundbuchs iür Abtei-Oberlungwitz und Nr. 27 des Brand- catasters, bestehend aus den Parzellen 63a, 63b und 64 des Flurbuchs, nach diesem 49,g a (270 UM.) groß, mit 56,15 Steuereinheiten belegt und auf 6500 M. geschätzt, soll erb- theilungshalber am 5. Mai 1892, vormittags 10 Uhr an Ort und Stelle in Oberlungwitz um das Meistgebol versteigert werden. Die Versteigerungsbedingungcn sind an der hiesigen Gerichtstafel sowie in den Gast« Höfen zum Hirsch, Lamm und Casino in Oberlungwitz angeschlagen. Hohenstein-Ernstthal, am 22. April 1892. Königliches Amtsgericht. von sytilihsch. Bekanntmachung. Montag, den 2. Mai, Einnahme des 1. Termins Einkommensteuer von Vormittag 9 bis Nachmittag 2 Uhr bei Herrn Röder, Dienstag, den 3. Mai in der Expedition des Unterzeichneten. Hermsdorf, den 27. April 1892. Götze. Bekanntmachung. Nachdem die Einschätzung des steuerpflichtigen Einkommens im hiesigen Orte beendet und das Ergebniß derselben den Bethciligten bekannt gemacht worden ist, so werden in Ge mäßheit der in Z 46 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 enthaltenen Bestimm ungen alle Personen, welche allhier ihre Beitragspflicht zu erfüllen haben, denen aber in Ge mäßheit der erwähnten Bestimmungen ausgefertigte Steuerzettel nicht haben behändigt werden können, hiermit aufgefordert, wegen Mittheilung des Einschätzungsergebnisses sich bei der hiesigen Ortssteuereinnahme anzumelden. Gersdorf, 26. Avril 1892. Der Gemeindevorstand. Göhler. Bekanntmachung. Der I. Termin Einkommensteuer wird Montag, den 2. Mai, von nachmittags 3—6 Uhr in Enderleins Restauration, Dienstag, „ 3 3-6 „ „ Wustlich's vereinnahmt. Gersdorf, den 28. April 1892. Die OrtSsteuereinnahme. Bochmann, Einnehmer. Holzverfteigerung. Rabensteiner Revier (Rabensteiner Wald). Gasthof zu Oberraben st ei«. Mittwoch, den 11. Mai 1892, vormittags 10 Uhr. 2 birkene Stämme bis 15 ein Mittenstärke, 1271 weiche „ „ 22 93 „ „ von 23u.m.„ „ 21 harte Klötzer bis 87 „ Oberstärke, 112 weiche „ von16—37 „ „ 41 „ Röhrklötzer bis 15 „ „ 1095 „ Derbstangcn von 8—15 „ Unterstärke, 3970 „ Reisstangen ., 2—7 „ „ 19 riu birkene und 142>/z rin weiche Nutzknüppel, Donnerstag, den 12. Mai 1892, vormittags 10 Uhr. 10 rm harte Brennscheite, 9 „ weiche 5 „ harte Brennknüppel, 44 „ weiche 4 „ buchene Zacken, 153 „ weiche Aeste, 102 rin birkenes Bcsenreisig, 222 „ weiches Brennreisig, 480 Gebund buchenes Abraumreisig, 8800 „ weiches „ 1950 „ „ Durchforstungsreisig, aufbereitet aus den Schlägen der Abth. 28, 32, 49 und 50, in den Durchforstungen der Abth. 13, 16, 20, 30, 37, 43, 45 und 47 und in den Läuterungen, sowie einzeln in den Abth. 2, 5, 9, 14, 17, 25, 32, 39, 44, 48 und 50. RÄl. zHlMMrMtW UtOii j« 8rm M Achl. Fnflmtmt AMMU den 21. April 1892. Heber. Seifert. 4 Deutsches Reichsgericht. Leipzig, 28. April. Vor dem ersten Strafsenat des Reichs gerichts kam heute der Bochumer Steuerproceß, der am 27. November v. I. bereits den vierten Strafsenat beschäftigt hatte, zur Verhandlung. Den Vorsitz führte Senatspräsident von Bomhart, die Reichsanwaltschaft vertrat Reichsanwalt Hacker. Ein Vertheidiger war nicht erschienen. Die Angeklagten, Re- Dacteur Johann Fusangel und Lunemann von der Westfälischen Volkszeitung in Bochum, hatten mit ihrer vorigen Revision in der Hauptsache kein Glück gehabt. Nur betreffs der Ver- urtheilung beider Redactcure wegen Beleidigung zweier von 13 Personen, des Bochumer Ingenieurs Matthieu und des FabrikdircctorS Stegemann, hatte das Reichsgericht erkannt, daß in dieser Hinsicht den beiden Angeklagten der Schutz des ß 193 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Begründung ver tagt worden sei, und hatte in beiden Punkten die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Landgericht in Essen zurück- gcwiesen. In der erneuten Verhandlung am 8. Januar d. I. hatte denn auch das Essener Landgericht beide Angeklagte der Beleidigung auch des Matthieu und Stegemann für nicht schuldig befunden und deshalb freigesprochen und die Gcsammt- strafe für Fusangel demzufolge von 5 Monaten auf 4 Monate 20 Tage, die für Lunemann von 2 Monaten auf 1 Monat 25 Tage herabgesetzt, während die ursprünglich auf 5 Monate Gesammtstrafe abgerundeten Einzelstrafen des Fusangel eigent lich 7 Monate 20 Tage, die ursprünglich auf 2 Monate ab gerundeten Einzelstrafen des Lunemann eigentlich 3 Monate 23 Tage betragen hätten. Die Angeklagten hätten nun mit der Herabsetzung des Strafmaßes, wie sie das Essener Land gericht unterm 8. Januar d. I. ausgesprochen, sehr wohl zu frieden sein können. Trotzdem hatten beide Angeklagte aber mals beim Reichsgericht Revision eingelegt. Wie aus der Revisionsschrift hervorglng, wollen die Angeklagten in gutem Glauben gehandelt haben; sie hätten mit ihren sämmtlichen Beleidigungen nur die um den Geheimen Commercienrath Baare sich gruppirende Partei treffen wollen und finden das Gesammlstrafmaß noch zu hoch. In dieser Beziehung habe das Landgericht Essen am 8. Januar d. I. den 8 74 des Strafgesetzbuches, sowie die 88 393 und 398 der Slrafproceß- ordnung rechtsirrthümlich zu ihren ungunsten angewandt, indem es bei der abermaligen Feststellung des Gesammtstrasmaßes völlig freie Hand gehabt habe und diesmal nach Ansicht der Beschwerdeführer bei Berücksichtigung der Motive zu ihren Strafthaten ngentlich zur Auswerfung einer niedrigern Strafe hätten kommm müsfen oder doch können. Das Gericht hätte nur den Beweisanträgen der Angeklagten behufs Verlesung zweier Zeitungsartikel Folge zu geben brauchen, um zu einer mildern Auffassung von der Schuld beider Redacteure in dieser anderweitigen Verhandlung vom 8. Januar d. I. zu kommen. Das Landgericht habe aber, obwohl es die betreffenden Artikel in seinem Urtheil verwerthet habe, die Verlesung dieser Artikel abgelehnl und somit auch gegen 8 248 und 260 der Straf- proceßordnung verstoßen und die Angeklagten auf diese Weise zu Unrecht in ihrer Vertheidigung beschränkt. Reichsanwalt Hacker beantragte jedoch Verwerfung der Revision, da diese in keiner Weise begründet sei und ersichtlich nur den Zweck verfolgte, die Sache auf die lange Bank zu schieben und auis neue den ganzen alten Staub wieder amzuwirbeln, obwohl die Angeklagten eigentlich selber überzeugt sein könnten, daß diese neue Revision zu keinem für sie günstigen Lrgcbniß führen werde. Wegen Nichtverlesuvg der fraglichen Zeitungsberichte sich zu beschweren, hätten die Angeklagten gar kein Recht ge habt, da sie ja gerade wegen Beleidigung des Matthieu und Stegemann so schon freigesprochen worden seien, das Land gericht aber bei der abermaligen Verhandlung gar keinen An laß gehabt habe, noch den erneuten Beweisanträgen beider Angeklagten Folge zu geben. Das Landgericht habe aber auch bei der Bemessung der Gesammtstrafe ganz dem Recht gemäß gehandelt. Es habe unter Ausscheidung der beiden Fälle aus der Gesammtzahl der 13 Strasfälle, um die es sich bei der ersten Verhandlung gedreht, das Strafmaß etwas und soweit es unter Berücksichtigung dieser beiden Fälle, in denen den Angeklagten der Schütz des 8 193 des Strafgesetzes zu Gute komme, möglich war, herabge,etzt, wie dies Rechtens war, und mehr konnten die Angeklagten nicht verlangen. Es werde daher bei der zweiten Strafausmcssunq des Essener Land gerichts sein Bewenden haben müssen. Nach längere: Be- rathung verkündete denn auch der Präsident v. Bomhart ohne nähere Angabe der Gründe, daß der 1. Strafsenat des Reichs ¬ gerichts die Revision der Angeklagten als unbegründet ver worfen und ihnen die Kosten der Revision auferlegt habe. Hiermit hat also das Urtheil des Essener Landgerichts vom 8. Januar d. I. Rechtskraft erlangt. Tagesgcschichte Deutsches Reich. Es ist bekannt, daß schon seil längerer Zeit an den zu ständigen Stellen die Vorarbeiten für den Einwurf eines Ge setzes über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf das Handwerk im Gange sind. Eine besondere Denkschrift darüber ist vom Reichs-Versicherungsamte bereits vor einigen I hrcn ausgearbeitet worden. Der Umstand, daß sich der btz e Hand werkertag gleichfalls für diese Ausdehnung ausgesprochen hat, kann natürlich nur fördernd auf den Gang der Arbeiten cin- wirken. Man darf indessen nicht vergessen, daß sich der ge setzlichen Regelung dieses Gegenstandes ernste Schwierigkeiten entgegenstellen, wie dieselbe denn auch wohl schon längst er folgt wäre, wenn sich die Schwierigkeiten leicht bewältigen ließen. Daß die Unfallversicherung der im Handwerk beschäftigten Gesellen und Lehrlinge mit Kosten für die Meister verknüpft sein würde, ist selbstverständlich. Die Leistungsfähigkeit einer großen Zahl der Handwerksmeister ist indessen nicht derart, daß sic, zumal nach Durchführung der Jnvaliditäts-und Alters versicherung, eine allzu große Belastung ertrüge. Halte man doch in daS Krankenoeisicherungsgesetz die Vorschrift ausge nommen, daß durch statutarische Bestimmung einer Gemeinde oder eines Communalvcrbandes Arbeitgeber, in deren Betrieben Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht verwendet und mehr als zwei dem Krankenversicherungs- zwange unterliegende Personen nicht beschäftigt werde», von der Leistung der Krankcnkassenbeilräge aus eigenen Mitteln befreit werden können. Eine Belastung in dem Umfange, wie sie der Industrie aus der Unfallversicherung erwächst, würde ja das Handwerk nicht treffen, weil die Unfallgefahr in dem letzteren lange nicht so groß ist wie in der ersteren. Aber auch so würden die Lasten noch immer zu schwer bleiben, wenn die Unfallversicherung des Handwerks genau nach dem Muster derjenigen der Industrie zugeschnittcu würde. In der Industrie
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