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Hohensteiner Tageblatt : 22.06.1892
- Erscheinungsdatum
- 1892-06-22
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id184110793X-189206225
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id184110793X-18920622
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-184110793X-18920622
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohensteiner Tageblatt
- Jahr1892
- Monat1892-06
- Tag1892-06-22
- Monat1892-06
- Jahr1892
- Titel
- Hohensteiner Tageblatt : 22.06.1892
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WiMtiner Tageblatt Erscheint .jeden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger pro Quartal Mk. 1.40; durch die Post Mk. 1.50 frei ins Haus. Geschäfts-Anzeiger für Inserate nehmen die Expedition bis Vorm. 1v Uh» sowie für Auswärts alle Austräger, de Sgl. alle Annoncen-Expeditionen zu Original- Preisen entgegen. Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Lugau, Hermsdorf, Bernsdorf, Langenberg, Falken, Langenchursdorf, Meinsdorf, Ruhdorf, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Leukersdorf, Seifersdorf, Erlbach, Kirchberg, Pleitza, Reichenbach, Grumbach, Callenberg, Tirschheim, Kuhschnappel, St. Egidien, Hüttengrund mstw. Amtsblatt für de» Verwaltungsbezirk des Stadtrathes zu Hohenstein. Nr. 142 MittwochH^22. Juni 18tzL 42. Jahrgang. Die Entrichtung der Ablösungsrenten betr. Der zu Johannis fällige 2. Termin der Ablöfungsrenten ist längstens bis zmn 2. Juli d. I. an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme zu bezahlen. Wegen aller bis dahin nicht zur Abführung gekommenen Beträge wird sofort das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Hohenstein, den 18. Juni 1892. Der Stadtrat h vr. Backofen. Bekanntmachung. Sonnabend, den 25. Juni, wird von Nachmittag 1—4 Uhr in Tetzners Restauration, „ „ 25. „ „ 5 8 „ „ Golle s „ Montag, » 27. „ „ „ „ 5-8 „ „ Herolds der 2. Termin Landrenten vereinnahmt. Gersdorf, den 22. Juni 1892. Die Ortssteuereinnahme. Bochmann, Einnehmer. , Der Bäckermeister Friedrich Emil Franke in Hermsdorf beabsichtigt, in dem unter Nr. 31 des BrändversicherungS-Catasters lür Hermsdorf gelegenen Grundstück eine Kleinviehschlächterei zu errichten. In Gemäßheit H 17 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juyi 1869 wird dies mit der Aufforderung hierdurch bekannt gemacht, etwaige Einwendungen hiergegen, soweit sie nicht auf besonderen PrivatrcchtS-Titelu beruhen, bei deren Vnlust binnen 14 Tagen, vom Er scheinen dieser Bekanntmachung an gerechnet, allhier anzubringen. Glaucha«, am 16. Juni 1892. Die Königliche A m t S h a u p t m a n u s ch a f t. vr. Rumpelt. P. Kirschenverpachtung. Die diesjährige Kirschennutzung von den fikcalischen Bäumen an den Straßen der nachgenannten Amtsstraßenmeisterbezirke soll gegen sofortige baare Bezahlung und unter den sonstigen vor Beginn der Versteigerung bekannt zu gebenden Bedingungen öffentlich an die Meistbietenden verpachtet werden und zwar: 1. Freitag, den 24. Juni d. I. von Borm, v Uhr an im alten Schietzhause in Lichtenstein die Nutzung der Alleen im Lichtensteiner «mtsstraßenmeisterbezirke, 2. Sonnabend, de» 25. Juni d. I. von Borm. ^1t Uhr au in der Schützen halle in Glauchau die Nützung der Alleen im Glauchauer AmtSstraßenmeisterbezirke. Königliche Straßen- und Wasserbauinfftection Zwickau und Königliche Bauverwalterei Glauchau am 12; Juni 1892. Döhnert. Liebscher. Sächfilches Hohenstein, 21. Juni. Mit dem heutigen Tage 6 Uhr 54 Min. früh trat das Jahr in die Herrschaft des Sommers ein und wir haben den längsten Tag. Im Grunde, d. h. in Ansehung der Abnehm- barkeit ist der 21. Juni als längster Tag ein lediglich astro nomischer Begriff. Die meßbare Sekundcnrahl, um welche wir von da ab das Sonnenlicht entbehren müssen, tritt erst in der Summirung von Wochen in fühlbare Erscheinung. Anders natürlich, je weiter wir nach Norden kommen. Bei unseren Mitbrüdern auf Giönland bedeutet der längste Tag eigentlich die große Mittagsstunde. Ihre Sonne ging seit März nicht völlig unter und sie treten jetzt in den Nachmittag ihres Sommertages ein. Schon in Petersburg und Stockholm sind um diese Jahreszeit mondlose Nächte von einem blassen Zwie licht begleitet, es tritt keine wirkliche Finsterniß ein. Die steigende Sonne hat unS bisher bereits ein reiches Maß ihrer Strahlcnspende zugewandt. Sie hat uns gelabt und geleuchtet. ES bieibt der sinkenden Sonne noch Manches zu thun übrig. Sie soll die Körner in den Aehren dörren, soll die Trauben am Weinstock braten und die Obstsrüchte reifen, ein schönes, werkthätiges Amt, zu dem sie aber mit vollem lachenden Antlitz auf uns blicken muß. Wem der längste Tag als unvermeid licher Wendepunkt zum kürzeren ein Schreck ist, der kann in der Hoffnung des Reifens und Erntens Ersatz suchen und finden. Die Zeit der Blüthe ist die der Poesie, die Zeit der Ernte die des prosaischen Genusses. Die am 20 d. M. beginnende Uebung von Mannschaften deS Bcurlaubtenstandes der Infanterie veranlaßt uns, noch mals auf das am 1. Juli d. I. in Kraft tretende Gesetz, be treffend die Unterstützung der Familien der zu Friedensübungen cinberuiencn Mannschaften, zurückzukommen, welches bestimm ungsmäßig rückwirkend auch auf die Angehörigen aller der Mannschaften Anwendung findet, welche seit 1. April d. I. zu UebungSzwecken einbcrufen wurden. Nach dem dem Bundes- rathe vorliegenden Entwurf über die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetze ist den Anspruch auf Unterstützung von dem Einberufenen selbst oder von der in seiner Abwesenheit mit der Fürsorge für die Familie betrauten Personen bei derOrtS- behöcde anzumelden. Auch kann die Anmeldung durch den UnterstützungSbercchtigten erfolgen. Bei der Anmeldung sind die Unterstützungsberechtigten namentlich und nach ihrer Bezieh ung zu den Einberufenen, Kinder der letzteren auch nach ihrem Lebensalter zu bezeichnen. Die Gcmemdebchörde prüft den Anspruch, füllt für jede einzelne Familie eine nach bestimmtem Muster angeferligt Liste aus und übersendet sie mit der Be scheinigung der Richtigkeit an den zuständigen LieferungSver- band, und zwar unter Angabe des Zeitpunktes der Anmeldung des Unterstützungsanspruchs. Wird für Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie oder Geschwister des Einbe rufenen Unterstützung beantragt, so bedarf es auch der Be scheinigung, daß diese Personen von dem Einberufenen Unter halten werden oder daß das UnterhaltungSbedürsnib erst nach erfolgtem Dieustcintritte hervorgetretcn ist. An Unterstützungs- beitrügen werden in Höhe von 30 Proccnt des ortsüblichen Tagelohnes an die Ehefrau und 10 Procent desselben für jede sonst unterstützungSbcrcchtigte Person, jedoch zusammen nicht mehr wie 60 Procent des ortsüblichen Tagelöhner gewährt. Die Zahlung erfolgt am Tage des Abganges der Einberufenen zur Uebung für die Zeit bis zum Schluß der laufenden Halb- monatk; für jeden folgenden in die UebungSzeit fallenden Halb monat am ersten Tage desselben im voraus und am ersten Tage des letzten Halbmonats für die Zeit bis zur Beendigung der Uebung nebst dem bestimmungsmäßigen Marschtage. Wird die Unterstützung erst nach Beginn der Uebung beansprucht, so ist die Summe zu ihrem vollen Betrage auf einmal zu zahlen. Ist ein Einberufener infolge von Erkrankung nach Ablauf der festgesetzten Uebungsdauer an der Rückkehr in die Heimath verhindert, so ist die Unterstützung bis zu dem Tage der Rückkehr zu zahlen. DaS Anspruchsrecht auf diese Unter stützung erlischt, wenn dieselbe nicht innerhalb vier Wochen nach Beendigung der Uebung ausgeübt wurde. Viele wichtige Neuerungen treten für die Aufgabe von Postsendungen aller Art am 1. Juli in Kraft. Wir machen auf die wichtigsten derselben besonders aufmerksam. Als Waarenproben dürfen in Deutschland nunmehr auch Fette und abfärbende Stoffe unter neuen, die Versendung sichernden Vorschriften abgeschickt werden. Auch lebende Bienen können in vorgeschriebeoer Verpackung als Waarenproben versendet werden. Die Ausdehnung der Waarenproben ist auf 30, 20 und 10 cm für Länge, Breite und Höhe und für Rollen auf 15 cm Durchmesser bei 30 cm Länge erweitert worden. Un- frankirte Postkarten werden nicht mehr von der Beförderung ausgeschlossen, sondern wie unfravkirt auigcliefcrte Briefe be handelt. Der Klaffe der Werthbriefe treten Werthkastchen für Versendung von Schmucksachen und kostbaren >Gegcnständen hinzu, welche wie Werthbriefe behandelt werden, also keiner Begleitadresse bedürfen, wie die Werthpockete. Die Versicher- ungsgebühr für Wertsendungen wird unter Beibehaltung der bisherigen Gebührensatzes durch Ausdehnung der Werlhstufen auf je 300 Franken (bisher 200) ermäßigt. Die Nachnahme gebühr ist mit Feststellung eines Mindestsatzes von 20 Pf aus 1 Prozent des Betrags ermäßigt worden. Zollbeträge dürfen auch — durch Anwendung des Verfahrens derFrankö- zettel — vom Absender entrichtet werden, doch ist dies nicht nach allen Ländern gestattet. Für Postanweisungen kommt der jetzige Mindestbetrag von 40 Pf. in Wegfall, so daß für 20 Mk. nur 20 Pf. erhoben werden. Telegraphische Post anweisungen sind nach fast allen Vereinsländern zulässig, überall dahin, wo sich Staatstelcgraphen befinden. Den Post packeten dürfen offene Rechnungen beigelegt werde». Dis Abschnitte dürfen fast überallhin zur Niederschrift von solchen Mittheilungen benutzt werden, die sich auf die Sendung be ziehen. Die Einlösuoqsfrist für Postaufträqe ist von 2 auf 7 Tage erweitert worden. Für den Fall der Nichteinlösung eines PostauftragS kann eine Nothadresse, also eine zweite Person bezeichnet werde», an welche der nicht eingclöste Postauftrag weiterzugcben ist. Die GerichtSferien beginnen am 15. Juli und endigen am 15. September. Während dieser Zeit werden nur in Fe» riensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen. Feriensachen sind: 1) Strafsachen, 2) «rrestsachen und die eine einstweilige Verfügung betreffenden Sachen, 3) Meß- uns» Marktsachen, 4) Streitigkeiten zwischen Vermicthern undMictherä von Wohnung«- und anderen Räumen wegen Ueberlaffung, Benutzung und Räumung derselbe», sowie wegen Zurückhaltung der vom Micthcr in die MitthSräume eingebrachktn Sachen, 5) Wechsclsachen, 6) Bausächen, wenn über Fortsetzung eines angefangknen Baues gestritten wird. DaS Gericht kann auf Antrag auch andere Sachen, soweit sie besonderer Beschleunig ung bedürfen, als Feriensachen bezeichnen. Die gleiche Bcfug- niß hat vorbehältlich der Entscheidung des Gericht» der Vor sitzende. Zur Erledigung der Fenensachen können bei den Landgerichten Fericnkammer», bei den Oberlandesgerichtcn und dem Reichsgerichte Feriensenate gebildet werden. Auf daS Mahnverfahren, das ZwangsvollstreckangSverfahren und das Konkursverfahren sind die Ferien ohne Einfluß. Durch die GerichtSferien wird der Lauf einer Frist gehemmt, der noch übrige Theil der Frist beginnt mit dem Ende der Ferien zu laufen. Fällt der Anfang der Frist in die Ferien, so beginnt der Lauf der Frist mit dem Ende derselben. Diese Bestimm ungen finden auf Nachfristen und Fristen in Feriensachen keine Anwendung. Nachfristen find nur diejenigen Fristen, welche in dem Gesetze als solche bezeichnet werden. Diese Ausführ ungen gründen sich auf § 201 der GerichtSverfassungSgesetzeS vom 27. Januar 1877 und Z 201 der Civilproceßordnung. Wer daher noch einen rechtskräftigen Titel vor den Ferien er langen will, mag sich mit Einreichung der Klage beellen; noch ist es Zeit, um dem Schuldner nicht zwei Monate unfreiwillige Frist gestatten zu müssen. Bei den Amtsgerichten von größe rem Geschäftsumfange empfiehlt eS sich, mit Einreichung der Klage die Bitte um Verhandlung der Sache noch vor den Ferien zu verbinden. Die erste sächsische Trinkerheilanstalt ist jetzt eröffnet und bietet bereits einigen Patienten ein friedlicher Heim, in dem sie ihrer Gesundung entgegengehcn. Vorsteher der Anstalt ist der frühere RettnngShauS-Jnspector, jetzige Gutsbesitzer L. Kretzschmar in Stenz bei Königsbrück; ein Comitee zur Ucberwachung und Unterstützung de« Unternehmens hat sich unter dem Vorsitz des Geh. Rcg.-Rath l)r. Böhmert in Dresden gebildet, und die Mitglieder diese« ComiteeS sind gern zur AuSkunftSerthcilung an Alkoholkranke und deren Angehörige bereit. ES sind außer dem genannten Vorsitzenden dieHerrcn vr. Bode-Hermsdorf bei Dresden, v. Graisowsky-Dresden, Bürgermeister Heinze und vr. mcä. Hottenrvth rn Königs brück, Oberförster Lehmann-Laußnitz, vr. mcä. Meinert- DreSden und Pastor Weinalt in Krakau. Die Anstalt steht im Zusammenhang mit dem Verein gegen den Mißbrauch geistiger Getränke, der in Dresden, Wasserstraße Nr. 7, seinen Sitz hat, und der Vorstand dieses Vereins hat kürzlich auch beschlossen, einigen von der Trunksucht betroffenen Familien dadurch deizustehen, daß die Kosten des Aufenthaltes in Stenz zum Theil von der VereinScasse übernommen werde». Selbst verständlich wird diese Vergünstigung nur dann gewährt wer den, wenn die Angehörigen oder die Heimathgemeinde nicht in der Lage sind, die ganze Summe zu zahlen, und wenn der Fall von einem VcreinSmitglicde empfohlen wird. Der Pensionspreis beträgt 400 Mark im Jahr, kann aber auch er mäßigt werden, wenn der Pflegling zu voller Arbeitsleistung fähig und willig ist. Ein Aufenthalt von weniger als einem Jahr ist nicht zu empfehlen. An die Vorstände von Armen- verbändcn, WohlthätigkeitSvercinen und Krankenkassen ergeht die Bitte, die Unterbringung von Trunksüchtigen in diese An stalt in Erwägung zu ziehen, wo dadurch dauernder Noth odtt dauernder Krankheit vorgebeugt werde» kann. Oksfentliche Versteigerungen in den
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