Adorker Wochenblatt. M i L t t) e i 1 u n ft e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Neunter Jahrgang. Dreis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: I Thaler, bei Beziehung des Blattes durch Botenqelcqenheit: 2» Ncngroschen. ^^13. Erscheint.jede Mittwoche. 27. MÜr; 1844. V e r o r d n n n ft der K ö n i q l. Kreis-Direktion zu Zwickau. (Nachstehende Bekanntmachung betreffend.) Ergangener Anordnung zufolge, wird nachstehende Bekanntmachung des König!. Ministern des Innern, die Vertilgung der Maikäfer betreffend, zur allgemeinen Kcnntniß gebracht, und ergeht dabei Verordnung an sämmtliche Gemcindeobrigkeiten, die ihnen untergebenen Gemcinderäthc auf diese Bekanntmachung beson ders aufmerksam zu machen und denselben deren weitere Verbreitung in ihren Gemeinden zur Pflicht zu machen. Auch haben alle Obrigkeiten, in deren Verwaltungsbezirken öffentliche Blätter hcrauskommen, dafür zu sorgen, daß in letztem nachstehende Bekanntmachung nicht nur baldigst, sondern nochmals nach vier Wochen abgedruckt wird. Zwickau, den 11. März 1844. König!. Kreis-Direktion. C. C. Freiherr von Künßberg. . . - Vater. Bekanntmachung des Minifterii des Innern. (Die Vertilgung der Maikäfer betreffend.) In Folge der von dem Ministerium des Innern unterm 30. März 1840 wegen Vertilgung der Mai käfer erlassenen Bekanntmachung und der beigefügten Belehrung über die Nalurgeschichle und die Mittel zu Vertilgung der Maikäfer, sind viele Landgemeinden und Grundstücksbesitzer bemüht gewesen, durch die Töd- tung der im Jahre 1840 in ungewöhnlich großer Anzahl erschienenen Maikäfer, sowie späterhin, namentlich im vcrwichenen Jahre, durch sorgfältiges Auflesen und Tödten der Engerlinge sich einen wesentlichen Schutz ge gen die Wiederkehr der Verwüstungen ihrer Garten-, Feld- und Waldgewächse durch die gedachten Käfer zu verschaffen und es sind ihre dicsfallsigen lobenswerthen Bemühungen zeither schon nicht ohne Erfolg geblieben. Da nach den vorliegenden Erfahrungen in dem heurigen Frühjahre.wiederum eine zahlreiche Wieder« kehr der Maikäfer zu erwarten ist, so werden die Landgemeinden und Grundeigcnthümer anderweit aufgefor dert, innerhalb der ersten 14 Tage vom Erscheinen der Maikäfer an gerechnet, allenthalben mit vereinten Kräften für deren thunlichste Vertilgung Sorge zu tragen. Dies ist am geeignetsten dadurch zu bewerkstelli gen, daß die Bäume in der Morgenkühle, wenn der Käfer starr und unthätig sitzt, geschüttelt, die Käfer in Gefäßen, die etwas Wasser enthalten, aufgesammelt und entweder durch Stampfen oder durch Aufgießen von kochendem Wasser getödlet werden. Das Ministerium des Innern darf erwarten, daß die Landgemeinden und Grundbesitzer durch beson dere, in ihrem eignen Interesse liegende, und ihnen zum Lobe gereichende Thätigkeit der vorstehenden Auffor» dcrung entsprechen werden. Es versieht Sich dasselbe insbesondere auch zu den Gutsherrschasten und Mit-