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Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 25.05.1911
- Erscheinungsdatum
- 1911-05-25
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841109282-191105259
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841109282-19110525
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841109282-19110525
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Tageblatt
- Jahr1911
- Monat1911-05
- Tag1911-05-25
- Monat1911-05
- Jahr1911
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Tageblatt : 25.05.1911
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WnM-ElMckl UM Amtsblatt Anzeiger Kernsprecher I Rr. U. das Inserate nehmen außer der Geschäftsstelle auch die Austräger auf dem Land« entg«8«» auch befördern die Annoncen-Expeditionen solche zu Originalpreisen. Erscheint ieden Wochentag abends für den folgenden Tag und kostet durch die Austräger -teljahr M'. 1.55, durch die Post bezogen Mk. 1.92 frei ins Haus. für W Uchl. MsMt M le« MM st HchchiiHMsl. Orga« aller Gemeindeverwaltungen der umliegende« Ortschaften. für Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Gersdorf, Hermsdorf, Ber«sdos^ Meinsdorf, Langenberg, Falken, Reichenbach, Callenberg, Langenchursdorf, Grumbach, Lirst^ heim, Kuhschnappel, Wüstenbrand, Grüna, Mittelbach, Ursprung, Kirchberg, Lugau, Erlbach, Pleißa, Rußdorf, St. Egidien, Hüttengrund u. s. w. Ar. ,20. Donnerstag, den 25. Mai M, 6s. )ahrg. Nerfteigernng. Freitag, den 26. Mai, nachm. 2 Uhr sollen in Hohenstein-Er., 1 Zeichenpult, 1 Draht seil, 2 Trennsägen, 1 Bücherschrank, 4 Kompäfle, ca. 3 Zentner altes Eisen meist bietend versteigert werden. Sammelort der Bieter: Gasthof „Goldner Ning". ' Der Vollstrecknngsbeamte des Königl. Amtsgerichts. MMlkl in MM-LniW Montas «nd Dienstag, den 29. und 30. Mai 1911. Der Stadrat. Unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntgabe wird ersucht, Anträge auf Berücksich tigung bei der Vergebung von Hospitalstellen bis zum 1v. Juni im Rathause, Zimmer Nr. 2, anzubringen. Einer Wiederholung der zufolge früherer Aufforderung bereits gestellten Anträge bedarf es nicht. Die Auswahl unter den Gesuchstellern unterliegt der freien Entschließung des Stadtrats. Hohenstein-Ernstthal, den 23. Mai 1911. Der Stadtrat. Satzungen des Kürgerheims König Albert-SM. 8 1. Das Bürgerheim König Albert-Stift ist eine rechtsfähige wohltätige Stiftung. In ihm finden alte, ehrbare und bedürftige Personen beiderlei Geschlechtes — mit Ausnahme getrennt leben der Personen — gegen Zahlung eines Einkaufsgeldes oder auf Freistelle Aufnahme. 8 2. Das Stift wird unter Aufsicht des Stadtrates durch einen gemischten Ausschuß (K 122 der revidierten Städteordnung) verwaltet, — zu oergl. Punkt 4 der Stistungsordnung. Dem Stadtrat steht es frei, dem Ausschuß eine Geschäftsordnung zu geben. Die Anhörung eines anderen städtischen gemischten Ausschusses in Stistsangelegenheiten hat nur auf besonderen Antrag des Stadttals zu er folgen. Die Kassenverwaltung erfolgt durch die Stadthauptkasse, die Rechnungsführung durch die städtische Buchhalterei. 8 3. Der Ausschuß wird durch die Mitglieder des städtischen Krankenhausausschusses ge bildet; an die Stelle des diesem Ausschüsse angehörigen Geistlichen von St. Christophori tritt jedoch der für das Stift zuständige Geistliche von St. Trinitatis und an die Stelle des Krankenhausarztes derjenige Arzt, dem die Behandlung der Stiftsinsaffen übertragen ist. 8 4. Der Ausschuß har für jedes Kalenderjahr einen Haushaltplan aufzustellen, der von den städtischen Kollegien geprüft und festgestellt wird. Ausgaben, die nicht im Haushalte vorgesehen sind, bedürfen der besonderen Genehmigung des Stadtrates. Veräußerungen und Belastungen der dem Stifte gehörigen Grundstücke unterliegen der Be schlußfassung beider städtischer Kollegien. Die Prüfung der Stistungsrechnung hat unter verfassungsmäßiger Mitwirkung der Stadtver ordneten zu erfolgen — zu vergl. Stiftungsordnung Punkt 4. 8 5. Zur Führung und Beaufsichtigung des Hauswesens ist ein Hausverwalter anzustellen. Seine Wahl, wie diejenige der etwa erforderlichen Hilfskräfte (Dienstboten, Wärter usw.) erfolgt durch den Stadttat. Die Bezüge der Hilfskräfte werden vom Stadtrat, diejenigen des Verwalters von bei den städtischen Kollegien festgesetzt. 8 6. Aufnahmefähig sind Personen, welche o) mindestens 60 Jahre alt sind, b) in Hohenstein-Ernstthal Bürger und seit mindestens 3 Jahren hier wohnhaft, e) frei von einer Verbindlichkeit gegen die Armenkaffe, 6) frei von ekelerregenden oder ansteckenden oder solchen Krankheiten und Gebrechen sind, die eine außergewöhnliche Pflege oder Aufsicht erfordern, e) den Besitz derjenigen Gegenstände nachzuweisen vermögen, deren Mitbringung bei der Aufnahme jeweilig vorgeschrieben wird, t) in rechtsverbindlicher Form erklären, daß sie sich den jeweiligen Bestimmungen für das Bürgerheim unterwerfen, k) unbescholten sind und k) unter Hinzunahme dessen, was ihnen das Stift gewährt, ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Bei weiblichen Personen gilt das Erfordernis unter b erfüllt, wenn der verstorbene Mann, Vater oder Mutter das Bürgerrecht gehabt haben. Ueberdies steht dem Stadtrat das Recht zu, von den Erfordernissen bei », b, s und k Be freiung zu gewähren. 8 7. lieber die Aufnahme entscheidet nach Vorschlag des Ausschusses der Stadttat. 8 8. Das Einkaufsgeld ist vor der Aufnahme zu entrichten; es beträgt »> für eine Person im Alter von 60—65 Jahren 1200 Mk. 6) „ „ „ „ „ „ 65—70 „ 900 „ c) „ „ „ „ „ „ über 70 „ 600 „ Die Höhe der Einkaufsgelder ist von Zeit zu Zeit nachzuprüfen und kann vom Stadtrat nach Anhörung des Ausschusses abgeändert werden. Die Verleihung einer Freistelle befreit von der Zahlung eines Einkaufsgeldes. 8 9. Gewährt wird den Stiftsinsaffen freie 1 ., Wohnung, 2 ., Heizung, 3 ., Beleuchtung, 4 ., Beköstigung, 5 ., Kur und Verpflegung in Krankheitsfällen durch den Stiftsarzt oder im städtischen Krankenhaus«, 6 ., Beerdigung in einfacher Weise. Zu 1.) Die Wohnung besteht für Ehepaare aus 2 Zimmern, für einzelne Personen aus 1 Zimmer. Der überlebende Teil eines Ehepaares hat sich mit 1 Zimmer zu begnügen. Zu 5.) Für die ärztliche Behandlung durch einen andern Arzt als den Anstaltsarzt und die Verpflegung in einer anderen Anstalt als im städtischen Krankenhause kommt das Stift in der Regel nicht auf. Etwaige Renten, Ruhegehalte und Ruhestandsunterstützungen des Stiftsinsaffen sind für ärztliche Behandlung und Krankenpflege mitzuverwenden. Ebenso hat der Sttftsinsaffe für diese Zwecke etwaige Ansprüche an eine Krankenkasse abzutreten. Zu 6.) Ansprüche an Sterbekassen sind dem Stifte abzutteten. Die Weitersteuerung bei die- sen Kassen kann das Stift übernehmen. In Ermangelung von Ansprüchen an Sterbekaffen kann der Stadttat bei der Aufnahme die Entrichtung eines Betrags fordern, der zur Bestreitung der Kosten einer einfachen Beerdigung ausreicht. Der gezahlte Betrag ist nach dem Zinsfuß« der Sparkaffe zu verzinsen. — Ein Taschengeld wird den Stiftsinsassen bis auf Weiteres nicht gewährt. 8 10. Für die zum Leben unentbehrlichen Gegenstände, insbesondere für Leib- und Bett wäsche sowie Kleidung har der Stiftsinsasse selbst und aus eigenen Mitteln zu sorgen, ebenso für das unentbehrliche Hausgerät, insoweit es das Stift nicht selbst gewährt — zu vergl. oben 8 6 bei e. 8 11. Der Aufgenommene hat an allem, nicht in Geld und Geldeswert Bestehenden, was er in das Stift bei seiner Aufnahme und während seines Aufenthaltes einbringt, der Stiftung das Eigentum zu übertragen, in deren Auftrag es der Hausverwalter übernimmt. Der Ausgenommen« hat daran nur das Benutzungsrecht. Dem überlebenden Teile eines im Stifte aufgenommenen Ehepaares ist es nachgelassen, die dem Stifte zugefallenen Gegenstände des Verstorbenen zum Schätzungswette zu übernehmen. 8 12. Der Stadtrat hat für das Stift eine Hausordnung aufzustellen. 8 13. Die Entlassung aus dem Stifte hat zu erfolgen, wenn ein Insasse wegen eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Verbrechens oder Vergehens besttast wird; sie kann erfolgen, wenn ein Insasse a.) sich diesen Satzungen oder der Hausordnung nicht unterwirft, 5.) sich Verstöße gegen Anstand und gute Sitten zu schulden kommen läßt, e.) sich wieder verheiratet oder in bessere Verhältnisse kommt. Ueber die Entlassung beschließt nach Anhörung des Ausschusses der Stadttat. 8 14. Der Insasse kann jederzeit auf seine Stelle verzichten. Einem Verzicht wird gleich geachtet, wenn der Insasse ohne Genehmigung des Ausschußvorsitzenden das Heim verläßt und außer halb Wohnung nimmt. Vorübergehende Beurlaubungen unterliegen der Genehmigung des Ausschußvorsitzenden. 8 15. Einen Anspruch auf Rückgewährung des Einkaufsgeldes haben die Ausscheidenden nicht. Doch kann der Stadtrat nach Anhörung des Ausschusses das Einkanssgeld ganz oder teilweise zu rückzahlen. 8 16. Soweit es die Räume des Stistes zulassen, daß die Zahl der Insassen erhöht wird, bleibt es der Privatwohltätigkeit unbenommen, durch Ueberweisung eines entsprechenden Bettages oder durch Gewährleistung einer Jahresrente neben den Freistellen, die die Stiftung selbst gewährt, noch weitere Freistellen zu begründen. Eine solche Stelle erhält auf Wunsch den Namen des Stifter«. Die Festsetzung der zur Errichtung einer Freistelle erforderlichen Summe bleibt dem Ermessen des Stadttales vorbehalten. An die Gründung einer Freistelle dürfen keine erschwerenden oder den Zweck beeinträchtigenden Bedingungen geknüpft werden. Die Besetzung der Stelle kann jedoch vom Stadtrat dem Stifter über lassen werden, vorausgesetzt, daß der Aufzunehmende die in den Satzungen aufgestellten Voraus setzungen erfüllt. Hohenstein-Ernstthal, den 11. April 1911. Der Stadtrat. Die Stadtverordnete«. I. . 5. vr. Pah, Bürgermeister. I.. S. E. Redslob, Vorsteher. Han» Ordnung für das Bürgerhei» König Albert-Stift zu Hohenstein-Ernstthal. Pflichten der Insassen. 1. Die Insassen haben ein geordnetes, gesittetes und nüchternes Leben zu führen, sowie fried liebend und verträglich untereinander zu verkehren. 2. Sie müssen zu den einzelnen Mahlzeiten, den ärztlichen Besuchen und, wenn es sonst er forderlich ist, in der Anstalt anwesend sein. 3. Längere Abwesenheit ist vorher dem Hausverwalter anzuzeigen. 4. Die Wohnzimmer sind stets reinlich und in Ordnung zu halten, auch fleißig zu lüften. 5. Besondere Sorgfalt ist auf Reinhaltung des Körpers, der Betten, Leibwäsche und Kleidung zu verwenden. 6. Der Garten und alles sonstige Eigentum des Bürgerheims ist pfleglich zu benutzen. ö. Verboten ist: 7. die Ausübung eines Gewerbes in der Anstalt, Z. das Beherbergen fremder Personen, 9. Waschen und Trocknen der Wäsche, Reinigen der Kleider und des Schuhwerks in den Zim mern und auf den Gängen, 10. das Heraushängen von Wäsche oder Ausschütten von Flüssigkeiten und Unrat zu den Stuben- oder Vorsaalfenstern, 11. das Aufstellen von Schränken oder anderen Gegenständen auf den Vorsälen, 12. die Verunreinigung der Treppen und Gänge mit Auswurf, 13. das Wegwerfen von Papier und Abgang im Hause, 14. das Aufstellen von Blumenstöcken außerhalb der Fenster ohne Schutzvorrichtung, 15. die Benutzung von Spirituskochern, Rüböllampen, Kerzen und anderem offenen Licht, 16. das Halten von Hunden und Katzen, sowie anderen Haustieren. O. Allgemeines. 17. Die Anstalt wird abends 10 Uhr geschloffen. 18. Grobe Verstöße nnd Zuwiderhandlungen werden nötigenfalls mit der Entlassung aus der Anstalt geahndet. Hohenstein-Ernstthal, den 11. April 1911. Der Stadtrat. »r Patz, Bürgermeister. HchMßtigttW auf MMcker AMsstrstrevitt^ Pohlers BahnhofS-R-ftaurant Grüna. Etwoch, den 31 «ai 1V11, ivon vormittag 1<» Uhr anr 2,6 h. u. 879 w. Stämme, 22 h. u. 354 w. Klötze, 441 w. Derbstangen, 1550 w. Reisstangen, 49 rm w. Nutzknüppel, 0,5 rm w. Brennscheite, 14,5 rm w. Brennknüppel, 6 rm h. u. 7,5 rar w. Zacken, 9 rm w. Astmeter u. 526 rm Stöcke aufbereitet, in Abt. 7 (Kahlschlag:), 7, 17 u. 49. (Einzelhölzer.), Stöcke zum Selbstroden in Abt. 13, 18, 24, 37 u. 43 (Kahlschläge:) „Rabensteiner Wald". KSntgl. Forstre v.Verw. Rabenstein zu Grüna «. KSnigl. Forstrentamt Augustusburg.
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