2) Verordnung, die Bestrafung ruhestörender Gassenfrevel betreffend. In Folge der in letzter Zeit wiederholt vorgekommenen Störungen der öffentlichen Ruhe durch frevelhaften Unfug auf den Gassen, findet Ein Hochedler Rath Sich veranlaßt, über die Bestrafung solcher Frevel Folgen des zu verordnen und bekannt zu machen: i) Ruhestörungen auf den Gassen durch Zusammenrottirungen, durch- Zeitrümmern von Laternen, durch Einwerfen von Fensterscheiben oder sonstige Beschädigungen der Häuser, thätliche Widersetzlichkeiten gegen die mit Aufrechthaltung der Ordnung beauftragte Polizei- und Militairgewalt, oder andere die öffentliche Sicherheit gefährdende Unternehmungen, sind an den Frevlern durch strenge Gefängnißstrafen, allenfalls geschärft mit körperlicher Züchtigung, auch den Umständen nach durch Zucht- oder Spinnhausstrafe zu ahnden. 2) Anstifter und Anführer solcher Frevel sind mit wenigstens einjähriger Zucht- oder Spinnhausstrafe zu belegen. 3 ) Auch jegliche Begünstigung solcher Ruhestörungen, wohin namentlich Ungehorsam gegen die Weisungen der Polizei- und Militairgewalt, so wie erhohnung derselben, selbst auch müssiges Zuschauen zu rechnen sind, ist mit verhältnismäßigem Gefängniß oder mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen. 4 ) Mit gleichen Strafen sind zu belegen Lehrlinge, Handlungs- und Ge werks Gehülfen, Knaben und Dienstboten, welche das obrigkeitliche Verbot, 5 481