Adorker Wochenblatt. - -7. - — > — - — > - M k t t h e i l n n g e n über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Fünfter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 16 gr. Sächs., bei Beziehung des Blattes durch Botengelegenheit 12 Gr. SLchs. 21. Erscheint jeden Donnerstag. 23. 1839. SS——————— > .> ! —M—-S—SSS---S—S—S—, Deutschland und die Repräsentativ-Verfassungen. In unsrer politischen Littcratur macht In neuester Zelt eine Flugschrift viel Aufsehen, die unter dem Titel: Deutschland und die Repräsentativ- Verfassungcn voriges Jahr in der Heyerschen Buchhandlung zu Gießen anonym erschien, und dem Vernehmen nach einen Großhcrzogl. Hessischen Pair, den Fürsten v. Solms-Lich zum Verfasser haben soll. Derselbe gehört nicht blos der Geburt, sondern auch seinen Grundsätzen nach unsrer hohen Aristo kratie an, soweit, ohne dem Worte Gewalt anzuthun, in Deutschland von einer solchen füglich die Rede sein kann. So wenig wir daher die letzter» zu thcilcn vermögen, so gebietet uns doch die Gerechtigkeit, vor weg aufrichtig zu bekennen, daß er eine der schwie rigsten Fragen unscrs öffentlichen Rechts, wenn auch, unserS Dafürhaltens, nicht mit objektiver Wahrheit gelöst, doch in seinem Sinne mit Geist und Gewandt heit behandelt hat, die ihm unter den bedeutendem Publizisten des Tags nicht den letzten Platz anwciscn, und seine Parthei mag sich Glück wünschen, einen solchen Mann unter ihre Wortführer zählen zu dür fen. Er sicht die Ursache aller Mißhclligkeitcn zwi schen Ständen und Regierungen, die wir seit zehn und zwanzig Jahren in Deutschland leider zu bekla gen haben, in einer unseligen Begriffsverwirrung, in der Verwechselung »sämlich landständisch er und repräsentativer Verfassungen, deren Unterschied so wesentlich sei und zum Frommen beider Theile nicht scharf genug hervorgehoben werden könne.', Das Charakteristische der Repräsentativ-Verfassungen be steht nach ihm In nichts anderem, als in der völ lig unbeschränkten, nur an einen Wahl zensus gebundenen Wahl der Repräsentan ten und in der Berechtigung dieser, zu all gemeinen Landesgesetzen ihre Zustimmung entweder zu erthellen oder zu verweigern. Las Repräsentativ - System, sagte er, beruht auf der Vorstellung, daß durch die Repräsentanten das Volk als solches dargcstcllt werde und jene haben die Bestimmung, die dem letzteren an der Staats gewalt zustehcnden Rechte statt des Volkes aus- zuüben. Wolle man für das fremde Wort Reprä sentanten einen teutschcn Ausdruck setzen, so müsse man etwa: die das Volk Darstellenden sagen; sie wären das Organ der unzweifelhaften Volksmei- nung, und Ihre Abstimmung folglich das Symbol des wahren Volkswillens. Nach dem ständischen System dagegen sollten die Stände den Regenten nur berathen, während sich in diesem die ge stimmte Staatsgewalt vereinigt. Alle andere, die Verfassungen der deutschen Bundesstaaten auszcich- n^ndcn Bestimmungen, als: Gleichheit vor dem Ge setz und in der Besteuerung, Freiheit der Person und des Eigcnthums, Unabhängigkeit der Rechtspflege, Freiheit des Glaubens, gleicher Schutz sämmtlicher Confcssionen, wären keine unterscheidenden Merkmale; selbst nicht die Feststellung einer Civillisie für den Regenten und die Verantwortlichkeit der Ministers sondern könnten eben so wohl in jeder zweckmäßig eingerichteten ständischen Verfassung ihre Stelle sinden.