14. Januar 1841 Erscheint jeden Donnerstag. oder 10 Neugr. ff // // 2 ,, 5 2 2 4 L 2 4 8 6 4 8 4 3 /f Pf. das inländische Sechspfennigstück ('j, ggr.) .... der Betrag von 4 einzelnen Sechspfennigstücken das inländische Achtpfennigstück „ „ Vierpfennigstück „ „ Dreipfennigstück im gemeinen Verkehr angenommen und ausgegeben werden darf. Dresden, den 4 Januar 1841 Ministerium des Ittnern. als zu IW Neupsennigen das bisherige Courant-Achtgrofckenstück ('j, Thlr.) . „ „ Vierarofchenftück ( „ ) 50 das preußische u. s. w. Courant-Zweigrofchenstück ('!, ^ Thlr.) 2.» das inländische Zwölfpfennigstuck (1 ggr.) .... 12 der Betrag von zwei einzelnen Zwölfpfennigern 24 " . 6 24 8 4 3 den nunmehrigen Nennwert!) der in Umlauf gebliebenen bisherigen Courant - un Scheide-Münzen betreffend. Zu Vermeidung von Mißverständnissen über die fernere Werthsgeltung der herigen Courant- und Scheidemünzen wird andurch darauf aufmerksam gemacht, daß fett Lnsang Monats, als dem Zeitpunkte, von wo an die neue Münverfassung in Wirksamkeit getreten sst, nicht höher und nicht niedriger Wochen-^,/ M ü l) l) O z A A L lr D 1 über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Sech st er Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 2t Ncugroschen, bei Beziehung des Blattes durch Botcngeleg h i5 Ncugroschen. ... - Nostitz und Jänckendorf. Demuth, S. B e k a n n t m a ch u n g, die Ausgabe der Zwanzigkreuzerstücken und Preußischen Zwölstelstücken bettest. Um möglichen Kontraventionen gegen die in h. 6 der Verordnung vom 17. November 1840 die fürs Künp tige in hiesigen Landen als verboten, ingleichen die, neben dem inländischen Courantgelde, als erlaubt anzu sehenden Münzen betreffend, enthaltene Bestimmung, „daß im gemeinen Geldverkehr daS Zwanzigkrcuzerstück „nicht höher als zu sechs Neugroschen acht Pfennigen und zwei Zwanzigkreuzerstücke nicht höher als zu dreizehn „Neugroschen sieben Pfennigen ausgegeben werden sollen," zu begegnen, wird, in Gemäßheit diesfalls ergangener Anordnung des Königl. Ministern des Innern, andurch darauf aufmerksam gemacht, daß die Zwanzigkreuzerstücken zufolge der obgedachten gesetzlichen Bestimmung zu denjenigen fremden Münzen gehören, welche im gemeinen Geldverkehre gestattet sind, ohne daß jedoch deshalb eine Zwanqs- verbindlichkeit zu deren Annahme besteht, daß die Zwanzigkreuzer zu einem höhern als dem in mehrerwähnter Bestimmung nachgelassenen Werths- verhältnisse nicht auögegeben werden dürfen und daß jede Kontravention hierunter, nach Maasgabe h. 4 des Gesetzes wegen Bestrafung der münzpolizeilichen Uebertretungen vom 22. Juli 1840 die Strafe des vierfachen Betrags des wirklich bezogenen oder