A-orker Wochenblatt. Mittheilungen über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Siebenter Jahrgang. Preis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post 2« Reugroschen, bei Beziehung bet Blatter durch Botcngelegeuhett 1S Reugroschen. 9. Erscheint jede Mittwoche. 2. Mär) 1842. Verordnung, den ausschließlichen Gebrauch der Drei mal-Groschen- und Pfennigrechnung betreffend; vom 22. Januar 1842. Nachdem seit dem Eintritt der neuen Münzverfas sung ein Zeitraum verflossen ist, welcher vollkommen ausgereicht hat, um Jedermann Gelegenheit zu geben, mit der neuen gesetzlichen MünztheikWMb und Rech- nungsweise sich vertraut zu machens nachdem ferner inzwischen eine hinreichende Menge an neu geprägter decimaler Scheidemünze verbreitet worden ist; so fin- det, da die dermaligen Scheidemünzen den Werkhen der früheren Mvnztheilung nicht mehr entsprechen und das Fortbestehen der ehemaligen Münztheilungs- und Rechnungsweise, neben der gegenwärtig gesetzlichen, Unsicherheit, Erschwerungen und selbst Bevortheilun gen im gemeinen Verkehr zur Folge hat, daher län ger nicht geduldet werden mag, das Ministerium des Innern sich nunmehr veranlaßt, zu dessen Abstellung nachstehende Vorschriften zu ertheilen: tz. 1. Im innländischen, öffentlichen, gewerblichen Verkehr, als zum Beispiel bei jedem öffentlichen Ver kauf, bei allen Feilbietungen im Marktverkehr, bei den Schaustellungen, dem Gast- und Schänkverkehr, den Handwerks., Fabrik-, Fuhr- und Arbeitslöhnen, sowie in allen hierüber Behufs der Zahlung auszu- handigenden Rechnungen, sind die Preise, rücksicht lich der, einen vollen Thaler nicht erreichenden Be träge, nicht mehr nach vormaligen (sogenannten gu ten) Courant-Groschen zu 12 Pfennigen, sondern le diglich nach Neugroschen und jetzigen decima- len Pfennigen zu stellen und zu rechnen. Diese letzteren sind daher auch jederzeit nur zn verstehen und zu gewähren, wenn die Preisstellung oder Forderung im Allgemeinen auf Groschen oder Pfennige gerichtet war. h. 2. Jede Uebertretung der im vorstehenden Pa ragraphen enthaltenen Vorschrift ist an dem PreiS- steller oder Zahlungfordernden, wenn die Forderung oder Preisstellung mündlich erfolgt und eine Taxe dafür polizeilich nicht vorgeiAnchen ist, mit Fünf Neugrvschen, wenn sieMDRbiner polizeilich re- gulirten Tare unterliegt, oder wenn sie schriftlich ge schieht, mit Zwanzig Neugroschen, und wenn sie in gedruckten Anzeigen, Preiscouranten oder An erbietungen erscheint, mit Fünf Thaler Ordnungs» strafe zu ahnden. tz. 3. Mit einer Ordnungsstrafe von Zwanzig Neugrofchen für jeden Uebertretungsfall sind fer ner Diejenigen zu belegen, welche solche Geldsätze, die nach Maaßgabe der deshalb besonders ergangenen Verordnungen im 14 Thalerfuße mit der neuen Ein- theilung in Neugroschen und Decimalpsennigen zu reguliren gewesen sind, nicht in solchen, sondern in Duodecimalcourant einfordern oder in Ansatz bringen. tz. 4. Einer Ordnungsstrafe von Fünf Neu groschen unterliegt Derjenige, welcher in den §. 1. bezeichneten Fällen der Annahme der Preisstellung in Neugroschen und decimalen Pfennigen sich weigert und statt deren die Preisstellung nach duodecimalen Courant (sogenannten guten oder alten Groschen und Pfennigen) verlangt. Erfolgt die Weigerung schrift lich, so tritt eine Ordnungsstrafe von Zwanzig Neugroschen ein. h. 5. Wer sich weigert, im öffentlichen gewerb lichen Verkehr »ie Königlich Sächsischen-und König-