Adorker Wochenblatt. M i t t h e i l n u g e u über örtliche und vaterländische Angelegenheiten. Elfter Jahrgang. Dreis für den Jahrgang bei Bestellung von der Post: I Thaler, bei Bestellung des Blattes durch Botcngclezcnheit: ra Sicugroschcn. . 17. ra. April. 1846. Die Erklärung des Herrn Ministers von Lindenau in Betreff der geheimen Beschlüsse der Wiener Conferenz vom IS. Juni IGA^.O) Die Beilage zu Xo. 90. der Leipziger Zeitung rein 13. April d. I. enthält felgende Erklärung: „In einem Deputations-Bericht der '2. sächsischen Kammer vom 12. Marz 1846 wird in Veranlassung der sogenannten geheimen Beschlüsse der Wiener Eon- ferenz vom Jahre 1834 das betreffende Handeln der Hon. Sachs. Regierung getadelt und der Ausdruck einer ständischen Mißbilligung beantragt. Da dieser Tadel auch mich, als damaligen Kon. Sachs. Staats» Minister, trifft und eine persönliche Vertretung meiner Handlungen in den Kammern mir nicht mehr zusteht, so halte ich mich zu einer öffentlichen Darlegung mei ner desfallsigen Ansichten verpflichtet. Es beruhen diese auf folgenden Sähen: 1) Die Regicrungs-Befugniß monarchischer Staaten zum Abschluß geheimer Vertrage ist eine eben so allgemein anerkannte, als entschieden scstzuhalten- de, da jede dazu nicht befugte Regierung öfterer in den Fall kommen würde, von wichtigen Ver- t Handlungen, zum empfindlichen Rachtheil ihres .Ansehens nach-Außen und ihrer Interessen .im Innern, ausgeschlossen zu werdend Denn daß nicht > alle Staatsvcrhällnisse nach In nen und Außen zur Ocffentlichkcit gebracht werden . dünnen, und daß eine Regierung, die kein Gcheimniß -zu bewahren und keine Uebercinkunfl auf eigene Ver- .antwortlichkeit za: übernehmen vermöchte, eine traurige Stellung im deutschen Staatcnbund einnehmen würde, bedarf keines Beweises. Zm Lande der , strengsten - Dieser Lufsar ist vom Verfasser gleichzeitig auch der Rc» dakjion de« „Herold" zur Lafnabme milg'elhnll worden. konstitutionellen Vorschriften, in Englaud, fehlt es nicht an geheimen Verhandlungen und Verträgen, die zu einer ministeriellen Verantwortlichkeit nur dann Veranlassung geben könnten, wenn aus ihnen verfas sungswidrige Handlungen hcrvorgehen würden. 2) Die K. Sächs. Regierung konnte im vorliegen den Falle weder eine Mittheilung an die Kam mern machen, noch jetzt auf irgend eine Einzeln- heit der fraglichen Verhandlungen eingchcn, da sie deren Geheimhaltung versprach und durch ein gegentheiliges Handeln ihren gesummten deutschen Bundesgenossen gegenüber sich eines Wortbruchs schuldig machen würde. '!) Können und haben sonach ständische Kammern geheime Verträge nur nach ihren Ergebnissen zu beurtheilen, so wird von dem Ausdruck einer stän dischen Rüge oder Beschwerde auch nur dann die Rede sein können, wenn auf jenen Grund verfas sungswidrige Maßregeln verfügt worden wären. Ancrkgnntermaßen wqr dies zeilher nicht der Fgll und kann es auch fernerhin nicht sein, da die ,K. Sächsische Regierung ihr Jnterpretations-Plincip, bei Bekanntmachung der Bundesbcschlüsse vom.28. Juni 1832, dahin aussprach: . . „Wir haben diesen Beschlüssen, unter Bezugnah me auf die, nach der Sachs. Verfassungsurkunde vom 4. Sept. 1831, H. .96.- u. f. den Ständen in Ansehung der Bewilligung der Landesabgaben zustehenden Rechte, als Bundesfürsten Unsere Zu stimmung zu geben, um so weniger Bedenken finden können, als dadurch den gejammten ver fassungsmäßigen Rechten der. neuen Stände dcS Königreichs Sachsen nirgends Eintrag geschehen kann und soll." "'(Gesetz-Sammlung für daS Königreich Sachsen. 1832, S. 391.) -