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Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 10.03.1901
- Erscheinungsdatum
- 1901-03-10
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1841177954-190103106
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1841177954-19010310
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1841177954-19010310
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Fehlende Seiten in der Vorlage
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungHohenstein-Ernstthaler Anzeiger
- Jahr1901
- Monat1901-03
- Tag1901-03-10
- Monat1901-03
- Jahr1901
- Titel
- Hohenstein-Ernstthaler Anzeiger : 10.03.1901
- Autor
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«NM Sonntag, den 10. März 1901. Telegramm-Adresse: Anzeiger Hohenstein-Ernstthal. gehen würde mit dein Gewerbeunfallgesetz. — Auf eine Anfrage des Abg. Roesicke-Dessau erklärt Redner, daß sich die Vorlage natürlich nicht erstrecke auf Unfälle von Soldaten etwa im Offiziershaushalte, sie gelte vielmehr nur für Unfälle in Reichsbetrieben bezw. im Reichsdienste. — Damit ist die erste Lesung beendet, die zweite wird von der Tagesordnung abgesetzt. Es folgt die zweite Berathung des Bundesrathsbeschlusses, wonach auch Anlagen zur Herstellung von Cennnt- waaren (Cementöfen), sowie von anderen gebrannten Thonwaaren genehmigungspflichtig sein sollen. Hierzu liegt ein Antrag Hofmeister u. Gen., von Mitgliedern aller Parteien mit Ausnahme der sozialdemokratischen unterschrieben, vor, daß als Handwerk berriebene Töpfereien mit nicht mehr als zwei Brennöfen nicht konzessionspflichtig sein sollen. — Präsident Graf Ballestrem erklärt, daß er einen solchen Antrag nicht zulassen könne, da es sich hier um einen Bundesraths- heschluß handle, der nur unverändert angenommen oder abgelehnt werden könne. — Nachdem Staatssekretär Graf Posaoowsky erklärt hat, der Bundesrath werde die Frage der handwerksmäßig betriebenen Töpfereien nochmals einer sorgfältigen Erwägung unterziehen, wird der Gegenstand heute von der Tagesordnung ab gesetzt. — Die Wahlen der Abgg. Prätorius und von und zu Inn- und Klipphausen werden für giltig er klärt, bezüglich der Wahl des Abg. Sieg wird weitere Beweiserhebung beschlossen. — Präsident Graf Balle- strem erbittet und erhält die Ermächtigung, dem Kaiser aus Anlaß des schweren Unfalles die Gefühle des Hauses in geeigneter Weise auszudrücken. — Ueber die Reichstagsrede des Grafen Bülow äußern die „Times" sich sehr beifällig: „Wir haben an der Behandlung des etwas delikaten Themas in Be ziehungen Deutschlands zu England und Rußland durch den Reichskanzler nichts auszusetzen, ja wir fühlen, daß unser eigenes Auswärtiges Amt kaum etwas Bessers thun könnte, als auf parallelen Linien die Politik ein- zuschlaqen, die Graf Bülow zur Richtschnur für sein eigenes Volk macht." Einen anderen Eindruck hat die Rede in Frankreich gemacht. Der „Figaro" ist das einzige Blatt, das Graf Bülows's Rede bespricht. Er findet sie hochtönend, doch inhaltsarm und mehr bestimmt den Reichstag zu unterhalten, als der europäischen Meinung Aufschlüsse über Deutschlands Politik aeaen- über England und Rußland zu geben. — Ueber das Verhör Weilands vernimmt man aus bester Quelle: Die erfolgte Vernehmung bat den unzweifelhaften Eindruck ergeben, daß er die That unter dem Einfluß seiner geistigen Erkrankung voll bracht hat. Zunächst scheint erhebliche Belastung vor handen KU-sein, da nach Weilands Angaben sein Vater ein Kaufer, seine Schwester krampfkrank ist und sein Bruder einen anormalen Brustbau hat Er will b-i Tisch M-st-, .Md G« nach links und rechtsgeworfenhaben. Diese Angaben haben fich von der Polizei nicht als Thatsache feststen lassen jedoch erklären Zeugen, welche Weiland näher kennen' üo i, LÄgeSgeschicht c. Deutsches Reick. ZA. ÄvMTL m WmslkiMnWch MrllliWitz, 8ttsMs- ° oelrägt viert<>li^ I./"uangalten. '""«""'N « -ö PK. in-,. Nr. 58. - durch das Ausbleiben in diesem Termine entstehen aber keine Nachthe! ^loost § vielmehr für die nicht Erschienenen durch ein Mitglied der Ersatz — 8 66,6 der Wehrordnung. . rn zwei-.! Jeder Militärpflichtige kann sich im Musterungstermme fr , M-/. drei- oder vierjährigen Dienst melden und auf seine Loosnumme Wünsche solcher Militärpflichtigen, welche gern bei einer bestimm Uf Möglich-^ welche der hiesige Bezirk aushebt, freiwillig emtreten wollen, werA ^ keit Berücksichtigung finden. Werden die Wünsche erst nn AushtzbungH Hpn in bracht, so ist auf ihre Berücksichtigung nicht zu rechnen. n Dienstzeit b ei ' Diejenigen, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven M„ch-n der Kavallerie verpflichten und dieser Verpflichtung nachgekommen s < -'K in der Landwehr ersten Aufgebots nur drei, anstatt fünf Jahre zu m - Sich freiwillig Meldende haben, wenn sie noch minderjährig williqung des Vaters oder Vormundes und eine behördliche Beschermauna , p daß sie durch Civilverhältnisse nicht gebunden sind und sich untadelyaff t haben, beizubringen und bei der Musterung, jedenfalls aber noch vor, der j g,j abzugeben. Die von der Königl. Ersatzcommission ausgesprochene und auf^em LMuim^ scheine vermerkte Entscheidung über die Truppengattung, zu welcher ^^torpstlchWM vorläufig ausgehoben werden, besitzt keine endgiltige Kraft, eine entscheidende i stimmung darüber erfolgt erst später durch die Königl. Oberersatzcommrssion. Etwaige Zurückstellungsanträge wegen bürgerlicher Verhältnisse können gemäß:. tz 63,7 der Wehrordnung nur dann berücksichtigt werden, wenn die BWeurgtM solche vor dem Musterungsgeschäfte oder spätestens bei Gelegenheit desselben bringen. Spätere Reklamationen können nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Veranlassung zu denselben erst nach Beendigung des Musterungsgeschäfts ent- standen ist. , Die Betheiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlagen von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen. Die seilens der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen vorgelegten Ur kunden müssen behördlich beglaubigt sein. Um festzustellen, ob diejenige Person, zu deren Gunsten reklamirt worden ist, noch arbeits- bez. aufsichtsfähig ist oder nicht, ist es nothwendig, daß die betreffende Person sich der Ersatzbehörde persönlich vorstellt. Ist dies nicht thunlich, so ist über ihren Gesundheitszustand ein von einem beamteten Arzte ausgestelltes Zeugniß beizubringen. Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat auf eigene Kosten spätestens im Musterungstermine drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen, oder ein Zeugniß eines beamteten Arztes beizubringen (65,6). Oberlungwitz, am 6. März 1901. Der Gemeinde-Borstand. Oppermann. Nachdem das »ur Ämeind^ab!^?^ der Liebeswerke und kirchlichen Lebens keinerlei Steuern nahezu vollendet ist, die äk^ Diejenigen weleb^" Lustige Oblasten zu übernehmen ge- des Gemeindeha'us-Kn^s gesonnen sind, durch freiwillige Gaben beten- rhte Spenden bei den^ beizutragen, hierdurch freundlichst ge- Gast- und Schankwirlhschaften V^ allen Fabriken, Werkstätten, Verkehr und dem Aufenthalte Kontoren, überhaupt in allen dem in genügender Anzahl von m ndos?")erP^cmen dienenden Räumen Spucknäpfe i°K-p »nd ? DurchEsft. und 1° °m Höh- uns. AMchrift - „Rich« aus den " durch sichchur« Amchlög- MU der Di- Spu^üdr- ...iär spncken!" zu untersagen r-g-lEi/gelee» und -u "a-sd'm Hast zurFolq«"" dub-u Geldstrafe bis zu 30 Mark oder entsprechende ° °Mk°ndwitz, am 9. März Der Gemeinde-Borstand. Oppermann. , Bekanntmachuuq. Die hier wohnhaften Militärpflichtigen werden hiermit beordert -Ipi. Mittwoch, den 2«. März 1S01 früh '/>8 Uhr «og-nhaufe, woselbst auch am 23. März a. c. die Loosung der - laufenden Altersklasse vorgenommen wird, bei Vermeidung der "br Wehrordnung angedrohten Strafen und fonstigen Nachtheile zur MusterUng>Pünktlich, nüchtern und in reinlichem Zustande zu erscheinen Duvch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine behinderte Militär- psttchtig^ haben ein Ärztliches ortsbehördlich beglaubigtes Zeugniß einzureichen — ß 62,4 der Wehrordnung. DäS tErscheißen im Loosungstermine bleibt jedem Militärpflichtigen überlassen, Jnserlionsgebühren: die fünfgespn^ Hk..» NLM-dt Pepsin, 8. März. Reichstag. Auf der Tages ordnung ssyht zunächst die erste Lesung des Unfallsür- sorgeqesetzes für Beamte und für Personen des SpldasMgnhrs., Die Vorlage wird in der Hauptsache die,.Neuerungen, des neuen allgemeinen Unfallversicher ungsgesetzes vom. 30. Juni 1900 auch auf Beamte und, Militärverchnen ausdehnen, soweit die Verschieden- hehhIier Verhältnisse dies gestattet. Daneben sollen einige bei, der Handhabung des Gesetzes aufgetauchte Zeises besejtW und das Fürsorqegesetz >mt den in zwischen,, Zerlassenen Pensionsgesetzen hinsichtlich der MiNdest- unh Hhchstbeträge der Wittwenren e m Ueber. einstunnrnng ,gebracht werden. — Abgg. Hofmann (i ) und Trimborn (Centr.) begründen die Vorlage, als Zeiten K das Vorwärtsschreiten unserer soM enl^kd ^chadeUrsatzauspruch »ur oor- wenn^sx.fMrlebsleiter oder Aufseher ' wendet säM^hkjMhrt ^^Aflicht auch daß « mch,
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