Voigtlä «bischer Anzeiger. Z9. Stück. Plauen / Sonnabends den 2 6. Sept, l 8 l 2. Das Hauptsächlichste aus dem Königs Sachs. Mandate äe äato Dresden den 9. July »812, die Einfüh rung eines neuen Abgabensystems über haupt und einer neuen Grundabgabe ins besondere, zum Behuf der Aufbringung dec erhöheten, neuen oder außerordent lichen Staatsbedürfnisse, betreffend. (Fortsetzung.) Da durch Hinterziehung des schuldigen Bei» trags zur neuen Grundabgabe nicht sowohl das Äcrarium, welchem der jährliche Bedarf jeden» falls voll gewährt werden muß, als vielmehr der ganze Stand der abgabenpflichtigen Grund« besitze» bevortyeilt wird; so erfordert die Ge» rechligkeit gegen Letztere, daß, wenn einesolche auf irgend eine Weise begangene Hinterziehung entdeckt und constatirt werden sollte, der ganze Betrag der hinterzogenen Abgabe von der Zeit an, wo die Hinterziehung statt gefunden hat, und ohne daß deshalb eine Verjährung beachtet wird, vom jedesmaligen Besitzer des Grund, stücks zum Aerario ersetzt werden und aus diese An den abgabenpflichtigen Grundbesitzern wie, - der zu gute gehen müsse. Die Kosten bei Untersuchung einer anschei- «enden Hinterziehung werden, wenn letztere ge gründet befunden wird, vom jedesmaligen Be« sttzer des Grundstücks, im entgegengesetzten Aall über vom Aerario, getragen. Zwar steht dem spätern Grundbesitzer wegen des im Fall einer entdeckten Hinterziehung von ihm zu leistenden Ersatzes, und der zu übertrat geNden Kosten, der Gewährsanspruch an seinen Dorbesitzer zu; jedoch werden Käufer von Grund stücken, ihrer eigenen Sicherheit wegen, nicht verabsäumen, die Ansätze dieser Grundstücke int Kataster gegen die bei selbigen befindlichen, der Abgabe unterworfenen, Objecte zu vergleichen, und die etwa nöchigea Berichtigungen des Ca» tasters in Zeiten zu veranlassen. Ein ebenmaffger Gewährsanspruch steht auch den unter Vormundschaft gestandenen Grundbesitzern gegen ihre Vormünder, inglek chen den Corporationen, Kirchen, Schulen und andern Stiftungen gegen ihre Administratoren, in Rücksicht der Kosten zu, welche von selbigen durch Hinzerziehung der Abgabe veranlaßt wer den sollten. Dafern die Obrigkeit oder die Gerichtsper» fonen eines Orts bei Prüfung der von den Grund besitzern