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Der Grenzbote : 01.10.1898
- Erscheinungsdatum
- 1898-10-01
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1836929153-189810019
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1836929153-18981001
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1836929153-18981001
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungDer Grenzbote
- Jahr1898
- Monat1898-10
- Tag1898-10-01
- Monat1898-10
- Jahr1898
- Titel
- Der Grenzbote : 01.10.1898
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Der Der Grenzbote erschein! täglich mit Ausnahme des den Sonn- und Feiertagen folgenden Tages und kostet vierteljährlich, voraus bezahlbar, 1 Mk. 25 Psg. Bestellungen werden in der Geschäftsstelle, von den Austrägern des Blattes, fowie von allen Kaiferl. Postanstalten und Postboten angenommen. > ' < Inserate von hier und aus dem Verbreitungs bezirk werden mit 10 Psg., von auswärts mit 15 Psg. die 4 mal gespaltene Grundzeile oder deren Raum berechnet und bis Mittags 12 Uhr für den nächstfolgenden Tag erbeten. Reclamen die Zeile 20 Pfg. Tageblatt mb Anzeiger für Ädorf und das obere Äoqtlmi- Verantwortlicher Redacteur, Drucker und Verleger: Atto Weyer' irr Aderf. 328. Sommkend, den 1. Oktober 1898. 63. Iahrg. Bekanntmachung. Nachdem das Verzeichniß derjenigen hier wohnhaften Personen, welche nach den unter A abgedruckten Gesetzesbestimmungen zu den Schöffen- und Geschworenenamte berufen werden können (Urliste), aufgestellt worden ist, so wird in Gemäßheit des Z 36 des Gerichtsverfassungsgesetzes hiermit bekannt gemacht, daß dieses Verzeichniß vom 1. bis 9. Oktober 1898 während der üblichen Expe ditionsstunden an Rathsexpeditionsstelle — Registrator Neubert — zu Jedermanns Einsicht ansliegt und innerhalb einer Woche vom Zeitpunkt der Auslegung an gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Liste schriftlich oder zu Protokoll Einsprache erhoben werden kann. Adorf, am 28. September 1898. Der Ttadtrath. Kämnitz. N. s Gcrichtsvcrfassungsgcsctz vom 27, Januar is??. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. ß 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1) Personen, welche die Befähigung in Folge straf gerichtlicher Verurtheilung verloren haben; 2) Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3) Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. § 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Ur liste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2) Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Ur liste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3) Personen, welche für sich oder ihre Familie Armen unterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste znrückgerechnet, empfangen haben; 4) Personen, welche wegen geistiger und körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5) Dienstboten. ß 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1) Minister; 2) Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3) Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4) Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5) richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwalt schaft ; 6) gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7) Religionsdiener; 8) Volksschnllehrer; 9) dem activen Heere oder der activen Marine ange hörende Militärpersonen. Die Landesgesetze können anßer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. § 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Das selbe kann nur vou einem Deutschen versehen werden. Z 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. Die Vorschriften der ZZ 32 bis 35 über die Be rufung znm Schöffenamt finden auch auf das Geschwo renenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfaffungsgesetzes vom 27.Jan. 1877 re. enthaltend, vom 1. März 1879. Z 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1) die Abtheilungsvorstände und vortragenden Räthe in den Ministerien; 2) der Präsident des Landesconsistoriums; 3) der Generaldirektor der Staatsbahnen; 4) die Kreis- und Amtshauptleute; 5) die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmann schaften ausgenommen sind. Bekanntmachung. Mit dem am 30. dss. Mts. fälligen 2. Termin der Einkommensteuer ist nach Verordnung des Königlichen Finanzministeriums vom 3. Juni 1898 behufs Deckung des Aufwandes der Handels- und Gewerbekammer zu Plauen von den betheiligten Handel- und Gewerbetreibenden ein Betrag von 2 Pfg. von jeder Mark desjenigen Steuersatzes zu erheben, welcher nach der im Gesetze vom 10. März 1894, die Abänderung des Einkommensteuer-Gesetzes betr., enthaltenen Scala auf das in Spalte ck des Einkommensteuer katasters eingestellte Einkommen entfallen würde. Die Bekanntmachung gilt als legale Benachrichtigung der Beitragspflichtigen, welchen das aufgestellte Heberegister zu den üb lichen Expeditionsstunden zur Einsichtnahme zur Verfügung steht. Der Beitrag ist binnen 3 Wochen, vom 30. d. M. ab gerechnet, bei Vermeidung der sonst eintretenden gesetzlichen Maaß- nahmen an unsere Stadtstenereinnahme abzuführen. Adorf, den 29. September 1898. Der Stadtrath. Kämnitz. P. Bekanntmachung. Nachdem zu bemerken gewesen ist, daß von der Füglichkeit einer Vorversicherung nach ß 41 und § 149 n Abs. 2 des Brand versicherungsgesetzes vom 15. Oktober 1886 anscheinend um deswillen nur wenig Gebrauch gemacht wird, weil die Bestimmungen zu wenig bekannt sein dürften, bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die Anmeldung von Neu- und Vergrößerungsbauten zur Versicherung schon von Zeit des Baubeginns an gestattet ist und der Eigenthümer dieser Gebäude nur verpflichtet bleibt, zum Zwecke der Katastration eine nochmalige Anmeldung binnen 14 Tagen nach der Fertigstellung des betr. Gebäudes zu bewirken, während gewerbliche, land- oder sonstige wirthschaftliche Maschinen, Apparate und Geräthschasten durch die Brandversicherungskammer
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