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Zwönitztaler Anzeiger : 14.03.1889
- Erscheinungsdatum
- 1889-03-14
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1859945678-188903148
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1859945678-18890314
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1859945678-18890314
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungZwönitztaler Anzeiger
- Jahr1889
- Monat1889-03
- Tag1889-03-14
- Monat1889-03
- Jahr1889
- Titel
- Zwönitztaler Anzeiger : 14.03.1889
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MiiWckr ZiUM Localblatt für Zwönitz, Niederzwönitz, Kühnhaide, Lenkersdorf, Dittersdorf, Burgstädtel, Affatter, Streitwald, Dorfchemnitz, Elterlein, Grünhain, Thalheim u. s. w. (Fortsetzung des „Anzeiger für Zwönitz und Umgegend".) Amtliches Organ für den Stadtgemeinderath, den Kirchen- und Schulvorstand zu Zwönitz. 14. Jahrgang. Red.ction, Druck und Tigentbum von s. B. Ott in Zwönid. 14 Jahrgang. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal (Dienstag, Donnerstag und Sonnabend) und ist durch alle Postanstalten, sowie durch die Expedition und deren Austräger vierteljährlich für 1 Mark 20 Pfg. (incl. Bringerlohn) zu beziehen. — Die Insertion beträgt für die dreigespaltene Lorpuszeile oder deren Rauin io Pfg. und werden Inserate bis Nachmittags 2 Uhr TagS vor dem Erscheinen deS Blattes angenommen. 32. Donnerstag, den 14. März. j 188S Bekanntmachung. Nach § 14 der Reichsgewerbeordnung ist der selbstständige Betrieb stehender Gewerbe, wie ich abermals zur öffentlichen Kenntnis bringe, der Orlsbehörde anzuzeigen. Da dieser Bestimmung vielfach nicht nachqekommen ist — die dieserhalb angestellte Revision hat ergeben, daß etwa Süv Gewerbetreibende die gesetzlichen Anmeldungen unterlassen haben — so ergeht hiermit wleverhoit an die säumigen Herren Gewerbetreibenden die Aufforderung nunmehr unverzüglich bei Vermeidung der Bestrafung die Anmeldungen der Gewerbe zu bewirken. Die einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen sind nachstehend abgedruckt. Zwönitz, den 8. März 1889. Der Bürgermeister. vr. Rühl. 8 14 der Gewerbeordnung. Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß der für den Ort, wo solches geschieht, nach den LandeSgesetzen zuständigen Behörde gleichzeitig Anzeige davon machen. Diese Anzeige liegt auch demjenigen ob, welcher zum Betriebe eines Gewerbes im Amherziehen befugt ist. *) Auherdem hat, wer Versicherungen für eine Mobiliar- oder Jmmobiliar-FeuerversicherungSanstalt als Agent oder Unteragent ver mitteln will, bei Uebernahme der Agentur, und derjenige, welcher dieses Geschäft wieder aufgiebt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten acht Tage der zuständigen Behörde seines Wohnortes davon Anzeige zu machen. Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Anliquare, Leih bibliothekare, Inhaber von Lese-Kabineten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitungen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres Gewerbebe triebes das Local desselben, sowie jeden späteren Wechsels des letzteren spätestens am Tage seines Eintritts der zuständigen Behörde ihres Wohnortes auzugeben. 8 15 der Gewerbeordnung. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Die Fortsetzung des Betriebes kann polizeilich verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Beginne eine besondere Genehmigung erforderlich, ohne diese Genehmigung begonnen wird. Gegen die untersagende Verfügung ist der RecurS zulässig. *) Die Anmeldungen behufs Ausstellung von Wandergcwerbescheinen ersetzen die nach 8 l4 nöthige Anmeldung nicht. 8 6 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung. Rücksichtlich der Anzeigeverpflichtung und der Grenze des selbst ständigen Gewerbebetriebes bewendet es bei der Praxis, welche sich unter der Herrschaft der bisherigen Gewerbegesetzgebung ausgebildet hat. Insbesondere unterliegen der Verpflichtung zur Anzeige nicht die weiblichen Handarbeiter des Spinnens, Weihnähens, Stickens, Strickens, Waschens, Plättens u. s. w., ingleichen die sogenannten Hausindustriegewerbe der Klöppelei, Stickerei, Strohflechterei u. s. w., insoweit als der Betrieb derselben regelmähig nicht für eigene Rechnung, sondern nur gegen Lohn und ohne Verwendung von Gehilfen erfolgt, zu welchen letzteren die eigenen Familienglieder nicht zu rechnen sind. Weber und Wirker, welche in ihrer Behausung auf ihren Stühten, wenn auch nur gegen Lohn, arbeiten, sind dagegen der Anzeigepfficht unterworfen. Sie vorgeschriebene Anzeige ist künftig auch dann erforderlich, wenn der Betrieb des betreffenden Gewerbes an eine besondere Konzession, Krtaubniß oder Genehmigung gebunden ist. Ser Konzesstonsschein rc. ersetzt die Anzeige nicht. 8 8 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung. Für die auszustellende Bescheinigung über den Empfang der Anzeige ist eine Gebühr von 5 Ngr. zu entrichten. Ueber die ertheilten Anzeigebescheinigungen ist von der Behörde, und zwar für jede Gemeinde besonders, ein tabellarisches Verzeichnis nach dem zeitherigen Schema für die Anmeldeschein-Listen anzulegen und sortzusühren. Bekanntmachung. Das Neichsgesetzblatt Nr. 5 vom Jahre 1889 ist hier eingegangen und liegt an Rathsstelle 14 Tage lang zu Jedermanns Ein sicht aus. Dasselbe enthält: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1889/90. Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der österreichischen Währung innerhalb preuhischer Grenzbezirke. Bekanntmachung, betreffend die Gestattung deS Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung innerhalb des würtlembergischen Grenzbezirks. Zwönitz, den II. März 1889. Der Ttadtrath. Or. Rühl. Bekanntmachung. Auf Grund des 8 4 des Landesgesetzes vom 22. März 1888, die Regelung der Unfall- und Krankenversicherung der in land- und sorstwirlhschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen aus Grund des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 betr., bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß vom Donnerstag, den 14. d. Mts. an während zweier Wochen, das Verzeichnis der zur land, und sorstwirlhschaftlichen gehörigen Betriebsunlernehmer, aus dem die Zahl der beitragspflichtigen Steuereinheiten und das Ergebnis der Veranlagung ersichtlich ist, in unserer Stadtcaffe während der üblichen Expeditionsstunden zur Einsichtnahme der Betheiligten ausliegt. Die Betriebsunternehmer können binnen einer weiteren Frist von 4 Wochen wegen der Aufnahme oder Nichtausnahme ihre Betriebe in das Verzeichnis, sowie gegen die Zahl der Betriebspflichtigen Einheiten und das Ergebnis der Veranlagung bei dem Genossen- schastsvorstande der land? und sorstwikthschastlichen Berufsgenoffenschast für das Königreich Sachsen, Dresden, Reilbahnstratze 20, Einspruch erhebe». Gleichzeitig wird auf Grund des 8 18 des angezogenen Landesgesetzes bekannt gemacht, daß die Heberolle der nach dem BetriebS- unternehmerverzeichnih zu erhebenden Beiträge ebenfalls vom Donnerstag, den 14. d. Mts. an während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten auslicgt. Binnen einer weiteren Fust von zwei Wochen kann der Belriebsunternehmer unbeschadet der Ver pflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberechtigung bei dem GenoffenschastSvorstande Einspruch erheben. Die Veranlagung wird durch den Einspruch nicht aufgehoben. Die Beitragspflichtigen,denen besondere Aufforderungen zur Zahlung nicht zugehen, haben ihre Beiträge ungesäumt, spätestens aber bis zum 25. März dieses Jahres an unsere Stadtcaffe bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung zu bezahlen. Zwönitz, den 13. März 1889, Der Ttadtrath. vr. Rühl. ...... - - .E» - - - - . .- -1»«^ - . . —. — L:
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